Kartellrecht und Lizenzen

Patente gewähren ein erlaubtes Monopol. Sobald Patentinhaber und Lizenznehmer Verträge schließen, gilt aber das Kartellrecht. Eine Kernbeschränkung nimmt den gesamten Vertrag aus der Gruppenfreistellung, andere nicht freigestellte Klauseln sind für sich unwirksam. In beiden Fällen drohen Bußgelder.

Wo das Kartellrecht greift

  • Lizenzverträge: Gebiets- und Kundenbeschränkungen, Preisbindungen, Nichtangriffsklauseln und Rücklizenzen auf Verbesserungen werden an der EU-Gruppenfreistellung für Technologietransfer-Vereinbarungen und den zugehörigen Leitlinien gemessen. Marktanteilsschwellen entscheiden, ob die Freistellung überhaupt greift.
  • F&E-Kooperationen: Gemeinsame Forschung und Entwicklung ist unter der F&E-Gruppenfreistellung privilegiert, wenn Zugang zu den Ergebnissen und Verwertungsrechte angemessen geregelt sind.
  • Vergleiche im Patentstreit: Vereinbarungen, in denen ein Wettbewerber gegen Zahlung auf den Markteintritt verzichtet, sind besonders in der Pharmabranche kartellrechtlich angreifbar.
  • Patentpools und Standards: Pools sind zulässig, wenn nur essenzielle Patente aufgenommen und Lizenzen offen und nichtdiskriminierend erteilt werden.
  • Lizenzverweigerung: Ein marktbeherrschendes Unternehmen kann unter engen Voraussetzungen verpflichtet sein, Lizenzen zu erteilen. Für standardessentielle Patente gelten die FRAND-Regeln.

Typische Klauseln, die wir prüfen

KlauselBewertung
NichtangriffsklauselNicht freigestellt; zulässig ist bei ausschließlichen Lizenzen ein Kündigungsrecht
Ausschließliche Rücklizenz auf abtrennbare VerbesserungenNicht freigestellt
Einfache RücklizenzIn der Regel unbedenklich
Preisbindung des LizenznehmersKernbeschränkung
Gebietsschutz zwischen LizenznehmernNur in engen Grenzen zulässig
Lizenzgebühren nach PatentablaufZulässig, wenn Know-how weiter genutzt wird, im Übrigen problematisch

Unsere Vertragsmuster berücksichtigen diese Grenzen. Für Fusionskontrollanmeldungen und Bußgeldverfahren arbeiten wir mit spezialisierten Kartellrechtlern zusammen.

Die neue TT-GVO seit 1. Mai 2026

Die bisherige Gruppenfreistellungsverordnung für Technologietransfer-Vereinbarungen (EU) Nr. 316/2014 ist am 30. April 2026 ausgelaufen. Seit dem 1. Mai 2026 gilt die Verordnung (EU) 2026/877, zusammen mit neuen Leitlinien der Kommission. Sie läuft bis zum 30. April 2038.

Die Grundstruktur ist gleich geblieben. Die Marktanteilsschwellen liegen weiter bei 20 % gemeinsam für Wettbewerber und 30 % je Partei für Nicht-Wettbewerber. Rücklizenzen und Nichtangriffsklauseln bleiben nicht freigestellt, die oben beschriebenen Klauselbewertungen gelten fort. Neu ist unter anderem, dass die Freistellung drei statt zwei Kalenderjahre fortgilt, wenn die Marktanteile während der Laufzeit über die Schwellen steigen. Die Leitlinien enthalten erstmals Ausführungen zu Datenlizenzen und zu Lizenzverhandlungsgruppen, in denen sich Nutzer einer Technologie für die Verhandlung mit Rechteinhabern zusammenschließen. Für Patentpools wurden die Anforderungen an Essenzialität und Transparenz verschärft.

Altverträge, die nach der alten TT-GVO freigestellt waren, aber die neuen Voraussetzungen nicht erfüllen, bleiben nur bis zum 30. April 2027 freigestellt (Art. 10 VO 2026/877). Bis dahin sollten Lizenzverträge mit Laufzeit über dieses Datum hinaus geprüft sein.

Kartellrechtliche Prüfung eines Lizenzvertrags: so gehen wir vor

Am Anfang steht die Frage, ob die Parteien Wettbewerber sind, also auf demselben Technologiemarkt tätig sind oder auf demselben Produktmarkt tätig sind oder dort ohne erheblichen Aufwand tätig werden könnten. Davon hängen die Schwelle und der Katalog der Kernbeschränkungen ab. Danach schätzen wir die Marktanteile auf Basis der Verkäufe von Vertragsprodukten. Eine neue Technologie ohne Umsätze hat einen Marktanteil von null. Erst dann folgt die Prüfung der einzelnen Klauseln.

Eine Anmeldung bei der Kommission oder dem Bundeskartellamt gibt es für Lizenzverträge nicht. Die Parteien müssen die Vereinbarkeit selbst beurteilen. Für rein innerdeutsche Sachverhalte verweist § 2 Abs. 2 GWB auf die EU-Gruppenfreistellungen, sodass derselbe Maßstab gilt.

Folgen eines Verstoßes

Kernbeschränkungen nach Art. 4 der TT-GVO nehmen den gesamten Vertrag aus der Freistellung. Dann ist er insgesamt nach Art. 101 Abs. 3 AEUV zu beurteilen, was selten gelingt. Bei nicht freigestellten Beschränkungen nach Art. 5 entfällt die Freistellung nur für die betroffene Klausel. Ob der Rest des Vertrags wirksam bleibt, richtet sich nach § 139 BGB und einer etwaigen salvatorischen Klausel. Daneben drohen Geldbußen von bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes und Schadensersatzansprüche Dritter.

Häufige Fragen

Ist eine Nichtangriffsklausel im Patentlizenzvertrag zulässig?

Sie ist nach der TT-GVO nicht freigestellt und muss im Einzelfall gerechtfertigt werden. Bei einer ausschließlichen Lizenz darf der Lizenzgeber sich aber ein Kündigungsrecht für den Fall vorbehalten, dass der Lizenznehmer das Patent angreift. Diese Gestaltung ist in der Praxis der übliche Weg.

Gilt die alte TT-GVO für bestehende Lizenzverträge weiter?

Nur übergangsweise. Verträge, die am 30. April 2026 bereits in Kraft waren und nach der alten Verordnung freigestellt sind, bleiben es bis zum 30. April 2027, auch wenn sie die neuen Voraussetzungen nicht erfüllen. Danach gilt allein die Verordnung (EU) 2026/877.

Darf ein Lizenzgeber dem Lizenznehmer Preise vorschreiben?

Zwischen Wettbewerbern ist jede Beschränkung der Preisfreiheit eine Kernbeschränkung. Zwischen Nicht-Wettbewerbern sind Höchstpreise und unverbindliche Preisempfehlungen zulässig, solange sie nicht durch Druck oder Anreize zu Fest- oder Mindestpreisen werden.

Was passiert, wenn der Marktanteil über 30 % steigt?

Lag der Marktanteil anfangs unter der Schwelle, gilt die Freistellung noch drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre nach dem Jahr der ersten Überschreitung weiter. Danach muss der Vertrag einzeln nach Art. 101 Abs. 3 AEUV beurteilt werden. Bei langen Laufzeiten sollte der Vertrag eine Anpassungsklausel vorsehen.

Vertrag kartellrechtlich prüfen

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