Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die grenzüberschreitende Durchsetzung europäischer Patente erheblich erleichtert.
Die Entscheidung
- Ein Gericht im EU-Wohnsitzstaat des Beklagten ist zuständig, über die Verletzung von Patenten anderer Staaten zu entscheiden, etwa über den französischen, britischen oder türkischen Teil eines europäischen Patents.
- Erhebt der Beklagte den Einwand der Nichtigkeit eines Patents eines anderen EU-Staats, bleibt das Gericht für die Verletzung zuständig. Über die Gültigkeit mit Wirkung für alle entscheiden die Gerichte des Erteilungsstaats. Bei ernsthaften Zweifeln kann das Verletzungsgericht aussetzen.
- Bei Patenten aus Drittstaaten darf das Gericht die Gültigkeit sogar inzident mit Wirkung nur zwischen den Parteien prüfen.
EuGH, Urteil vom 25. Februar 2025, C-339/22, BSH Hausgeräte/Electrolux
Folgen
Patentinhaber können Verletzer mit Sitz in einem EU-Staat an einem Ort für ganz Europa verklagen, auch für Staaten außerhalb des UPC-Systems wie Spanien, Polen, die Schweiz oder das Vereinigte Königreich. Das Einheitliche Patentgericht hat diese Rechtsprechung inzwischen mehrfach angewendet. Für Beklagte steigt das Risiko, in einem einzigen Verfahren für viele Märkte zu verlieren.