Seit dem 1. Juni 2023 kann ein vom Europäischen Patentamt erteiltes Patent auf Antrag einheitliche Wirkung erhalten. Es gilt dann als ein einziges Schutzrecht in allen teilnehmenden EU-Staaten, wird mit einer einzigen Jahresgebühr aufrechterhalten und vor dem Einheitlichen Patentgericht (UPC) durchgesetzt oder angegriffen.
Teilnehmende Staaten
Derzeit wirkt das Einheitspatent in 18 Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden und Slowenien. Maßgeblich ist der Stand am Tag der Eintragung der einheitlichen Wirkung, spätere Beitritte erweitern ein bereits eingetragenes Einheitspatent nicht. Irland hat unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Spanien und Polen nehmen nicht teil, die Schweiz, das Vereinigte Königreich und die Türkei können als Nicht-EU-Staaten nicht teilnehmen.
Antrag und Formalien
- Antrag beim EPA innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung der Erteilung. Die Frist ist kurz und nicht verlängerbar.
- Während des Übergangszeitraums ist eine Übersetzung beizufügen: bei deutscher oder französischer Verfahrenssprache ins Englische, bei englischer Verfahrenssprache in eine andere Amtssprache der EU.
- Das Einheitspatent lässt sich mit klassischen nationalen Validierungen für Staaten außerhalb des Systems kombinieren.
Kosten
Die Jahresgebühren für das Einheitspatent orientieren sich an der Summe der Jahresgebühren der vier bisher am häufigsten validierten Staaten. Ab vier oder fünf gewünschten Teilnehmerstaaten ist das Einheitspatent in der Regel günstiger als Einzelvalidierungen, zumal Übersetzungen und Vertreterkosten in den einzelnen Staaten entfallen. Ein Nachteil: Das Patent lässt sich nicht für einzelne Staaten fallen lassen, um Gebühren zu sparen.
Vor- und Nachteile
| Für das Einheitspatent | Dagegen |
|---|---|
| Ein Titel, eine Gebühr, ein Register | Zentraler Angriff: Eine Nichtigkeitsklage kann den Schutz in allen 18 Staaten auf einmal beseitigen |
| Eine Verletzungsklage mit Wirkung für alle Teilnehmerstaaten | Kein Opt-out möglich, das Patent unterliegt zwingend dem UPC |
| Geringere Übersetzungs- und Verwaltungskosten | Keine selektive Aufgabe einzelner Länder |
Unsere Empfehlung
Für Kernpatente, die einen großen europäischen Markt abdecken, ist das Einheitspatent meist die wirtschaftlichere Wahl. Für Patente mit erkennbaren Schwächen im Rechtsbestand kann ein Bündel nationaler Patente mit Opt-out sicherer sein. Wir entscheiden das mit Ihnen vor der Erteilung, damit die Monatsfrist nicht zur Hektik wird.
Einheitspatent beantragen: Was in der Monatsfrist zu tun ist
Der Antrag auf einheitliche Wirkung wird schriftlich beim EPA gestellt, in der Praxis mit dem dafür vorgesehenen Formblatt und der vorgeschriebenen Übersetzung. Voraussetzung ist, dass das europäische Patent für alle teilnehmenden Staaten mit denselben Ansprüchen erteilt wurde. Stellt das EPA behebbare Mängel fest, setzt es eine Frist zur Korrektur. Geht der Antrag dagegen erst nach Ablauf der Monatsfrist ein, gibt es keine Weiterbehandlung. Möglich bleibt nur die Wiedereinsetzung, die voraussetzt, dass trotz aller gebotenen Sorgfalt gehandelt wurde.
Wird die einheitliche Wirkung eingetragen, gilt sie rückwirkend ab dem Tag, an dem der Hinweis auf die Erteilung im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wurde (Art. 4 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1257/2012). Nationale Validierungen für die teilnehmenden Staaten sind dann nicht mehr erforderlich. Für Deutschland, Frankreich oder Italien entsteht also kein paralleles nationales Patent aus demselben europäischen Patent.
Das Einheitspatent als Vermögenswert
Ein Einheitspatent kann nur für alle teilnehmenden Staaten gemeinsam übertragen, beschränkt oder für nichtig erklärt werden (Art. 3 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1257/2012). Lizenzen dürfen dagegen für das ganze Gebiet oder für einzelne Staaten vergeben werden. Wer ein Patent für den Verkauf einzelner Länderteile oder für eine Aufteilung zwischen Konzerngesellschaften vorsieht, ist mit nationalen Validierungen deshalb oft besser bedient. Für Verträge über Einheitspatente siehe Patentverträge und Lizenzen.
Erklären Sie gegenüber dem EPA, dass Sie jedermann gegen angemessene Vergütung eine Lizenz erteilen (Lizenzbereitschaft), ermäßigen sich die Jahresgebühren für das Einheitspatent um 15 %. Das kann für Patente interessant sein, die Sie ohnehin lizenzieren möchten, schließt aber eine exklusive Lizenz aus.
Einheitspatent und deutsches Patent kombinieren
Das zentrale Nichtigkeitsrisiko lässt sich abfedern. Seit Juni 2023 kann ein deutsches Patent grundsätzlich neben einem Einheitspatent für dieselbe Erfindung bestehen. Unternehmen mit Schwerpunkt Deutschland reichen deshalb häufig eine deutsche Erstanmeldung ein, verfolgen sie bis zur Erteilung weiter und beantragen für das spätere europäische Patent die einheitliche Wirkung. Fällt das Einheitspatent vor dem UPC, bleibt das deutsche Patent vor den nationalen Gerichten durchsetzbar. Den Kosten einer zweiten Prüfung steht ein deutlicher Sicherheitsgewinn gegenüber.
Häufige Fragen
Was kostet ein Einheitspatent im Jahr?
Die Jahresgebühren entsprechen etwa der Summe der Gebühren für Deutschland, Frankreich, das Vereinigte Königreich und die Niederlande. Sie werden zentral an das EPA gezahlt und steigen mit der Laufzeit. Die aktuellen Beträge finden Sie unter Patentkosten und Amtsgebühren.
Kann ich ein Einheitspatent später in nationale Patente umwandeln?
Nein. Ist die einheitliche Wirkung eingetragen, lässt sie sich nicht in ein Bündel nationaler Patente zurückverwandeln. Die Entscheidung muss innerhalb eines Monats nach der Erteilung fallen und ist danach endgültig.
Kann ich gegen ein Einheitspatent noch Einspruch beim EPA einlegen?
Ja. Der Einspruch beim EPA steht innerhalb von neun Monaten nach Bekanntmachung der Erteilung auch gegen Patente mit einheitlicher Wirkung offen. Daneben kommt die Nichtigkeitsklage vor dem Einheitlichen Patentgericht in Betracht.
Gilt mein Einheitspatent auch in Staaten, die später beitreten?
Nein. Die territoriale Reichweite richtet sich nach den Staaten, die am Tag der Eintragung teilnehmen. Ein Einheitspatent, das vor dem Beitritt Rumäniens im September 2024 eingetragen wurde, gilt dort zum Beispiel nicht.
Einheitspatent oder Validierung?
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