Grenzbeschlagnahme und Produktpiraterie

Ein großer Teil patentverletzender Ware gelangt über Häfen, Flughäfen und Paketdienste in die EU. Der Zoll kann solche Waren anhalten, bevor sie den Markt erreichen, wenn der Rechteinhaber einen Antrag auf Tätigwerden gestellt hat.

Antrag auf Tätigwerden

  • Grundlage ist die Verordnung (EU) Nr. 608/2013. Erfasst sind auch Patente, Gebrauchsmuster und ergänzende Schutzzertifikate.
  • Zuständig ist in Deutschland die Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz der Generalzolldirektion. Ein Unionsantrag wirkt in mehreren Mitgliedstaaten.
  • Der Antrag ist für Rechteinhaber gebührenfrei und gilt ein Jahr, eine Verlängerung ist möglich.
  • Wirksam wird er durch gute Informationen: Merkmale der Originalprodukte, bekannte Verletzer, Transportwege, Ansprechpartner für Rückfragen.

Ablauf bei einem Aufgriff

  1. Der Zoll hält die Ware an und informiert Rechteinhaber und Anmelder.
  2. Im vereinfachten Verfahren kann die Ware vernichtet werden, wenn der Rechteinhaber innerhalb von zehn Arbeitstagen die Verletzung bestätigt und der Vernichtung zustimmt und der Anmelder nicht widerspricht.
  3. Widerspricht er, muss der Rechteinhaber innerhalb der Frist ein gerichtliches Verfahren einleiten, sonst wird die Ware freigegeben.

Bei Patenten ist die Verletzung für Zollbeamte schwerer zu erkennen als bei Marken. Klare Prüfmerkmale und Fotos im Antrag helfen den Zollbeamten, verdächtige Ware zu erkennen.

Weitere Mittel gegen Produktpiraterie

  • Einstweilige Verfügungen auf Messen und gegen Importeure
  • Auskunftsansprüche, um Lieferketten aufzudecken
  • Meldeverfahren auf Online-Marktplätzen
  • Strafanzeige bei vorsätzlicher, gewerbsmäßiger Patentverletzung

Oft lohnt es, Patentschutz mit Marken- und Designschutz zu kombinieren, weil diese Rechte vom Zoll leichter geprüft werden können.

Grenzbeschlagnahme bei Patenten: Besonderheiten

Der Zoll prüft nicht, ob ein Patent verletzt ist. Er hält Waren an, wenn ein begründeter Verdacht besteht, und überlässt die Bewertung dem Rechteinhaber und den Gerichten. Bei Marken genügt oft der Blick auf ein Logo, bei Patenten braucht der Zollbeamte nachvollziehbare äußere Merkmale, Typenbezeichnungen oder Herstellerangaben. Ein Antrag, der nur auf die Patentschrift verweist, bleibt deshalb meist ohne Wirkung.

Zwei Grenzen der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 sind für Patentinhaber besonders relevant. Waren im Durchgangsverkehr dürfen wegen eines Patents nach der Rechtsprechung des EuGH (Philips und Nokia, 2011) nur angehalten werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie in der EU in den Verkehr gebracht werden sollen. Das vereinfachte Verfahren für Kleinsendungen nach Art. 26 der Verordnung gilt nur für nachgeahmte und unerlaubt hergestellte Waren, also bei Marken-, Design- und Urheberrechten, nicht bei Patenten. Gerade bei Paketsendungen aus dem Online-Handel ist ein zusätzliches Marken- oder Designrecht daher oft wirksamer.

Fristen, Kosten und Haftung für den Rechteinhaber

Nach der Mitteilung des Zolls hat der Rechteinhaber zehn Arbeitstage, bei verderblichen Waren drei. Innerhalb dieser Frist muss er schriftlich bestätigen, dass seiner Ansicht nach eine Verletzung vorliegt, und der Vernichtung zustimmen. Widerspricht der Anmelder, muss der Rechteinhaber in derselben Frist ein Verfahren zur Feststellung der Verletzung einleiten. Auf begründeten Antrag kann der Zoll die Frist um höchstens zehn Arbeitstage verlängern, nicht aber bei verderblichen Waren (Art. 23 VO 608/2013). Um die Frist zu nutzen, sollte der Rechteinhaber Proben oder Fotos sofort anfordern und technisch auswerten lassen.

Mit dem Antrag verpflichtet sich der Rechteinhaber, die Kosten für Lagerung und Vernichtung zu tragen. Er kann sie vom Verletzer zurückverlangen. Stellt sich später heraus, dass die Waren kein Schutzrecht verletzen, oder wird das Verfahren wegen eines Versäumnisses des Rechteinhabers eingestellt, haftet er dem Anmelder oder Besitzer für den entstandenen Schaden (Art. 28 VO 608/2013). Wie Sie Ihren eigenen Schaden gegenüber dem Verletzer berechnen, beschreibt die Seite zum Schadensersatz bei Patentverletzung.

Nationale Grenzbeschlagnahme nach § 142a PatG

Wo die EU-Verordnung nicht anwendbar ist, sieht § 142a PatG eine Beschlagnahme nach deutschem Recht vor. Sie setzt eine offensichtliche Rechtsverletzung und eine Sicherheitsleistung voraus und hat in der Praxis geringere Bedeutung. Bei Lieferungen innerhalb des Binnenmarkts ohne Zollkontrolle helfen eher zivilrechtliche Mittel, etwa eine einstweilige Verfügung gegen den Importeur. Lieferungen in mehrere EU-Staaten lassen sich bei europäischen Patenten oft gebündelt angreifen, siehe grenzüberschreitende Patentverletzung.

Häufige Fragen

Was kostet ein Antrag auf Grenzbeschlagnahme?

Der Antrag auf Tätigwerden ist gebührenfrei. Kosten entstehen bei einem Aufgriff, etwa für Lagerung, Vernichtung und die technische Prüfung der angehaltenen Ware, sowie für die anwaltliche Vorbereitung des Antrags. Lagerungs- und Vernichtungskosten können vom Verletzer zurückverlangt werden.

Wie lange gilt ein Antrag auf Tätigwerden beim Zoll?

Die Zollbehörde legt die Geltungsdauer fest, höchstens ein Jahr. Danach kann der Antrag verlängert werden. Ändern sich Produkte, Schutzrechte oder Ansprechpartner, sollten Sie die Angaben im Antrag umgehend aktualisieren.

Kann der Zoll Waren wegen eines Patents beschlagnahmen?

Ja, Patente, Gebrauchsmuster und ergänzende Schutzzertifikate fallen unter die Verordnung (EU) Nr. 608/2013. Voraussetzung ist ein bewilligter Antrag auf Tätigwerden. Weil Zollbeamte keine technische Verletzungsprüfung vornehmen, hängt der Erfolg stark von klaren Erkennungsmerkmalen im Antrag ab.

Was passiert, wenn der Importeur der Vernichtung widerspricht?

Dann muss der Rechteinhaber innerhalb von zehn Arbeitstagen, gegebenenfalls verlängert um weitere zehn, ein gerichtliches Verfahren einleiten. Tut er das nicht, gibt der Zoll die Ware frei. Leitet er es fristgerecht ein, bleibt die Ware bis zur Klärung zurückgehalten.

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