Der Einspruch ist der günstigste Weg, ein störendes Patent eines Wettbewerbers ganz oder teilweise zu beseitigen. Er ist nur innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung möglich. Danach bleibt nur die deutlich teurere Nichtigkeitsklage.
Einspruchsgründe
- Der Gegenstand ist nicht patentfähig: fehlende Neuheit, fehlende erfinderische Tätigkeit oder ein Ausschlussgrund.
- Die Erfindung ist nicht so deutlich offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
- Der Gegenstand geht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus.
- Beim deutschen Patent zusätzlich: widerrechtliche Entnahme der Erfindung.
Deutsches und europäisches Einspruchsverfahren
| DPMA | EPA | |
|---|---|---|
| Frist | 9 Monate ab Veröffentlichung der Erteilung | 9 Monate ab Bekanntmachung der Erteilung |
| Amtsgebühr | 200 € | 880 € |
| Wirkung | Deutschland | Alle benannten Staaten und das Einheitspatent |
| Entscheidung | Patentabteilung | Einspruchsabteilung, meist nach mündlicher Verhandlung |
| Rechtsmittel | Beschwerde zum Bundespatentgericht | Beschwerde zu den Beschwerdekammern |
Der europäische Einspruch ist besonders wirkungsvoll: Ein einziges Verfahren kann das Patent für alle Staaten zugleich beseitigen. Jeder darf Einspruch einlegen, auch ein Strohmann, sodass Ihr Unternehmen nicht in Erscheinung treten muss. Jede Partei trägt grundsätzlich ihre eigenen Kosten.
Beitritt bei Verletzungsklage
Wer wegen Verletzung des Patents verklagt wird, kann einem laufenden Einspruchsverfahren auch nach Ablauf der Neunmonatsfrist beitreten, innerhalb von drei Monaten nach Klageerhebung. Dieser Hebel wird oft übersehen.
Patent verteidigen
Für Patentinhaber gilt: Hilfsanträge mit eingeschränkten Ansprüchen frühzeitig vorbereiten und sicherstellen, dass jede Einschränkung im ursprünglichen Text gestützt ist. Seit G 1/24 legt das EPA die Ansprüche stets im Licht der Beschreibung aus. Das eröffnet Argumente für Patentinhaber wie für Einsprechende.
Dauer
Beim EPA vergehen von der Einlegung bis zur Entscheidung erster Instanz derzeit meist ein bis zwei Jahre, das Beschwerdeverfahren dauert weitere ein bis zwei Jahre. Wer schnell Klarheit braucht, kann beim EPA bei parallelem Verletzungsstreit eine Beschleunigung beantragen.
Einspruch einlegen: Was innerhalb der Frist vorliegen muss
Die Neunmonatsfrist gilt nicht nur für die Einspruchserklärung, sondern im Kern auch für die Begründung. Der Einsprechende muss bis zum Fristende die Tatsachen im Einzelnen angeben, die den Einspruch rechtfertigen (§ 59 Abs. 1 PatG, Regel 76 EPÜ). Eine Liste von Dokumenten reicht dafür nicht. Erforderlich ist eine Merkmalsanalyse, die für jeden angegriffenen Anspruch zeigt, wo sich die Merkmale im Stand der Technik finden und warum der Rest nahelag. Die Einspruchsgebühr muss ebenfalls innerhalb der Frist gezahlt werden. Eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gibt es nicht.
Später eingereichtes Material kann das EPA als verspätet unberücksichtigt lassen (Art. 114 Abs. 2 EPÜ), wenn es nicht offensichtlich relevant ist. Planen Sie deshalb eine gründliche Patentrecherche so früh, dass ihre Ergebnisse noch sorgfältig ausgewertet werden können. Drei bis vier Monate vor Fristende ist ein realistischer Startpunkt.
