Mit einer einzigen Anmeldung beim Europäischen Patentamt (EPA) in München lässt sich Patentschutz in bis zu 39 Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erlangen, dazu in Erstreckungs- und Validierungsstaaten. Das EPA prüft zentral in einer Sprache (Deutsch, Englisch oder Französisch). Nach der Erteilung zerfällt das europäische Patent in ein Bündel nationaler Patente, sofern Sie nicht zusätzlich die einheitliche Wirkung beantragen.
Ablauf des Verfahrens
- Einreichung direkt beim EPA, als Nachanmeldung innerhalb des Prioritätsjahres oder als Eintritt aus einer PCT-Anmeldung.
- Recherchenbericht mit Stellungnahme: Bei Erstanmeldungen erhalten Sie in der Regel nach rund sechs Monaten eine erste Einschätzung zur Patentierbarkeit.
- Veröffentlichung 18 Monate nach dem Prioritätstag.
- Prüfungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Hinweis auf die Veröffentlichung des Recherchenberichts im Europäischen Patentblatt, zusammen mit der Benennungsgebühr.
- Prüfungsverfahren mit Bescheiden der Prüfungsabteilung und gegebenenfalls mündlicher Verhandlung, heute meist per Videokonferenz.
- Mitteilung nach Regel 71(3) EPÜ: Das EPA teilt den beabsichtigten Text mit. Nach Zahlung der Erteilungsgebühr und Einreichung der Anspruchsübersetzungen wird das Patent erteilt.
- Validierung bzw. Einheitspatent: Je nach Staat sind innerhalb kurzer Fristen Übersetzungen einzureichen oder Gebühren zu zahlen.
Amtsgebühren (gültig seit 1. April 2026)
| Gebühr | Betrag |
|---|---|
| Anmeldegebühr (online) | 135 € |
| Recherchengebühr | 1.595 € |
| Prüfungsgebühr | 2.010 € |
| Benennungsgebühr | 720 € |
| Erteilungsgebühr | 1.135 € |
| Jahresgebühr für das 3. Jahr | 725 € |
Kleinstunternehmen, natürliche Personen, Hochschulen, gemeinnützige Organisationen und öffentliche Forschungseinrichtungen erhalten auf Antrag eine Ermäßigung von 30 % auf zentrale Gebühren (Regel 7a EPÜ).
Nach der Erteilung: Validierung
Deutschland, Frankreich und das Vereinigte Königreich verlangen dank des Londoner Übereinkommens keine Übersetzung der Patentschrift mehr, unabhängig von der Verfahrenssprache. Andere Staaten fordern vollständige oder teilweise Übersetzungen. Die Länderauswahl ist deshalb ein wesentlicher Kostenfaktor. Seit Juni 2023 lässt sich für 18 EU-Staaten statt vieler Validierungen ein Einheitspatent wählen und mit nationalen Validierungen in weiteren Staaten wie Spanien, Polen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich kombinieren.
Angriff auf ein europäisches Patent
Dritte können innerhalb von neun Monaten nach Bekanntmachung der Erteilung Einspruch einlegen. Danach bleiben nationale Nichtigkeitsklagen oder, für nicht ausgeoptete Patente, die Nichtigkeitsklage vor dem Einheitlichen Patentgericht.
Aktuelle Rechtsprechung
Die Große Beschwerdekammer hat 2025 in G 1/24 entschieden, dass Beschreibung und Zeichnungen bei der Auslegung der Ansprüche stets heranzuziehen sind. In G 1/25 stellte sie im September 2026 klar, dass die Beschreibung nur bei einem echten Widerspruch zu den Ansprüchen angepasst werden muss. Beides beeinflusst, wie wir Anmeldungen heute formulieren. Mehr unter Aktuelles.
Europäisches Patent: Fristen, die in der Praxis Probleme machen
Neben den bekannten Eckdaten gibt es im EPA-Verfahren einige Fristen, die leicht übersehen werden. Auf eine negative Stellungnahme im erweiterten europäischen Recherchenbericht müssen Sie in der Regel bereits erwidern, bevor die eigentliche Prüfung beginnt (Regel 70a EPÜ). Wer das versäumt, riskiert, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt. Auf Prüfungsbescheide wird meist eine Frist von vier Monaten gesetzt. Nach der Mitteilung gemäß Regel 71(3) EPÜ bleiben vier Monate, um Erteilungsgebühr und Übersetzungen einzureichen oder Änderungen zu beantragen.
