Arbeitnehmererfindungen

Die meisten Erfindungen entstehen im Arbeitsverhältnis. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) regelt, wie sie auf den Arbeitgeber übergehen und welche Vergütung der Erfinder erhält. Fehler bei der Meldung oder Inanspruchnahme können dazu führen, dass Rechte beim Arbeitnehmer bleiben. Unklare Vergütungsregelungen führen oft Jahre später zu Streit.

Die Pflichten im Überblick

  1. Meldung: Der Arbeitnehmer muss eine Diensterfindung unverzüglich in Textform gesondert melden.
  2. Eingangsbestätigung: Der Arbeitgeber bestätigt den Eingang und kann innerhalb von zwei Monaten Ergänzungen verlangen.
  3. Inanspruchnahme: Gibt der Arbeitgeber die Erfindung nicht innerhalb von vier Monaten nach ordnungsgemäßer Meldung frei, gilt sie als in Anspruch genommen. Alle Rechte gehen auf ihn über.
  4. Anmeldepflicht: Der Arbeitgeber muss die Erfindung im Inland zum Patent oder Gebrauchsmuster anmelden, es sei denn, er macht sie zum Betriebsgeheimnis oder gibt sie frei.
  5. Freigabe bei Aufgabe: Will der Arbeitgeber eine Anmeldung oder ein Schutzrecht aufgeben, muss er sie zuvor dem Erfinder anbieten.

Erfindervergütung

Mit der Inanspruchnahme entsteht ein Anspruch auf angemessene Vergütung. Berechnet wird sie meist nach den amtlichen Vergütungsrichtlinien: Erfindungswert, oft über eine Lizenzanalogie ermittelt, mal Anteilsfaktor, der die Stellung des Erfinders und die Unterstützung durch den Betrieb berücksichtigt. Viele Unternehmen vereinbaren Pauschalen oder Anreizsysteme. Diese müssen angemessen sein und können bei erheblicher Unbilligkeit angefochten werden.

Hochschulen

Seit 2002 gibt es das Hochschullehrerprivileg nicht mehr. Erfindungen von Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeitern sind Diensterfindungen. Wissenschaftler dürfen ihre Erfindung aber im Rahmen der Lehr- und Forschungsfreiheit veröffentlichen, wenn sie dies rechtzeitig vorher anzeigen. Die Vergütung beträgt pauschal 30 % der Verwertungseinnahmen.

Streit über Vergütung

Bei Streit kann die Schiedsstelle beim DPMA angerufen werden, ein vergleichsweise günstiges Verfahren mit fachkundiger Besetzung. Erst danach ist der Weg zu den Gerichten offen, in Niedersachsen zur Patentstreitkammer des Landgerichts Braunschweig. Vergütungsansprüche verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Erfinder davon Kenntnis erlangt hat (§§ 195, 199 BGB).

Unser Angebot

Für Arbeitgeber entwickeln wir Erfindungsrichtlinien, Meldeformulare und Vergütungsmodelle und schulen Entwicklungsabteilungen. Für Erfinder prüfen wir Meldung, Inanspruchnahme und Vergütung und setzen Ansprüche durch.

Diensterfindung oder freie Erfindung

Das ArbnErfG unterscheidet zwei Arten von Erfindungen. Diensterfindungen sind nach § 4 ArbnErfG solche, die aus der Tätigkeit im Betrieb entstanden sind oder maßgeblich auf dessen Erfahrungen oder Arbeiten beruhen. Alle übrigen Erfindungen eines Arbeitnehmers sind frei. Auch eine freie Erfindung muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nach § 18 ArbnErfG mitteilen, wenn sie nicht offensichtlich im Betrieb unverwendbar ist. Fällt sie in den Arbeitsbereich des Unternehmens, muss er sie nach § 19 ArbnErfG zunächst zu angemessenen Bedingungen zur Nutzung anbieten, bevor er sie anderweitig verwertet. In der Praxis entsteht Streit oft bei Erfindungen, die ein Mitarbeiter in seiner Freizeit gemacht hat, die aber auf Wissen aus dem Betrieb aufbauen.

