Einstweilige Verfügung und Schutzschrift

Manchmal ist ein Urteil nach einem Jahr zu spät, etwa wenn ein Wettbewerber auf einer Messe ein Plagiat vorstellt oder kurz vor dem Markteintritt steht. Dann kommt die einstweilige Verfügung in Betracht. Umgekehrt schützt eine Schutzschrift davor, ohne Anhörung verurteilt zu werden.

Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung

  • Klare Verletzung: Sie muss ohne aufwendige Beweisaufnahme glaubhaft sein.
  • Gesicherter Rechtsbestand: Deutsche Gerichte verlangten traditionell, dass das Patent bereits einen Einspruch oder eine Nichtigkeitsklage überstanden hat. Seit der Entscheidung des EuGH von 2022 genügt im Regelfall ein erteiltes Patent, wenn keine ernsthaften Zweifel an seiner Gültigkeit bestehen. Die Gerichte prüfen den Rechtsbestand aber weiterhin genau.
  • Dringlichkeit: Wer nach Kenntnis zu lange wartet, verliert den Eilrechtsschutz. Je nach Gericht gilt ein Monat bis etwa zwei Monate als Richtschnur. Recherchen und Testkäufe müssen zügig erfolgen.
  • Interessenabwägung: Die Folgen für den Gegner dürfen nicht außer Verhältnis stehen.

Haftungsrisiko: Wird eine vollzogene Verfügung später aufgehoben, haftet der Antragsteller für den gesamten Schaden des Gegners, ohne dass es auf Verschulden ankommt. Bei Lieferstopps kann das erheblich sein.

Messen

Auf Messen lassen sich Verfügungen innerhalb von Stunden oder wenigen Tagen erwirken und durch den Gerichtsvollzieher am Stand zustellen. Wir bereiten Anträge für bekannte Messetermine vor, etwa für Messen in Hannover, Düsseldorf, Frankfurt oder München.

Schutzschrift

Wer eine Verfügung befürchtet, hinterlegt eine Schutzschrift im zentralen Schutzschriftenregister. Sie wird jedem deutschen Gericht vorgelegt, bei dem ein Verfügungsantrag eingeht, und bleibt sechs Monate wirksam. Vor dem Einheitlichen Patentgericht gibt es ein eigenes Register, auch dort für sechs Monate mit Verlängerungsmöglichkeit. Eine gute Schutzschrift erreicht oft, dass das Gericht mündlich verhandelt oder den Antrag zurückweist.

Einstweilige Maßnahmen vor dem UPC

Das Einheitliche Patentgericht kann vorläufige Maßnahmen mit Wirkung für alle Teilnehmerstaaten erlassen. Es hört den Gegner in der Regel an und verlangt häufig eine Sicherheitsleistung.

Ablauf der einstweiligen Verfügung im Patentrecht

Der Antrag muss Verletzung, Rechtsbestand und Dringlichkeit glaubhaft machen (§§ 920, 294 ZPO). Dazu dienen eidesstattliche Versicherungen zum Zeitpunkt der Kenntnis und zum Testkauf, Fotos, technische Untersuchungen, Privatgutachten und Entscheidungen aus Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren. Das Gericht kann durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden. In Patentsachen beraumen die Kammern wegen der technischen Fragen aber häufig einen kurzfristigen Termin an oder hören den Gegner zumindest schriftlich an. Die Verfügung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Nach dem Erlass: Vollziehung, Widerspruch und Hauptsache

Eine Verfügung wirkt nur, wenn sie innerhalb eines Monats vollzogen wird (§ 929 Abs. 2 ZPO). Im Patentrecht geschieht das durch Zustellung im Parteibetrieb an den Gegner. Wer diese Frist versäumt, verliert den Titel. Ab der Vollziehung läuft zudem das verschuldensunabhängige Haftungsrisiko des Antragstellers.

Der Antragsgegner kann gegen eine Beschlussverfügung Widerspruch einlegen (§ 924 ZPO), gegen ein Urteil Berufung. Er kann außerdem beantragen, dass dem Antragsteller eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage gesetzt wird (§ 926 ZPO). Wird das Patent im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren widerrufen oder eingeschränkt, ist die Aufhebung wegen veränderter Umstände möglich (§ 927 ZPO). Akzeptiert der Gegner die Verfügung, fordert ihn der Antragsteller mit einem Abschlussschreiben auf, sie als endgültige Regelung anzuerkennen. Das erspart die Hauptsacheklage.

Vor dem UPC gilt eine feste Frist: Der Antragsteller muss das Hauptsacheverfahren innerhalb von 31 Kalendertagen oder 20 Arbeitstagen einleiten, je nachdem, welche Frist länger ist. Andernfalls wird die Maßnahme auf Antrag aufgehoben (R. 213 VerfO EPG).

Schutzschrift richtig einsetzen

Eine Schutzschrift lohnt sich, sobald ein Verfügungsantrag konkret droht, etwa nach einer Abmahnung, einer Berechtigungsanfrage oder vor einer Messe, auf der ein Wettbewerber vertreten ist. Sie sollte kurz und technisch belastbar sein: Welches Merkmal fehlt im eigenen Produkt, welcher Stand der Technik stellt den Rechtsbestand in Frage, warum fehlt die Dringlichkeit? Anwälte reichen sie elektronisch beim zentralen Schutzschriftenregister ein (§§ 945a, 945b ZPO).

Bedenken Sie, dass die Schutzschrift Ihre Verteidigungslinie früh offenlegt, falls das Gericht sie dem Antragsteller zuleitet. Sie sollte deshalb nur Argumente enthalten, die auch einer Prüfung durch die Gegenseite standhalten. Wie Sie auf das vorausgehende Schreiben reagieren, beschreiben wir unter Patentrechtliche Abmahnung erhalten. Für die Wahl des Gerichts lohnt ein Blick auf die Besonderheiten am Einheitlichen Patentgericht.

Häufige Fragen

Wie schnell bekommt man eine einstweilige Verfügung bei Patentverletzung?

Bei klarer Sachlage und guter Vorbereitung kann eine Verfügung innerhalb weniger Tage ergehen, auf Messen teils noch am selben Tag. Setzt das Gericht eine mündliche Verhandlung an, dauert es meist einige Wochen. Entscheidend ist, dass Sie nach Kenntnis der Verletzung zügig handeln.

Was kostet eine Schutzschrift?

Die Kosten richten sich nach dem Aufwand für die technische und rechtliche Begründung und nach dem Gegenstandswert. Hinzu kommt eine Gebühr für die Einstellung in das Register. Geht ein Verfügungsantrag ein und wird er zurückgewiesen oder zurückgenommen, kann die Erstattung der Kosten verlangt werden.

Was kann ich gegen eine einstweilige Verfügung im Patentrecht tun?

Gegen eine Beschlussverfügung legen Sie Widerspruch ein, über den nach mündlicher Verhandlung entschieden wird. Daneben kommen ein Antrag auf Fristsetzung zur Hauptsacheklage und, nach Widerruf des Patents, ein Aufhebungsantrag in Betracht. Bis zur Aufhebung müssen Sie die Verfügung beachten, sonst drohen Ordnungsmittel.

Kann man gegen ein Gebrauchsmuster eine einstweilige Verfügung erwirken?

Grundsätzlich ja, die Gerichte sind aber zurückhaltend, weil Gebrauchsmuster ohne Prüfung auf Neuheit und erfinderischen Schritt eingetragen werden. Der Antragsteller muss die Schutzfähigkeit deshalb selbst glaubhaft machen, etwa durch eine Recherche zum Stand der Technik.

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