Patente für Start-ups

Für technologiebasierte Start-ups sind Schutzrechte oft der wichtigste Vermögenswert. Investoren fragen in jeder Due Diligence danach. Gleichzeitig ist das Budget knapp. Die richtige Reihenfolge der Schritte entscheidet, ob Schutz und Finanzierung zusammenpassen.

Die häufigsten Fehler

  • Zu früh veröffentlicht: Pitch-Deck, Konferenzbeitrag, Crowdfunding-Seite oder Abschlussarbeit vor der Anmeldung. Danach ist ein Patent meist ausgeschlossen. Siehe Vorveröffentlichung.
  • Unklare Rechte: Die Erfindung entstand an der Hochschule, beim früheren Arbeitgeber oder bei einem Freelancer, der nie Rechte übertragen hat.
  • Zu schmal angemeldet: Die Ansprüche beschreiben den Prototypen, nicht das Prinzip.
  • Fristen verpasst: Das Prioritätsjahr läuft ab, während die Finanzierungsrunde noch nicht abgeschlossen ist.

Ein typischer Fahrplan

  1. Geheimhaltungsvereinbarungen mit Partnern, Freelancern und frühen Investoren.
  2. Klärung der Rechtekette: Gründer, Mitarbeiter, Hochschule, Auftragnehmer.
  3. Neuheitsrecherche und deutsche oder europäische Erstanmeldung.
  4. Nach zwölf Monaten PCT-Anmeldung. Sie schiebt die großen Kosten auf 30 bzw. 31 Monate nach der Priorität, also oft in die Zeit nach der nächsten Finanzierungsrunde.
  5. Länderauswahl entlang der Geschäftsplanung.

Kosten senken

Kleinstunternehmen erhalten beim EPA auf Antrag 30 % Ermäßigung auf die wichtigsten Gebühren. Bund und Länder bieten wiederholt Förderprogramme für Schutzrechtsanmeldungen kleiner Unternehmen. Ob und in welcher Form eines aktuell läuft, prüfen wir im Einzelfall. Für Gründerinnen und Gründer bieten wir Festpreise für die Erstberatung und für die Ausarbeitung von Anmeldungen an.

Hochschulausgründungen

Erfindungen aus der Hochschule gehören in der Regel der Hochschule. Für eine Ausgründung ist deshalb ein Übertragungs- oder Lizenzvertrag nötig. Wir verhandeln solche Verträge regelmäßig mit Technologietransferstellen.

Patente für Start-ups: Rechte an der Erfindung sichern

Investoren prüfen zuerst, ob die Patente wirklich der Gesellschaft gehören. Hier liegen die meisten Lücken. Was ein Gründer vor der Gründung erfunden hat, gehört zunächst ihm persönlich und muss ausdrücklich auf die GmbH übertragen werden. Geschäftsführer sind in aller Regel keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmererfindungsgesetzes. Für ihre Erfindungen gilt die gesetzliche Inanspruchnahme deshalb nicht, sie brauchen eine Regelung im Geschäftsführervertrag oder eine gesonderte Übertragung. Dasselbe gilt für Freelancer und Entwicklungsdienstleister, bei denen ein Werk- oder Dienstvertrag ohne Rechteklausel nicht genügt.

Bei angestellten Entwicklern gilt das Arbeitnehmererfindungsrecht. Die Erfindung muss gemeldet werden, sie gilt vier Monate nach ordnungsgemäßer Meldung als in Anspruch genommen, und es entsteht ein Vergütungsanspruch. Ein einfacher Meldeprozess vom ersten Mitarbeiter an erspart später Diskussionen im Datenraum.

Gebrauchsmuster als Ergänzung

Für Produkte mit kurzem Marktzyklus kann ein Gebrauchsmuster sinnvoll sein. Es wird ohne Prüfung auf Neuheit und erfinderischen Schritt eingetragen, ist also schnell verfügbar. Anders als beim Patent schaden eigene Veröffentlichungen in den sechs Monaten vor der Anmeldung nicht (§ 3 Abs. 1 Satz 3 GebrMG). Das hilft, wenn das Produkt schon auf einer Messe gezeigt wurde. Für Auslandsmärkte und für Patente in anderen Ländern rettet diese Schonfrist aber nichts. Verfahren lassen sich durch ein Gebrauchsmuster nicht schützen.

Freedom-to-Operate vor dem Markteintritt

Ein eigenes Patent gibt kein Recht, das eigene Produkt zu vertreiben. Es erlaubt nur, anderen die Nutzung zu verbieten. Ob Ihr Produkt fremde Patente verletzt, klärt eine Freedom-to-Operate-Recherche. Für Start-ups lohnt sie vor allem vor dem Markteintritt in Deutschland, wo Patentinhaber schnell mit Unterlassungsklagen vorgehen, und vor einer größeren Finanzierungsrunde, weil Investoren danach fragen.

Was Investoren in der Patent-Due-Diligence prüfen

Vor einer Seed- oder Series-A-Runde erhalten Investoren meist eine Liste der Schutzrechte und die zugehörigen Verträge. Gefragt wird nach Anmeldetagen und Prioritäten, nach dem Stand der Prüfung, nach Übertragungsverträgen mit Gründern, Hochschule und Freelancern und nach bekannten Schutzrechten von Wettbewerbern. Halten Sie diese Unterlagen von Anfang an geordnet in einem Ordner bereit. Fehlende Unterschriften lassen sich vor der Runde in Ruhe nachholen, unter Zeitdruck im Datenraum dagegen nur mit Zugeständnissen bei Garantien oder Bewertung.

Viele Wagniskapitalgeber unterschreiben keine Geheimhaltungsvereinbarung. Reichen Sie die Patentanmeldung deshalb ein, bevor technische Details im Pitch auftauchen.

Häufige Fragen

Brauche ich als Start-up ein Patent, bevor ich Investoren anspreche?

Nicht zwingend erteilt, aber angemeldet. Eine eingereichte Anmeldung sichert den Anmeldetag, ab dem Sie die Erfindung offenlegen können, ohne den eigenen Schutz zu gefährden. Investoren werten eine Anmeldung und eine saubere Rechtekette regelmäßig als Pluspunkt.

Was kostet eine Patentanmeldung für ein Start-up?

Die Amtsgebühren für eine deutsche Anmeldung sind überschaubar, den größeren Teil machen die Kosten für die Ausarbeitung aus. Teuer wird es erst mit der Auslandsanmeldung und den nationalen Phasen. Einen Überblick gibt unser Ratgeber zu Patentkosten und Amtsgebühren.

Gehört die Erfindung dem Gründer oder der GmbH?

Zunächst dem Gründer, der sie gemacht hat. Die GmbH wird erst Inhaberin, wenn die Erfindung wirksam übertragen wird, am besten schriftlich und mit genauer Bezeichnung. Das gilt auch für Erfindungen, die vor der Gründung entstanden sind.

Kann ich mein Produkt schon auf einer Messe zeigen?

Erst nach der Patentanmeldung. Für das Patent gibt es in Deutschland und beim EPA keine allgemeine Neuheitsschonfrist. Nur das deutsche Gebrauchsmuster verzeiht eigene Veröffentlichungen aus den letzten sechs Monaten vor der Anmeldung.

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