Ein Patentprozess folgt in Deutschland und vor dem Einheitlichen Patentgericht einem klaren Takt. Wer ihn kennt, kann Ressourcen planen, Vergleichsfenster nutzen und Fristen einhalten.
Vor dem Landgericht
- Klageschrift mit Merkmalsgliederung, Verletzungsnachweis und Anträgen
- Früher erster Termin oder schriftliches Vorverfahren: Das Gericht setzt Fristen für Erwiderung und Replik
- Klageerwiderung: Der Beklagte bestreitet die Verletzung und erhebt meist parallel Nichtigkeitsklage oder Einspruch
- Haupttermin: Oft nach 9 bis 15 Monaten, mit Erörterung der Auslegung
- Urteil oder Aussetzung: Bei überwiegend wahrscheinlicher Vernichtung setzt das Gericht aus
- Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung, Berufung zum Oberlandesgericht
In den Patentstreitkammern in Düsseldorf, München und Mannheim liegt die Dauer bis zum erstinstanzlichen Urteil meist zwischen 12 und 18 Monaten. Die Berufung dauert in der Regel ein weiteres bis eineinhalb Jahre. Danach ist die Revision zum Bundesgerichtshof nur bei Zulassung möglich.
Vor dem Einheitlichen Patentgericht
- Klageschrift mit vollständigem Vortrag und allen Beweismitteln
- Klageerwiderung und gegebenenfalls Widerklage auf Nichtigkeit innerhalb von drei Monaten
- Replik, Duplik und Erwiderung auf die Widerklage
- Zwischenverfahren: Der Berichterstatter klärt Streitpunkte, oft mit Videokonferenz
- Mündliche Verhandlung, in der Regel an einem Tag
- Entscheidung über Verletzung und Rechtsbestand, Ziel rund zwölf bis vierzehn Monate
Worauf es ankommt
- Früh vorbereiten: Vor dem UPC ist späteres Vorbringen kaum noch möglich. Testkäufe, Gutachten und Übersetzungen müssen vor der Klage stehen.
- Rechtsbestand absichern: Wer klagt, sollte Hilfsanträge vorbereiten. Wer verklagt wird, sollte den Angriff auf das Patent sofort beginnen.
- Kommunikation steuern: Pressemitteilungen, Kundenschreiben und Messeauftritte während des Verfahrens können Haftungsrisiken auslösen.
- Vergleichsfenster nutzen: Nach dem qualifizierten Hinweis des Bundespatentgerichts, dem Zwischenverfahren am UPC und vor der Berufung sind Einigungen besonders häufig.
Mehr zu Fristen, Gerichtsständen und Kosten unter Kosten und Prozessrisiko und Einheitliches Patentgericht.
Patentverletzungsverfahren vorbereiten: was vor der Klage stehen muss
Der Ausgang eines Patentprozesses wird oft schon vor Einreichung der Klage entschieden. Der Kläger braucht einen belastbaren Nachweis, dass das angegriffene Produkt jedes Merkmal des Anspruchs verwirklicht. Das gelingt meist über einen dokumentierten Testkauf, technische Untersuchungen und eine Merkmalsgliederung, die zeigt, wo sich jedes Merkmal im Produkt findet. Liegt der Nachweis beim Gegner, etwa bei Verfahrenspatenten oder Steuerungssoftware, kommt zunächst eine Besichtigung und Beweissicherung in Betracht.
Ebenso früh stellt sich die Frage nach dem Rechtsbestand. Der Kläger sollte den relevanten Stand der Technik kennen, bevor der Beklagte ihn vorlegt, und Hilfsanträge mit eingeschränkten Anspruchsfassungen bereithalten. Hinzu kommen die Wahl des Gerichts, die Frage, ob ein europäisches Patent dem UPC per Opt-out entzogen ist, und eine Abmahnung, die das Kostenrisiko eines sofortigen Anerkenntnisses vermeidet.
