Geschäftsgeheimnisse und Know-how

Nicht jede Erfindung soll angemeldet werden. Ein Patent wird veröffentlicht und läuft nach 20 Jahren aus. Ein Herstellungsverfahren, das im Werk bleibt und am Produkt nicht erkennbar ist, kann als Geschäftsgeheimnis unbefristet geschützt bleiben. Rezepturen, Prozessparameter, Algorithmen, Kundenlisten und Kalkulationen sind typische Beispiele.

Wann eine Information geschützt ist

Das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) schützt Informationen, die

  • nicht allgemein bekannt oder leicht zugänglich sind,
  • deshalb wirtschaftlichen Wert haben,
  • Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen sind und
  • an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht.

Die dritte Voraussetzung ist die entscheidende Hürde. Wer keine Maßnahmen nachweisen kann, verliert vor Gericht, auch wenn die Information tatsächlich geheim war.

Angemessene Maßnahmen

  • Einordnung der Informationen nach Schutzbedarf
  • Zugriffsbeschränkungen nach dem Need-to-know-Prinzip, technisch und organisatorisch
  • Geheimhaltungsklauseln in Arbeits-, Liefer- und Kooperationsverträgen
  • Geheimhaltungsvereinbarungen vor Gesprächen mit Dritten
  • Kennzeichnung vertraulicher Unterlagen
  • Regelungen beim Ausscheiden von Mitarbeitern
  • Dokumentation der Maßnahmen

Grenzen des Schutzes

Erlaubt ist eine eigenständige Entwicklung durch Dritte. Erlaubt ist auch das Rückbauen eines frei erhältlichen Produkts (Reverse Engineering), soweit es nicht vertraglich ausgeschlossen ist. Wo ein Produkt das Geheimnis offenlegt, ist ein Patent deshalb in der Regel die bessere Wahl.

Ansprüche bei Verletzung

Der Inhaber kann Unterlassung, Beseitigung, Vernichtung und Rückruf rechtsverletzender Produkte, Auskunft und Schadensersatz verlangen. Im Prozess kann das Gericht Informationen als geheimhaltungsbedürftig einstufen, damit sie nicht über das Verfahren nach außen gelangen. Diese Schutzinstrumente gelten seit 2021 auch in Patentstreitsachen.

Patent oder Geheimnis?

KriteriumEher PatentEher Geheimnis
Erkennbarkeit am ProduktHochGering
Lebensdauer der TechnologieBis 20 JahreLänger
Gefahr der ParallelentwicklungHochGering
Lizenzierung geplantJaEingeschränkt
Finanzierung, BewertungSichtbares AssetSchwerer darstellbar

Geschäftsgeheimnisse und ausscheidende Mitarbeiter

Die meisten Fälle von Know-how-Abfluss haben mit Personalwechseln zu tun. Ein Entwickler wechselt zum Wettbewerber und nimmt Konstruktionsdaten, Rezepturen oder Kundenlisten mit, oft als Kopie auf einem privaten Speichermedium oder in einer Cloud. Das Mitnehmen von Unterlagen und Dateien ist ihm nicht erlaubt. Das allgemeine Erfahrungswissen, das er im Kopf hat, darf er nach dem Ausscheiden dagegen grundsätzlich weiter nutzen. Die Grenze zwischen beidem ist in vielen Verfahren der eigentliche Streitpunkt.

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann diese Lücke schließen. Nach §§ 74 ff. HGB ist es höchstens für zwei Jahre zulässig und nur verbindlich, wenn der Arbeitgeber für die Dauer des Verbots eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zahlt. Für viele Unternehmen sind deshalb klare Rückgabe- und Löschpflichten, ein dokumentiertes Austrittsgespräch und eine Kontrolle der Zugriffe in den letzten Wochen vor dem Ausscheiden das wirksamere Mittel.

