Patentkosten und Amtsgebühren 2026

Die Kosten eines Patents setzen sich aus drei Blöcken zusammen: Amtsgebühren, Honorar für Ausarbeitung und Verfahren sowie, bei Auslandsschutz, Übersetzungen und Vertreter in anderen Staaten. Über die Laufzeit kommen die Jahresgebühren hinzu.

Deutsches Patent (DPMA)

GebührBetrag
Anmeldung elektronisch, bis 10 Ansprüche40 €
Rechercheantrag300 €
Prüfungsantrag (ohne / nach Recherche)350 € / 150 €
Jahresgebühr 3. Jahr70 €
Jahresgebühr 10. Jahr430 €
Jahresgebühr 20. Jahr2.030 €
Einspruch200 €

Gebrauchsmuster (DPMA)

GebührBetrag
Anmeldung elektronisch / Papier30 € / 40 €
Rechercheantrag250 €
Aufrechterhaltung 4.–6. / 7.–8. / 9.–10. Jahr210 € / 350 € / 530 €
Löschungsantrag300 €

Europäisches Patent (EPA, seit 1. April 2026)

GebührBetrag
Anmeldung (online)135 €
Recherche1.595 €
Prüfung2.010 €
Benennung720 €
Erteilung1.135 €
Jahresgebühr 3. Jahr725 €
Einspruch880 €
Beschwerde (regulär / ermäßigt)2.925 € / 2.015 €

Kleinstunternehmen, natürliche Personen, Hochschulen und gemeinnützige Einrichtungen erhalten 30 % Ermäßigung auf die wichtigsten Gebühren, sofern sie in den fünf Jahren zuvor weniger als fünf europäische Anmeldungen eingereicht haben.

PCT

GebührBetrag
Internationale Anmeldegebühr1.330 CHF bzw. 1.428 € beim EPA
Recherche durch das EPA1.885 €

Alle Angaben: Stand November 2026, ohne Gewähr. Die Ämter passen ihre Gebühren regelmäßig an. Maßgeblich sind die Gebührenverzeichnisse von DPMA, EPA und WIPO am Zahlungstag.

Unser Honorar

Vor jeder Beauftragung nennen wir Ihnen die voraussichtlichen Kosten. Für Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designanmeldungen vereinbaren wir auf Grundlage Ihrer Erfindungsbeschreibung in der Regel ein Pauschalhonorar. In Beratungsangelegenheiten rechnen wir nach Aufwand auf Stundenbasis oder pauschal ab. Für dauerhafte Betreuung bieten wir Monats- oder Jahrespauschalen. Gerichtliche Verfahren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Eine erste Schutzrechtsberatung ist als Pauschale ab 89 € inklusive Umsatzsteuer möglich. Bitte beachten Sie: Konkrete Rechtsauskünfte per E-Mail oder Telefon sind anwaltliche Beratung und lösen Gebühren aus. Wenn Sie zunächst nur ein Angebot wünschen, schreiben Sie das bitte dazu.

Wie man Kosten steuert

  • Recherche vor der Anmeldung statt teurer Prüfungsverfahren ohne Aussicht.
  • PCT nutzen, um große Kosten aufzuschieben.
  • Einheitspatent wählen, wenn viele EU-Staaten gebraucht werden.
  • Portfolios regelmäßig bereinigen, siehe Portfolio-Strategie.

Patentkosten über die Laufzeit: Jahresgebühren und Fälligkeit

Die Anmeldung ist der kleinere Teil der Amtsgebühren. Der größere Teil entsteht über die Jahre, weil die Jahresgebühren mit dem Alter des Patents steigen. Beim DPMA betragen sie 70 € für das dritte, 100 € für das fünfte, 430 € für das zehnte, 1.130 € für das fünfzehnte und 2.030 € für das zwanzigste Jahr.

Fällig wird die Jahresgebühr am letzten Tag des Monats, der dem Monat des Anmeldetags entspricht (§ 3 Abs. 2 PatKostG). Ohne Zuschlag kann sie bis zum Ablauf des zweiten Monats danach gezahlt werden, mit einem Verspätungszuschlag von 50 € bis zum Ablauf des sechsten Monats (§ 7 Abs. 1 PatKostG). Danach erlischt das Patent. Ein Beispiel: Bei einer Anmeldung vom 10. März 2025 ist die Gebühr für das dritte Jahr am 31. März 2027 fällig.