Trennungsprinzip: Verletzung und Rechtsbestand getrennt
In Deutschland entscheidet das Landgericht nur über die Verletzung. Über die Wirksamkeit des Patents verhandelt das Bundespatentgericht im Nichtigkeitsverfahren oder, solange die Einspruchsfrist läuft oder ein Einspruch anhängig ist, das Patentamt im Einspruchsverfahren. Das Verletzungsgericht geht vom erteilten Patent aus und setzt den Rechtsstreit nur aus, wenn es die Vernichtung für überwiegend wahrscheinlich hält (§ 148 ZPO). Weil Nichtigkeitsverfahren häufig länger dauern, kann ein Verletzungsurteil ergehen, bevor über den Rechtsbestand entschieden ist. Mehr dazu unter Nichtigkeitsklage gegen ein Patent.
Das Einheitliche Patentgericht verhandelt Verletzung und Nichtigkeitswiderklage dagegen in der Regel in demselben Verfahren. Die Lokalkammer kann die Widerklage zwar an die Zentralkammer verweisen, behält sie in der Praxis aber meist selbst.
Kosten- und Risikotreiber im Verletzungsprozess
Die Kosten richten sich in beiden Systemen nach dem Streitwert, den das Gericht anhand des wirtschaftlichen Interesses des Klägers festsetzt. Wer unterliegt, trägt neben den eigenen Kosten grundsätzlich die Gerichtskosten und die erstattungsfähigen Kosten der Gegenseite. Kostentreiber sind vor allem technische Gutachten, Übersetzungen, umfangreiche Hilfsanträge und parallele Verfahren über den Rechtsbestand. Ein Kläger mit Sitz außerhalb der EU und des EWR muss auf Verlangen des Beklagten grundsätzlich Prozesskostensicherheit leisten (§ 110 ZPO). Einzelheiten finden Sie unter Kosten und Prozessrisiko im Patentstreit.
Wer ein erstinstanzliches Urteil vorläufig vollstreckt, haftet für den Schaden des Gegners, falls das Urteil später aufgehoben wird (§ 717 Abs. 2 ZPO). Vor der Vollstreckung sollte deshalb feststehen, wie belastbar das Patent ist.
Häufige Fragen
Wie lange dauert ein Patentverletzungsverfahren in Deutschland?
Bis zum erstinstanzlichen Urteil vergehen an den großen Patentstreitkammern meist zwölf bis achtzehn Monate. Die Berufung zum Oberlandesgericht dauert in der Regel ein weiteres Jahr oder etwas länger. Vor dem Einheitlichen Patentgericht wird eine erstinstanzliche Entscheidung nach ungefähr zwölf bis vierzehn Monaten angestrebt.
Muss ich vor einer Patentverletzungsklage abmahnen?
Eine Abmahnung ist nicht vorgeschrieben. Erkennt der Beklagte den Anspruch nach Klageerhebung sofort an, kann der Kläger aber die Kosten tragen müssen (§ 93 ZPO). In Eilfällen oder bei drohender Beweisvernichtung kann es dennoch sinnvoll sein, ohne Abmahnung vorzugehen.
Was passiert mit der Verletzungsklage, wenn das Patent angegriffen wird?
Vor dem Landgericht läuft das Verfahren grundsätzlich weiter. Das Gericht setzt nur aus, wenn es eine Vernichtung oder einen Widerruf des Patents für überwiegend wahrscheinlich hält. Vor dem UPC wird über eine Nichtigkeitswiderklage meist gemeinsam mit der Verletzung entschieden.
Wer vertritt mich im Patentverletzungsprozess?
Vor den Landgerichten besteht Anwaltszwang, die Klage muss also ein Rechtsanwalt führen. In der Praxis wirkt ein Patentanwalt für die technischen Fragen mit, seine Kosten sind im Rahmen von § 143 Abs. 3 PatG erstattungsfähig. Vor dem UPC können Rechtsanwälte und europäische Patentanwälte mit entsprechender Qualifikation vertreten.
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