Internationale Patentanmeldung (PCT)

Der Patentzusammenarbeitsvertrag (Patent Cooperation Treaty, PCT) ermöglicht mit einer einzigen Anmeldung eine Option auf Patentschutz in über 150 Vertragsstaaten. Ein PCT-Verfahren führt nicht zu einem „Weltpatent“. Es verschiebt aber die teure Entscheidung über die Länderauswahl um bis zu 18 Monate und liefert vorher eine qualifizierte Recherche.

Ablauf

  1. Einreichung beim DPMA, beim EPA oder direkt beim Internationalen Büro der WIPO, meist innerhalb des Prioritätsjahres nach einer deutschen oder europäischen Erstanmeldung.
  2. Internationale Recherche: Für Anmelder aus Deutschland ist regelmäßig das EPA die Recherchenbehörde. Sie erhalten einen Recherchenbericht und einen schriftlichen Bescheid zur Patentierbarkeit.
  3. Änderungen nach Art. 19 PCT an den Ansprüchen sind kurz nach Erhalt des Recherchenberichts möglich.
  4. Internationale Veröffentlichung 18 Monate nach dem Prioritätstag.
  5. Internationale vorläufige Prüfung (Kapitel II, optional): Sinnvoll, wenn Einwände ausgeräumt werden sollen, bevor teure nationale Phasen beginnen.
  6. Nationale und regionale Phase: Spätestens 30 Monate nach dem Prioritätstag, beim EPA 31 Monate, müssen Sie in jedem gewünschten Staat oder regionalen System eintreten. Danach wird die Anmeldung dort geprüft wie eine nationale.

Wann sich PCT lohnt

  • Die Märkte außerhalb Europas sind noch offen, etwa USA, China, Japan, Korea oder Indien.
  • Investoren oder Lizenznehmer sollen zunächst überzeugt werden.
  • Das Budget soll in den ersten zweieinhalb Jahren geschont werden.

Wer nur in Europa schützen will, ist mit einer direkten europäischen Anmeldung oft schneller und günstiger.

Gebühren (Stand November 2026)

GebührBetrag
Internationale Anmeldegebühr1.330 CHF bzw. 1.428 € beim EPA als Anmeldeamt, zzgl. Blattgebühr ab dem 31. Blatt
Recherchengebühr EPA als Recherchenbehörde1.885 €
Ermäßigung bei elektronischer Einreichung (ePCT)100 bis 300 CHF

Hinzu kommen die Übermittlungsgebühr des Anmeldeamts und später die Gebühren der nationalen Phasen, die in der Regel den größten Kostenblock bilden.

Fristen sind hart: Wird der Eintritt in die nationale Phase versäumt, ist der Schutz in dem betreffenden Staat meist endgültig verloren. Einige Ämter lassen eine Wiedereinsetzung zu, aber nur unter engen Voraussetzungen. Wir überwachen die 30- und 31-Monatsfristen für Sie.

PCT-Anmeldung: Fristen in der internationalen Phase

Neben der 30-Monatsfrist gibt es im PCT-Verfahren mehrere Zwischenfristen, die über Ihre Gestaltungsmöglichkeiten entscheiden:

  • Änderungen nach Art. 19 PCT: zwei Monate nach Übermittlung des internationalen Recherchenberichts oder 16 Monate ab dem Prioritätstag, je nachdem, welche Frist später abläuft (Regel 46.1 PCT).
  • Antrag auf internationale vorläufige Prüfung: drei Monate nach Übermittlung des Recherchenberichts oder 22 Monate ab dem Prioritätstag, maßgeblich ist wieder die spätere Frist (Regel 54bis.1 PCT).
  • Ergänzende internationale Recherche: Sie kann bis zum Ablauf des 22. Monats beantragt werden, etwa um zusätzlich asiatischsprachigen Stand der Technik erfassen zu lassen.
  • Rücknahme vor der Veröffentlichung: Wer die Offenlegung verhindern will, etwa weil die Erfindung als Geschäftsgeheimnis besser geschützt ist, muss die Anmeldung rechtzeitig vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung zurücknehmen.

Ist das Prioritätsjahr bereits abgelaufen, erlaubt der PCT in engen Grenzen die Wiederherstellung des Prioritätsrechts, wenn die internationale Anmeldung innerhalb von zwei Monaten nach Fristablauf eingereicht wird (Regel 26bis.3 PCT). Nicht alle Bestimmungsämter erkennen eine solche Wiederherstellung an. Darauf sollte man sich daher nicht verlassen.

Eintritt in die europäische Phase

Für den Eintritt in die europäische Phase sind innerhalb von 31 Monaten ab dem Prioritätstag die Anmeldegebühr, die Benennungsgebühr und die Prüfungsgebühr zu zahlen, der Prüfungsantrag zu stellen und gegebenenfalls eine Übersetzung in eine Amtssprache des EPA einzureichen (Regel 159 EPÜ). War das EPA bereits internationale Recherchenbehörde, entfällt der ergänzende europäische Recherchenbericht. Danach fordert das EPA Sie auf, binnen sechs Monaten zum schriftlichen Bescheid der internationalen Phase Stellung zu nehmen und die Ansprüche gegebenenfalls anzupassen (Regel 161 EPÜ). Das weitere Verfahren entspricht dem einer direkten europäischen Patentanmeldung.

Kosten- und Risikotreiber in den nationalen Phasen

Teuer wird ein PCT-Verfahren erst mit dem Eintritt in die nationalen Phasen. Dort fallen Übersetzungen, Gebühren der jeweiligen Ämter und Honorare örtlicher Vertreter an, später zusätzlich eigene Prüfungsverfahren und Jahresgebühren in jedem Land. Übersetzungen ins Chinesische, Japanische oder Koreanische sollten frühzeitig in Auftrag gegeben werden, weil Fehler in der Übersetzung den Schutzbereich dauerhaft einschränken können. Eine realistische Kalkulation der Länderauswahl gehört deshalb zur Anmeldestrategie und sollte nicht erst im 29. Monat beginnen.

Häufige Fragen

Was kostet eine PCT-Anmeldung insgesamt?

Die internationale Phase verursacht vor allem die Anmelde- und die Recherchengebühr. Die eigentlichen Kosten entstehen in den nationalen und regionalen Phasen und richten sich nach Zahl und Auswahl der Länder. Eine Übersicht über Amtsgebühren finden Sie unter Patentkosten und Amtsgebühren.

Muss ich vor der PCT-Anmeldung eine deutsche Patentanmeldung einreichen?

Nein, eine internationale Anmeldung kann auch Erstanmeldung sein. Viele Anmelder beginnen dennoch mit einer deutschen Anmeldung, weil sie günstig ist und ein Jahr Zeit für die Entscheidung über den Auslandsschutz gibt. Die PCT-Anmeldung wird dann innerhalb des Prioritätsjahres nachgereicht.

Wird eine PCT-Anmeldung selbst zu einem Patent?

Nein. Der PCT kennt kein internationales Patent. Erteilt wird erst in den nationalen oder regionalen Verfahren, etwa beim EPA, beim US-Patentamt oder beim chinesischen Patentamt, jeweils nach eigenem Recht.

Lohnt sich die internationale vorläufige Prüfung nach Kapitel II?

Sie lohnt sich vor allem, wenn der schriftliche Bescheid negativ ausgefallen ist und Sie vor dem teuren Eintritt in viele Länder ein positiveres Votum erreichen möchten. Einige Ämter berücksichtigen einen positiven Prüfungsbericht bei beschleunigten Verfahren. Rechtlich binden lässt sich kein Bestimmungsamt dadurch.

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