Beweisfragen: Druckschriften und offenkundige Vorbenutzung
Patentschriften und Fachartikel sind einfach zu belegen. Schwieriger ist es, wenn das stärkste Material ein eigenes, früher verkauftes Produkt des Einsprechenden oder eines Dritten ist. Seit der Entscheidung G 1/23 der Großen Beschwerdekammer zählt ein auf dem Markt erhältliches Produkt zum Stand der Technik, auch wenn der Fachmann es nicht nachbauen könnte. Der Nachweis, wann, an wen und in welcher Ausführung das Produkt abgegeben wurde, bleibt aber Sache des Einsprechenden. Liegen die Beweismittel allein in seiner Sphäre, verlangen die Beschwerdekammern einen lückenlosen Nachweis. Rechnungen, Lieferscheine, datierte Kataloge und ein aufbewahrtes Muster sind dann mehr wert als jede Zeugenaussage.
Ablauf des Einspruchsverfahrens beim EPA
Nach Eingang des Einspruchs fordert die Einspruchsabteilung den Patentinhaber zur Stellungnahme auf, üblicherweise mit einer Frist von vier Monaten. Der Patentinhaber reicht dann Hauptantrag und Hilfsanträge ein. Danach folgt in der Regel die Ladung zur mündlichen Verhandlung mit einer vorläufigen Einschätzung der Einspruchsabteilung und einem Termin, bis zu dem Schriftsätze und Änderungen eingereicht werden können (Regel 116 EPÜ). Diese vorläufige Einschätzung ist der wichtigste Wegweiser des Verfahrens. Die mündliche Verhandlung findet heute meist per Videokonferenz statt. Am Ende wird das Patent widerrufen, in geänderter Fassung aufrechterhalten oder der Einspruch zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zu den Beschwerdekammern möglich.
Ein in geänderter Fassung aufrechterhaltenes Patent ist für den Einsprechenden nicht immer ein Gewinn. Es geht gestärkt aus dem Verfahren hervor, und ein Verletzungsgericht wird es später kaum noch aussetzen. Prüfen Sie deshalb vorher, ob eine realistische Einschränkung Ihr Produkt noch erfasst.
Häufige Fragen
Wie lange kann ich Einspruch gegen ein Patent einlegen?
Neun Monate ab der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung, beim DPMA im Patentblatt, beim EPA im Europäischen Patentblatt. Innerhalb dieser Frist müssen auch Gebühr und Begründung vorliegen. Danach ist nur noch eine Nichtigkeitsklage möglich.
Was kostet ein Einspruch gegen ein europäisches Patent?
Die Amtsgebühr beträgt 880 €. Hinzu kommen die Kosten für Recherche, Ausarbeitung des Schriftsatzes und die mündliche Verhandlung, die vor allem vom Umfang des Stands der Technik und der Zahl der Hilfsanträge abhängen. Eine Kostenerstattung durch den Gegner findet in der Regel nicht statt.
Kann ich anonym Einspruch einlegen?
Sie können einen Strohmann einsetzen, zum Beispiel einen Patentanwalt im eigenen Namen. Das ist beim DPMA und beim EPA zulässig, solange damit keine Umgehung des Gesetzes verbunden ist. So erfährt der Patentinhaber nicht, welches Unternehmen hinter dem Angriff steht.
Kann ich nach dem Einspruch noch eine Nichtigkeitsklage erheben?
Ja. Bleibt der Einspruch erfolglos, ist eine Nichtigkeitsklage danach weiterhin zulässig, auch mit neuem Stand der Technik. Ein Gericht wird sich allerdings an der Bewertung des EPA orientieren, wenn dieselben Dokumente erneut vorgebracht werden.
Wirkt ein Einspruch beim EPA auch gegen ein Einheitspatent?
Ja. Das Einheitspatent beruht auf einem europäischen Patent, sodass ein Widerruf im Einspruchsverfahren auch die einheitliche Wirkung beseitigt. Das macht den Einspruch zum günstigsten Weg, ein Einheitspatent mit einem einzigen Verfahren anzugreifen.
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