Für europäische Anmeldungen verlangt das EPA ab dem dritten Jahr Jahresgebühren, solange das Verfahren läuft: 725 € für das dritte, 1.050 € für das fünfte und 1.865 € ab dem zehnten Jahr. Wird verspätet gezahlt, kommt innerhalb von sechs Monaten ein Zuschlag von 50 % hinzu. Nach der Erteilung zahlen Sie nationale Jahresgebühren in jedem Validierungsstaat oder eine einzige Gebühr für das Einheitspatent. Diese beträgt nach den Angaben des EPA zum Beispiel 1.175 € für das zehnte Jahr.

Ergänzende Schutzzertifikate

Für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel kann ein ergänzendes Schutzzertifikat den Schutz verlängern. Der Antrag beim DPMA kostet 300 €. Die Jahresgebühren liegen deutlich über denen des Patents: 2.920 € im ersten und 4.540 € im fünften Jahr des ergänzenden Schutzes.

Amtsgebühren senken: Lizenzbereitschaft und Ermäßigungen

Wer gegenüber dem DPMA erklärt, jedermann die Benutzung gegen angemessene Vergütung zu gestatten, zahlt nach § 23 Abs. 1 PatG nur noch die Hälfte der danach fällig werdenden Jahresgebühren. Die Erklärung ist unzulässig, solange eine ausschließliche Lizenz im Register vermerkt ist. Sie eignet sich für Patente, die vor allem lizenziert und nicht exklusiv genutzt werden sollen. Beim Einheitspatent bringt eine entsprechende Erklärung eine Ermäßigung der Jahresgebühren um 15 %.

Die Ermäßigung des EPA um 30 % gilt nur für Kleinstunternehmen, natürliche Personen, gemeinnützige Organisationen, Hochschulen und öffentliche Forschungseinrichtungen, die in den fünf Jahren zuvor weniger als fünf Patentanmeldungen eingereicht haben. Der Status muss erklärt werden; bei mehreren Anmeldern müssen alle die Voraussetzungen erfüllen.

Anmelder, die die Kosten nicht aufbringen können, erhalten beim DPMA auf Antrag Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung besteht (§ 130 PatG). Sie kann auch die Jahresgebühren umfassen. Wie sich Kosten bereits mit der Länderauswahl steuern lassen, zeigt unsere Seite zur Anmeldestrategie.

Häufige Fragen

Was kostet ein Patent in Deutschland an Amtsgebühren?

Bei elektronischer Anmeldung mit bis zu zehn Ansprüchen fallen 40 € Anmeldegebühr, 300 € für die Recherche und danach 150 € für die Prüfung an, zusammen 490 €. Ohne vorherige Recherche kostet der Prüfungsantrag 350 €. Ab dem dritten Jahr kommen die Jahresgebühren hinzu.

Was kostet ein europäisches Patent bis zur Erteilung?

Die Grundgebühren des EPA für Anmeldung (online), Recherche, Benennung, Prüfung und Erteilung summieren sich ohne Ermäßigung auf 5.595 €. Hinzu kommen Jahresgebühren ab dem dritten Jahr, Zusatzgebühren für mehr als 15 Ansprüche und nach der Erteilung gegebenenfalls Übersetzungen und nationale Gebühren.

Was passiert, wenn ich die Jahresgebühr für mein Patent vergesse?

Beim DPMA können Sie bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Fälligkeit mit 50 € Zuschlag nachzahlen, beim EPA innerhalb von sechs Monaten mit 50 % Zuschlag. Verstreicht auch diese Frist, erlischt das Patent bzw. gilt die europäische Anmeldung als zurückgenommen. Eine Wiedereinsetzung ist nur in engen Grenzen möglich.

Wann ist die erste Jahresgebühr für ein deutsches Patent fällig?

Für das dritte Patentjahr, also zwei Jahre nach der Anmeldung, jeweils am Ende des Monats, in den der Anmeldetag fällt. Die ersten beiden Jahre sind gebührenfrei.

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