Fristen und Festsetzung der Arbeitnehmererfindervergütung

Die Vergütung soll nach § 12 ArbnErfG durch Vereinbarung festgestellt werden. Kommt keine Einigung zustande, muss der Arbeitgeber sie spätestens drei Monate nach Erteilung des Schutzrechts durch eine begründete Erklärung in Textform festsetzen. Der Erfinder kann der Festsetzung innerhalb von zwei Monaten in Textform widersprechen. Versäumt er diese Frist, wird die Festsetzung für beide Seiten verbindlich. Ändern sich die Umstände wesentlich, etwa weil ein Produkt deutlich erfolgreicher ist als erwartet, kann jede Seite eine Anpassung verlangen.

Vereinbarungen über die Vergütung sind nach § 23 ArbnErfG unwirksam, soweit sie in erheblichem Maße unbillig sind. Diese Unbilligkeit muss spätestens sechs Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Textform geltend gemacht werden. Abweichungen vom Gesetz zum Nachteil des Arbeitnehmers sind nach § 22 ArbnErfG erst nach der Meldung der Erfindung zulässig. Ein Arbeitsvertrag, der Vergütungsansprüche pauschal ausschließt, hilft dem Arbeitgeber deshalb nicht.

Auslandsanmeldungen und Ausscheiden des Erfinders

Nach der Inanspruchnahme darf der Arbeitgeber die Erfindung auch im Ausland anmelden. Für Staaten, in denen er keinen Schutz erwerben will, muss er sie nach § 14 ArbnErfG dem Erfinder so rechtzeitig freigeben, dass dieser die Prioritätsfrist noch nutzen kann. Wer europäische Patentanmeldungen oder PCT-Anmeldungen plant, sollte diese Freigaben in den Ablauf der Länderwahl einbauen.

Das Ausscheiden des Erfinders lässt seine Rechte nach § 26 ArbnErfG unberührt. Vergütungsansprüche laufen weiter, solange das Unternehmen die Erfindung nutzt. Zieht ein Unternehmen eine Erfindung ein, die gar nicht ordnungsgemäß übergegangen ist, kommen Ansprüche wegen widerrechtlicher Entnahme in Betracht.

Bei Unternehmenskäufen gehört die Prüfung, ob Erfindungen wirksam in Anspruch genommen und Vergütungen festgesetzt wurden, zu jeder Patent-Due-Diligence.

Häufige Fragen

Muss ich als Arbeitnehmer eine Erfindung melden, die ich zu Hause gemacht habe?

Ja, wenn sie aus Ihrer Tätigkeit im Betrieb entstanden ist oder auf dessen Erfahrungen beruht, ist sie eine Diensterfindung und unverzüglich zu melden. Ort und Uhrzeit spielen dafür keine Rolle. Auch eine freie Erfindung müssen Sie dem Arbeitgeber mitteilen, sofern sie im Betrieb nicht offensichtlich unverwendbar ist.

Wie hoch ist die Arbeitnehmererfindervergütung?

Eine feste Höhe gibt es nicht. Nach den Vergütungsrichtlinien wird der Erfindungswert, oft über eine Lizenzanalogie, mit dem Anteilsfaktor multipliziert. Der Anteilsfaktor fällt umso niedriger aus, je mehr die Erfindung zu Ihren Aufgaben gehörte und je stärker der Betrieb Sie unterstützt hat. Entscheidend sind daher der Umsatz mit der Erfindung und Ihre Stellung im Betrieb.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber auf meine Erfindungsmeldung nicht reagiert?

Gibt der Arbeitgeber die Erfindung nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung frei, gilt sie als in Anspruch genommen. Damit gehen die Rechte auf ihn über und Sie erwerben einen Vergütungsanspruch.

Kann ich nach dem Ausscheiden noch Vergütung für meine Erfindung verlangen?

Ja. Das Ende des Arbeitsverhältnisses lässt Vergütungsansprüche unberührt, solange die Erfindung genutzt wird. Beachten Sie die Verjährung und, wenn Sie eine bestehende Vereinbarung als unbillig angreifen wollen, die Frist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden.

Ist ein Verfahren vor der Schiedsstelle Pflicht?

In der Regel ja. Eine Klage wegen Rechten aus dem ArbnErfG ist grundsätzlich erst zulässig, wenn zuvor ein Verfahren vor der Schiedsstelle beim DPMA stattgefunden hat. Ausnahmen gelten unter anderem, wenn der Arbeitnehmer bereits ausgeschieden ist oder beide Seiten schriftlich auf die Anrufung verzichten.

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