Vorveröffentlichung und Neuheitsschonfrist

Die häufigste Ursache für verlorenen Patentschutz ist nicht der Wettbewerber, sondern der Erfinder selbst: Eine Messepräsentation, ein Fachartikel, ein Video oder ein Verkaufsangebot vor dem Anmeldetag macht die Erfindung zum Stand der Technik.

Der Grundsatz: absolute Neuheit

Für Patente in Deutschland und beim EPA zählt jede öffentliche Zugänglichkeit vor dem Anmeldetag, weltweit, in jeder Form und auch durch den Anmelder selbst. Es kommt nicht darauf an, wie viele Personen tatsächlich Kenntnis genommen haben. Es genügt, dass eine unbegrenzte Öffentlichkeit die Möglichkeit dazu hatte. Schon die Lieferung an einen Kunden ohne Geheimhaltungspflicht kann ausreichen.

Die engen Ausnahmen

  • Offensichtlicher Missbrauch: Jemand hat die Erfindung gegen den Willen des Erfinders veröffentlicht. Unschädlich ist das nur, wenn innerhalb von sechs Monaten angemeldet wird.
  • Amtlich anerkannte internationale Ausstellung: Gemeint sind nur Ausstellungen im Sinne des Pariser Übereinkommens von 1928, also praktisch nur Weltausstellungen. Gewöhnliche Fachmessen sind keine solchen Ausstellungen.

Rettungsweg Gebrauchsmuster

Für das deutsche Gebrauchsmuster gilt eine Neuheitsschonfrist von sechs Monaten: Eigene Offenbarungen des Anmelders schaden nicht, wenn innerhalb dieser Zeit angemeldet wird. Auch einige andere Staaten, etwa die USA, kennen eine Schonfrist für eigene Offenbarungen, dort zwölf Monate.

So vermeiden Sie das Problem

  • Erst anmelden, dann zeigen. Eine Erstanmeldung lässt sich bei Eilbedürftigkeit innerhalb weniger Tage vorbereiten.
  • Gespräche mit Herstellern, Investoren und Kunden nur unter einer schriftlichen Geheimhaltungsvereinbarung.
  • Abschlussarbeiten, Konferenzbeiträge und Förderanträge vor der Veröffentlichung mit uns abstimmen.
  • Marketing und Vertrieb über die Anmeldeplanung informieren.

Was als Vorveröffentlichung zählt: typische Fälle

In der Praxis entsteht die Vorveröffentlichung selten durch einen Fachartikel, sondern nebenbei. Typische Fälle sind ein Vortrag auf einer Fachtagung, ein Investoren-Pitch, dessen Folien ohne Vertraulichkeitsabrede weitergegeben werden, eine Abschlussarbeit, die in der Hochschulbibliothek ausliegt, ein Produktvideo auf der Website oder ein Testgerät, das einem Kunden ohne Geheimhaltungspflicht überlassen wird. Auch Quellcode in einem öffentlichen Repository ist Stand der Technik.

Für Produkte, die bereits verkauft werden, hat die Große Beschwerdekammer des EPA die Linie verschärft: Ein in Verkehr gebrachtes Erzeugnis gehört zum Stand der Technik, auch wenn der Fachmann seine Zusammensetzung nicht vollständig analysieren oder es nicht nacharbeiten kann. Einzelheiten dazu finden Sie in unserem Beitrag zu G 1/23 und Marktprodukten als Stand der Technik.

Nicht öffentlich sind dagegen interne Präsentationen und Gespräche, bei denen die Teilnehmer zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Eine stillschweigende Vertraulichkeit kann sich zwar aus der Art der Geschäftsbeziehung ergeben, etwa bei einer gemeinsamen Entwicklung. Verlassen sollten Sie sich darauf nicht. Eine schriftliche Geheimhaltungsvereinbarung schafft Klarheit und ist später leichter zu beweisen.