Vorgehen bei Verdacht auf Geheimnisverrat

Wer einen Abfluss vermutet, sollte zuerst Beweise sichern: Zugriffsprotokolle, E-Mail-Verkehr, Exporte aus Datenbanken, Gerätezuordnung. Diese Auswertung muss arbeits- und datenschutzrechtlich zulässig sein, sonst ist sie im Prozess angreifbar. Liegt der Verdacht nahe, dass das Wissen bereits beim Wettbewerber genutzt wird, kommen eine Besichtigung und Beweissicherung und eine einstweilige Verfügung in Betracht. Wie bei Patentverletzungen kommt es dabei auf Schnelligkeit an, weil zu langes Abwarten die Dringlichkeit entfallen lassen kann.

Die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen ist nach § 23 GeschGehG zudem strafbar. Eine Strafanzeige kann Ermittlungsmaßnahmen auslösen, die einem Unternehmen zivilrechtlich nicht zur Verfügung stehen, etwa eine Durchsuchung. Sie gibt das Verfahren aber auch aus der Hand. Ob zivil- und strafrechtliches Vorgehen kombiniert werden, sollte deshalb vorab entschieden werden.

Vorbenutzungsrecht: Absicherung der Geheimhaltungsstrategie

Wer auf ein Patent verzichtet, trägt das Risiko, dass ein Dritter dieselbe Lösung unabhängig entwickelt und anmeldet. Nach § 12 PatG darf der Geheimnisinhaber die Erfindung trotzdem im eigenen Betrieb weiter nutzen, wenn er sie zur Zeit der Anmeldung des Dritten im Inland bereits benutzt oder dafür die erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Dieses Vorbenutzungsrecht muss im Streitfall bewiesen werden. Datierte Entwicklungsunterlagen, Versuchsprotokolle und Investitionsbelege sollten daher so aufbewahrt werden, dass ihr Datum später nachweisbar ist. Für die Abwägung zwischen Anmeldung und Geheimhaltung hilft auch eine Patentrecherche, die zeigt, wie aktiv Wettbewerber im selben Feld anmelden.

Häufige Fragen

Was gilt als Geschäftsgeheimnis?

Geschützt ist jede Information, die nicht allgemein bekannt ist, deshalb wirtschaftlichen Wert hat und durch angemessene Maßnahmen geheim gehalten wird. Das können technische Daten wie Rezepturen und Prozessparameter sein, aber auch kaufmännische wie Kalkulationen oder Kundenlisten. Ohne nachweisbare Geheimhaltungsmaßnahmen besteht kein Schutz nach dem GeschGehG.

Darf ein ehemaliger Mitarbeiter sein Wissen beim neuen Arbeitgeber nutzen?

Sein allgemeines Erfahrungswissen darf er in der Regel weiter einsetzen. Unterlagen, Dateien oder gezielt eingeprägte Einzelinformationen wie Rezepturen darf er dagegen nicht mitnehmen und verwerten. Ein darüber hinausgehendes Wettbewerbsverbot ist nur mit Karenzentschädigung wirksam.

Reicht eine Geheimhaltungsvereinbarung als Schutz aus?

Eine Geheimhaltungsvereinbarung ist eine der angemessenen Maßnahmen, aber nicht die einzige. Gerichte prüfen auch, ob intern Zugriffe beschränkt, Unterlagen gekennzeichnet und Mitarbeiter verpflichtet wurden. Entscheidend ist ein Gesamtkonzept, das zum Wert der Information passt.

Ist der Verrat von Geschäftsgeheimnissen strafbar?

Ja. § 23 GeschGehG stellt unter anderem die unbefugte Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen unter Strafe. Die Tat wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt, sodass das betroffene Unternehmen über die Einleitung mitentscheidet.

Was ist besser für Know-how-Schutz: Patent oder Geheimhaltung?

Das hängt davon ab, ob die Lösung am Produkt erkennbar ist und wie lange sie wirtschaftlich relevant bleibt. Ist sie durch Analyse eines gekauften Produkts zu ermitteln, bietet nur ein Patent verlässlichen Schutz. Bleibt sie im Werk verborgen, kann die Geheimhaltung länger tragen als ein Patent.

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