Wer mit einer Entscheidung des Patentamts nicht einverstanden ist, kann sie in zweiter Instanz überprüfen lassen. Die Fristen sind kurz und Versäumnisse lassen sich kaum heilen.
Beschwerde gegen Entscheidungen des DPMA
- Frist: ein Monat nach Zustellung der Entscheidung, Einlegung beim DPMA.
- Gebühr: Die Beschwerdegebühr ist innerhalb der Frist zu zahlen, sonst gilt die Beschwerde als nicht eingelegt.
- Instanz: Bundespatentgericht in München, besetzt mit technischen und rechtskundigen Richtern.
- Weiter: Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist nur bei Zulassung oder bei bestimmten Verfahrensmängeln möglich.
Beschwerde gegen Entscheidungen des EPA
- Einlegung: innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung, mit Zahlung der Beschwerdegebühr von 2.925 € (ermäßigt 2.015 €).
- Begründung: innerhalb von vier Monaten nach Zustellung.
- Instanz: die Technischen Beschwerdekammern. Gegen deren Entscheidung gibt es nur den Überprüfungsantrag bei schweren Verfahrensmängeln.
Die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern verlangt, dass der vollständige Vortrag mit der Beschwerdebegründung oder Erwiderung vorliegt. Neue Anträge und Beweismittel werden später nur noch ausnahmsweise zugelassen. Die Beschwerdebegründung ist deshalb kein Formalakt, sondern der zentrale Schriftsatz des Verfahrens.
Wann lohnt sich die Beschwerde?
Wir bewerten die Entscheidung innerhalb weniger Tage nach Zustellung: Ist die Begründung angreifbar, gibt es verfahrensrechtliche Fehler, lässt sich das Problem eleganter über eine Teilanmeldung oder eine Neuanmeldung lösen? Bei Einspruchsentscheidungen spielt zudem eine Rolle, ob parallel ein Verletzungsstreit läuft, denn der Ausgang wirkt sich unmittelbar auf die Erfolgsaussichten dort aus.
Beschwerdegebühr und Abhilfe beim DPMA
Die Höhe der Beschwerdegebühr richtet sich nach der angefochtenen Entscheidung. Gegen die Zurückweisung einer Patentanmeldung beträgt sie 200 €, gegen eine Entscheidung im Einspruchsverfahren oder im Löschungsverfahren gegen ein Gebrauchsmuster 500 €. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (§ 75 PatG). Ein widerrufenes Patent bleibt also bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts bestehen.
Richtet sich die Beschwerde gegen eine Zurückweisung im Erteilungsverfahren und steht ihr kein anderer Beteiligter gegenüber, kann das DPMA selbst abhelfen, wenn es die Beschwerde für begründet hält (§ 73 Abs. 3 PatG). Das gelingt am ehesten, wenn die Beschwerde schon mit der Einlegung eine Anspruchsfassung enthält, die die Einwände der Prüfungsstelle ausräumt. Andernfalls legt das Amt die Sache dem Bundespatentgericht vor. Dort entscheidet ein Senat mit technischen und rechtskundigen Richtern, auf Antrag eines Beteiligten nach mündlicher Verhandlung.
Beschwerdeverfahren beim EPA: Abhilfe und Konvergenz
Auch beim EPA gibt es die Abhilfe: Ist die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Anmeldung zulässig und begründet, muss die Prüfungsabteilung ihre Entscheidung selbst aufheben (Art. 109 EPÜ). In diesem Fall wird die Beschwerdegebühr erstattet, wenn ein wesentlicher Verfahrensmangel vorlag. Für Anmelder lohnt es sich daher, mit der Beschwerdebegründung geänderte Ansprüche einzureichen, die die tragenden Gründe der Zurückweisung ausräumen.
In allen anderen Fällen gilt die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern mit ihrem dreistufigen Konvergenzansatz. Das Beschwerdeverfahren dient in erster Linie der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung (Art. 12 Abs. 2 VOBK). Anträge, Tatsachen und Beweismittel, die schon in erster Instanz hätten vorgebracht werden können, darf die Kammer zurückweisen. Nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung werden Änderungen grundsätzlich nur noch bei außergewöhnlichen Umständen berücksichtigt, die stichhaltig begründet sind (Art. 13 Abs. 2 VOBK). Wer in erster Instanz Hilfsanträge zurückgehalten hat, kann sie in der Beschwerde deshalb oft nicht mehr nachholen.
Typische Fehler im Beschwerdeverfahren
Der häufigste Fehler ist eine Fristberechnung ab dem falschen Tag. Beim DPMA kommt es auf die Zustellung des Beschlusses an. Beim EPA gilt ein Schriftstück seit der Abschaffung der Zehn-Tage-Regel zum 1. November 2023 grundsätzlich an dem Tag als zugestellt, den es trägt (Regel 126 EPÜ). Wer noch die alten zehn Tage hinzurechnet, versäumt die Frist. Ebenso folgenreich ist eine Beschwerdebegründung, die nur die Argumente der ersten Instanz wiederholt, statt sich mit den Gründen der Entscheidung auseinanderzusetzen. Patentinhaber sollten zudem bedenken: Legen nur sie Beschwerde ein, darf die Kammer ihre Lage nicht verschlechtern. Legt auch der Einsprechende Beschwerde ein, steht das gesamte Ergebnis wieder zur Disposition. Für Anmelder kann neben der Beschwerde eine Teilanmeldung der schnellere Weg sein, solange die Stammanmeldung anhängig ist. Für sie beginnt ein eigenes Prüfungsverfahren, in dem sich Ansprüche neu zuschneiden lassen.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit für eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des DPMA?
Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim DPMA eingelegt und die Gebühr in derselben Frist gezahlt werden. Eine Frist für die Begründung schreibt das Gesetz nicht vor. Ohne Begründung entscheidet das Gericht aber nach Aktenlage, deshalb sollten Sie die Einwände der Entscheidung zügig und vollständig angreifen.
Was kostet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des EPA?
Die Beschwerdegebühr beträgt derzeit 2.925 €, für natürliche Personen, kleine und mittlere Unternehmen sowie Hochschulen und bestimmte Forschungs- und Non-Profit-Einrichtungen 2.015 €. Hinzu kommen die Kosten der Vertretung, die vor allem vom Umfang der Beschwerdebegründung und einer mündlichen Verhandlung abhängen. Kostenerstattung zwischen den Parteien ist beim EPA die Ausnahme.
Kann ich nach der Beschwerde noch neue Dokumente oder Hilfsanträge einreichen?
Beim EPA nur eingeschränkt. Was nicht schon mit der Beschwerdebegründung oder der Erwiderung vorgelegt wird, lässt die Kammer nur noch zu, wenn die Partei die Verspätung rechtfertigen kann. Vor dem Bundespatentgericht ist der Spielraum größer. Auch dort empfiehlt es sich aber, vollständig vorzutragen, bevor ein Termin bestimmt ist.
Was passiert, wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird?
Gegen Beschlüsse des Bundespatentgerichts ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur bei Zulassung oder bei bestimmten schweren Verfahrensfehlern möglich. Beim EPA ist die Entscheidung der Beschwerdekammer endgültig, abgesehen vom Überprüfungsantrag zur Großen Beschwerdekammer bei schwerwiegenden Verfahrensmängeln.
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