Grenzüberschreitende Patentverletzung

Produkte werden selten nur in einem Land verkauft. Wer ein europäisches Patent durchsetzen will, muss entscheiden, wo und wie viele Verfahren er führt. Seit 2023 haben sich die Möglichkeiten deutlich erweitert.

Die Optionen

WegReichweiteGeeignet für
Einheitliches PatentgerichtBis zu 18 EU-Staaten in einem VerfahrenEinheitspatente und nicht ausgeoptete europäische Patente
Klage am Sitz des BeklagtenAuch Teile in Nicht-UPC-Staaten wie Spanien, Polen, Schweiz, Vereinigtes KönigreichBeklagte mit Sitz in der EU, seit dem EuGH-Urteil BSH/Electrolux 2025
Nationale Verfahren in mehreren StaatenJeweils ein StaatAusgeoptete Patente, besondere Märkte
GrenzbeschlagnahmeEU-AußengrenzenImporte aus Drittstaaten

Strategische Fragen

  • Wo sitzt der Verletzer, wo wird hergestellt, wo verkauft?
  • Wie stark ist das Patent? Ein schwaches Patent riskiert vor dem UPC den Verlust in allen Teilnehmerstaaten zugleich.
  • Wie schnell soll es gehen? Deutsche Gerichte und das UPC entscheiden deutlich schneller als viele andere europäische Gerichte.
  • Welche Rolle spielen Märkte außerhalb Europas? Für die USA, China oder Japan arbeiten wir mit erfahrenen Korrespondenzkanzleien zusammen und koordinieren die Verfahren.

Gegenstrategien des Beklagten

Beklagte versuchen, mit negativen Feststellungsklagen in langsameren Staaten oder mit zentralen Nichtigkeitsklagen das Verfahren zu steuern. Die Zuständigkeitsregeln der Brüssel-Ia-Verordnung und des UPC-Übereinkommens lassen dafür nur noch begrenzt Raum. Eine frühe Analyse der möglichen Gerichtsstände ist für beide Seiten entscheidend.

Mehr zum Einheitlichen Patentgericht und zur EuGH-Rechtsprechung.

Gerichtsstände bei grenzüberschreitender Patentverletzung

Innerhalb der EU bestimmt die Brüssel-Ia-Verordnung (VO (EU) Nr. 1215/2012), wo geklagt werden kann. Zwei Gerichtsstände sind für Patentinhaber praktisch wichtig. Am Wohnsitz oder Sitz des Beklagten (Art. 4) kann über Verletzungen in allen Staaten entschieden werden, für die das Patent gilt. Am Ort der Verletzung (Art. 7 Nr. 2) reicht die Entscheidung dagegen nur so weit wie das Gebiet dieses Staates. Wer mehrere Unternehmen eines Konzerns gemeinsam verklagen will, kann sich auf Art. 8 Nr. 1 stützen, wenn die Klagen eng zusammenhängen.

Für den Rechtsbestand gilt Art. 24 Nr. 4: Über die Gültigkeit eines Patents entscheiden ausschließlich die Gerichte des Staates, für den es erteilt ist. Der EuGH hat in BSH/Electrolux klargestellt, dass das Gericht am Beklagtensitz trotz eines Nichtigkeitseinwands über die Verletzung entscheiden darf. Für Patentteile in anderen EU-Staaten muss es die Frage des Rechtsbestands aber den dortigen Gerichten überlassen und kann das eigene Verfahren aussetzen. Für Patentteile in Drittstaaten gilt diese Einschränkung nicht; dort darf das Gericht die Gültigkeit mit Wirkung nur zwischen den Parteien beurteilen.

Das Einheitliche Patentgericht wendet die Brüssel-Ia-Verordnung über deren Art. 71a bis 71d an. Intern verteilt Art. 33 EPGÜ die Verfahren auf die Lokal- und Regionalkammern. Mehr dazu auf unserer Seite zum Einheitlichen Patentgericht.

Beweise in mehreren Ländern sichern

Wer in mehreren Staaten klagt, braucht Beweise, die vor jedem Gericht verwertbar sind. In Deutschland steht das Besichtigungsverfahren zur Verfügung, in Frankreich die saisie-contrefaçon, vor dem UPC die Anordnung zur Beweissicherung nach der Verfahrensordnung. Die Instrumente unterscheiden sich in Voraussetzungen und Reichweite. Eine Besichtigung in einem Staat mit niedrigen Hürden kann Material liefern, das später auch in anderen Verfahren vorgelegt wird, soweit die Anordnung dies zulässt. Wichtig sind ein einheitliches Bild der angegriffenen Ausführungsform und abgestimmte Übersetzungen der Patentansprüche, damit in den Ländern nicht widersprüchlich vorgetragen wird.

Häufige Fehler in Mehrländerverfahren

Ein typischer Fehler ist, nur den Vertriebspartner in einem Land zu verklagen, obwohl der Hersteller in einem anderen EU-Staat sitzt. Dann fehlt die Möglichkeit, mit einer Klage am Herstellersitz mehrere Märkte zu erfassen. Ebenso riskant ist es, den Rechtsbestand des Patents nur für einen Staat zu prüfen. Die nationalen Teile eines europäischen Patents können unterschiedlich gefasst sein, etwa nach Beschränkungen in einzelnen Ländern. Schließlich wird häufig übersehen, ob für das Patent ein Opt-out aus dem UPC erklärt ist. Davon hängt ab, welche Gerichte überhaupt in Betracht kommen.

Häufige Fragen

Kann ich eine grenzüberschreitende Patentverletzung mit einer einzigen Klage verfolgen?

Ja, in vielen Fällen. Vor dem UPC wirkt ein Urteil in allen Teilnehmerstaaten, in denen das Patent gilt. Am Sitz des Beklagten in der EU kann zusätzlich über Patentteile in weiteren Staaten entschieden werden.

Was bedeutet das Urteil BSH/Electrolux für Patentinhaber?

Das Gericht am Sitz des Beklagten bleibt für die Verletzung ausländischer Patentteile zuständig, auch wenn der Beklagte die Gültigkeit bestreitet. Das stärkt Klagen am Sitz des Verletzers deutlich.

Kann ein Beklagter ein Verfahren durch eine Klage in einem anderen Land blockieren?

Er kann versuchen, mit einer negativen Feststellungsklage zuerst ein anderes Gericht anzurufen. Wegen der Regeln zur Rechtshängigkeit (Art. 29 Brüssel-Ia-VO) muss ein später angerufenes Gericht dann unter Umständen abwarten. Die Wirkung solcher Klagen ist inzwischen begrenzt, ein früher Blick auf mögliche Gerichtsstände bleibt aber wichtig.

Gilt ein deutsches Urteil auch in anderen EU-Staaten?

Ein deutsches Urteil wird in anderen EU-Staaten nach der Brüssel-Ia-Verordnung ohne besonderes Verfahren anerkannt und vollstreckt. Es betrifft inhaltlich aber nur die Patentteile, über die das Gericht entschieden hat.

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