Jahresgebühren werden für die Anmeldung ab dem dritten Jahr an das EPA gezahlt, und zwar bis einschließlich des Jahres, in dem der Hinweis auf die Erteilung bekannt gemacht wird (Art. 86 EPÜ). Danach zahlen Sie sie an die einzelnen Vertragsstaaten oder, beim Einheitspatent, wieder an das EPA. Für viele versäumte Verfahrensfristen steht die Weiterbehandlung nach Art. 121 EPÜ zur Verfügung, die innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des Rechtsverlusts zu beantragen ist. Die Prioritätsfrist selbst lässt sich auf diesem Weg aber nicht retten.
Änderungen und Teilanmeldungen
Das EPA wendet Art. 123 Abs. 2 EPÜ streng an: Ansprüche dürfen nur so geändert werden, dass sie unmittelbar und eindeutig aus der ursprünglichen Anmeldung hervorgehen. Ein Merkmal aus einem konkreten Ausführungsbeispiel lässt sich daher oft nicht isoliert in den Anspruch übernehmen, ohne die übrigen, damit verbundenen Merkmale mitzunehmen. Wer eine europäische Patentanmeldung vorbereitet, sollte die Beschreibung deshalb von Anfang an mit gestuften Rückfallpositionen anlegen.
Solange die Anmeldung anhängig ist, kann eine Teilanmeldung eingereicht werden (Regel 36 EPÜ). Das ist sinnvoll, wenn das EPA mangelnde Einheitlichkeit rügt oder wenn Sie einen Teil des Schutzes schnell erteilt haben und für weitere Ausführungsformen das Verfahren offenhalten möchten. Jede Teilanmeldung löst eigene Gebühren aus, auch rückwirkende Jahresgebühren.
Europäisches Patent oder nationale Anmeldungen?
Ab etwa drei bis vier Zielstaaten in Europa ist der Weg über das EPA in der Regel wirtschaftlicher als getrennte nationale Anmeldungen. Ein einziges Prüfungsverfahren, eine Verfahrenssprache und ein einheitlicher Anspruchssatz erleichtern zudem die spätere Durchsetzung. Ein Nachteil ist das zentrale Angriffsrisiko im Einspruchsverfahren. Unternehmen mit Schwerpunkt Deutschland kombinieren deshalb häufig eine europäische Anmeldung mit einem deutschen Patent, was seit Juni 2023 grundsätzlich zulässig ist.
Häufige Fragen
Wie lange dauert es, ein europäisches Patent zu bekommen?
Von der Anmeldung bis zur Erteilung vergehen beim EPA in der Regel mehrere Jahre. Die Dauer hängt von der Zahl der Prüfungsbescheide und davon ab, wie zügig Sie antworten. Eine Beschleunigung ist auf Antrag im Rahmen des PACE-Programms möglich.
Kann ich ein europäisches Patent auf Deutsch anmelden?
Ja. Deutsch ist neben Englisch und Französisch Amtssprache des EPA und kann Verfahrenssprache sein. Eine Anmeldung in einer anderen Sprache ist ebenfalls möglich, die Übersetzung in eine Amtssprache muss dann innerhalb von zwei Monaten nachgereicht werden (Regel 6 Abs. 1 EPÜ).
Gilt ein europäisches Patent automatisch in allen EPÜ-Staaten?
Nein. Nach der Erteilung muss es in jedem gewünschten Staat validiert werden oder für die teilnehmenden EU-Staaten einheitliche Wirkung erhalten. Staaten, in denen Sie nichts unternehmen, fallen weg.
Was kann ich tun, wenn das EPA meine Anmeldung zurückweist?
Gegen die Zurückweisung ist die Beschwerde zu den Beschwerdekammern möglich. Sie muss innerhalb von zwei Monaten eingelegt und innerhalb von vier Monaten begründet werden. Einzelheiten finden Sie unter Beschwerdeverfahren.
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