Beweisfragen bei der Vorveröffentlichung

Wer sich auf eine Vorveröffentlichung beruft, muss sie beweisen. Das ist im Einspruch der Einsprechende, in der Nichtigkeitsklage der Kläger und im Verletzungsstreit häufig der Beklagte mit seinem Einwand. Bei einer behaupteten offenkundigen Vorbenutzung verlangen Ämter und Gerichte genaue Angaben dazu, was wann, wo, wie und durch wen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Bei Internetveröffentlichungen ist oft das Datum der eigentliche Streitpunkt.

Für Anmelder heißt das: Halten Sie fest, wem Sie die Erfindung wann und unter welchen Bedingungen gezeigt haben. Wer sich beim Gebrauchsmuster auf die Neuheitsschonfrist beruft, muss belegen können, dass die Offenbarung auf die eigene Ausarbeitung zurückgeht.

Neuheitsschonfrist und Optionen, wenn die Erfindung schon veröffentlicht ist

Zuerst ist genau festzustellen, was offenbart wurde. Weiterentwicklungen und Details, die nicht gezeigt wurden, können noch patentfähig sein, müssen sich aber gegenüber der eigenen Veröffentlichung als erfinderisch erweisen. Für das Gebrauchsmuster läuft die Schonfrist von sechs Monaten rückwärts ab dem Anmelde- oder Prioritätstag. Eine solche Gebrauchsmusteranmeldung kann zwar die Priorität für Anmeldungen im Ausland begründen, heilt die Vorveröffentlichung dort aber nicht. Ob ein Staat eine eigene Schonfrist kennt, ist gesondert zu prüfen.

Die Ausnahmen des Patentrechts haben eigene Tücken. Beim offensichtlichen Missbrauch nach Art. 55 EPÜ rechnen die sechs Monate ab dem tatsächlichen Anmeldetag der europäischen Anmeldung, nicht ab dem Prioritätstag. Wer sich auf eine anerkannte Ausstellung beruft, muss dies bei der Anmeldung angeben und innerhalb von vier Monaten eine Bescheinigung einreichen (R. 25 EPÜ).

Die Schonfrist des Gebrauchsmusters schützt nur vor der eigenen Offenbarung. Veröffentlicht ein Dritter in der Zwischenzeit unabhängig dieselbe Lösung, ist das neuheitsschädlich.

Häufige Fragen

Zerstört eine Messepräsentation die Neuheit meiner Erfindung?

Für ein Patent in Deutschland und beim EPA in aller Regel ja, wenn die Erfindung dort ohne Vertraulichkeit gezeigt oder erklärt wurde. Gewöhnliche Fachmessen sind keine geschützten Ausstellungen. Ein deutsches Gebrauchsmuster ist innerhalb von sechs Monaten nach der Präsentation noch möglich.

Gibt es in Deutschland eine Neuheitsschonfrist für Patente?

Nein, für Patente gilt in Deutschland und beim EPA der Grundsatz der absoluten Neuheit. Eine Schonfrist von sechs Monaten für eigene Offenbarungen kennt nur das Gebrauchsmuster. Die Ausnahmen für Missbrauch und anerkannte Ausstellungen sind eng.

Ist eine Bachelor- oder Masterarbeit eine Vorveröffentlichung?

Ja, sobald sie öffentlich zugänglich ist, etwa in der Bibliothek, im Hochschulrepositorium oder durch einen Vortrag bei der Verteidigung vor Publikum. Ein Sperrvermerk kann das verhindern, wenn er vor der Abgabe vereinbart und eingehalten wird. Stimmen Sie den Abgabetermin mit der Anmeldung ab.

Kann ich nach einer Veröffentlichung noch im Ausland ein Patent bekommen?

In den meisten Staaten nicht. Einige Länder, etwa die USA, gewähren eine Schonfrist von zwölf Monaten für eigene Offenbarungen. Ob sich eine Anmeldung dort noch lohnt, sollte vor Ablauf dieser Frist geprüft werden.

Wie beweise ich, dass eine Präsentation vertraulich war?

Am sichersten durch eine schriftliche Geheimhaltungsvereinbarung, die vor dem Gespräch unterzeichnet wurde. Hilfreich sind außerdem Vertraulichkeitsvermerke auf Unterlagen, Teilnehmerlisten und Protokolle. Mündliche Zusagen sind im Streit schwer nachzuweisen.

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