Deutsches Patent anmelden (DPMA)

Das deutsche Patent schützt eine technische Erfindung bis zu 20 Jahre ab dem Anmeldetag. Die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ist günstig, das Prüfungsverfahren gründlich. Ein erteiltes deutsches Patent gilt deshalb als belastbares Schutzrecht. Für viele Unternehmen ist die DPMA-Anmeldung zugleich die ideale Erstanmeldung, auf die sich spätere europäische oder internationale Anmeldungen stützen.

Was patentierbar ist

Patentiert werden Erfindungen auf allen Gebieten der Technik, die neu sind, auf erfinderischer Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 PatG). Neu ist, was vor dem Anmeldetag nirgends öffentlich zugänglich war, auch nicht durch den Anmelder selbst. Erfinderisch ist eine Lösung, die sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Ausgeschlossen sind unter anderem Entdeckungen, mathematische Methoden, Geschäftsmethoden und Computerprogramme als solche. Programmbezogene Erfindungen mit technischem Beitrag sind dagegen schutzfähig, siehe Software- und KI-Erfindungen.

Ablauf beim DPMA

  1. Anmeldung: Antrag, Patentansprüche, Beschreibung, gegebenenfalls Zeichnungen und Zusammenfassung. Mit Eingang steht der Anmeldetag fest.
  2. Offensichtlichkeitsprüfung: Das Amt prüft Formalien und offensichtliche Mängel.
  3. Recherche (optional): Auf Antrag ermittelt das DPMA den relevanten Stand der Technik. Das Ergebnis hilft bei der Entscheidung über Auslandsanmeldungen innerhalb des Prioritätsjahres.
  4. Offenlegung: 18 Monate nach dem Anmelde- oder Prioritätstag wird die Anmeldung veröffentlicht. Ab dann besteht ein Entschädigungsanspruch gegen Benutzer.
  5. Prüfungsantrag: Er kann bis zu sieben Jahre nach der Anmeldung gestellt werden. Erst damit beginnt die Sachprüfung.
  6. Prüfungsbescheide und Erteilung: Der Prüfer erhebt Einwände, wir erwidern und passen die Ansprüche an. Nach der Erteilung beginnt die neunmonatige Einspruchsfrist.

Amtsgebühren (Stand November 2026)

GebührBetrag
Anmeldegebühr, elektronisch, bis 10 Ansprüche40 €
Rechercheantrag300 €
Prüfungsantrag nach Recherche150 €
Prüfungsantrag ohne vorherige Recherche350 €
Jahresgebühr 3. / 10. / 20. Jahr70 € / 430 € / 2.030 €

Hinzu kommen die Kosten für die Ausarbeitung durch Anwalt oder Patentanwalt. Eine Übersicht finden Sie unter Patentkosten.

Typische Fehler

  • Die Erfindung wird vor der Anmeldung auf einer Messe gezeigt oder Kunden ohne Geheimhaltungsvereinbarung vorgestellt.
  • Die Ansprüche beschreiben nur das konkrete Produkt statt des erfinderischen Prinzips. Wettbewerber umgehen sie dann mit kleinen Änderungen.
  • Die Beschreibung enthält zu wenige Ausführungsvarianten. Spätere Änderungen sind nur im Rahmen des ursprünglich Offenbarten zulässig.
  • Das Prioritätsjahr verstreicht, ohne dass über Auslandsanmeldungen entschieden wurde.

Patent oder Gebrauchsmuster?

Wer schnell ein durchsetzbares Recht braucht, kann parallel oder später ein Gebrauchsmuster abzweigen. Die Unterschiede erklären wir im Ratgeber Patent oder Gebrauchsmuster.

Deutsches Patent anmelden: Strategische Fristen nach der Einreichung

Mit dem Eingang der Unterlagen beginnt beim DPMA kein automatisches Prüfungsverfahren. Viele Weichen stellen Sie selbst. Der Rechercheantrag nach § 43 PatG lohnt sich vor allem dann, wenn Sie innerhalb des Prioritätsjahres über Auslandsanmeldungen entscheiden müssen. Er sollte deshalb früh gestellt werden, damit das Ergebnis rechtzeitig vorliegt.

Den Prüfungsantrag nach § 44 PatG können Sie bis zu sieben Jahre aufschieben. Das spart zunächst Gebühren, hat aber eine Kehrseite: Solange das Patent nicht erteilt ist, können Sie aus der Anmeldung keine Unterlassung verlangen. Wer gegen einen Nachahmer vorgehen will, sollte die Prüfung deshalb früh beantragen oder zusätzlich ein Gebrauchsmuster abzweigen.

Innerhalb von zwölf Monaten können Sie außerdem eine verbesserte Fassung beim DPMA nachreichen und die Priorität der ersten Anmeldung in Anspruch nehmen (innere Priorität, § 40 PatG). Die frühere Anmeldung gilt dann als zurückgenommen. So lassen sich Weiterentwicklungen aus dem ersten Jahr in einer Anmeldung bündeln.

Jahresgebühren und Laufzeit des deutschen Patents

Ab dem dritten Jahr, gerechnet vom Anmeldetag, sind Jahresgebühren zu zahlen, auch wenn das Patent noch nicht erteilt ist. Fällig werden sie am letzten Tag des Monats, in dem der Anmeldetag liegt. Ohne Zuschlag können Sie bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Fälligkeit zahlen, danach bis zum Ablauf des sechsten Monats mit einem Verspätungszuschlag von 50 € (§ 7 Abs. 1 PatKostG). Wird auch diese Frist versäumt, erlischt das Patent. Die Laufzeit endet spätestens 20 Jahre nach dem Anmeldetag (§ 16 PatG). Für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel kommt ein ergänzendes Schutzzertifikat in Betracht.

Deutsches Patent neben dem europäischen Patent

Seit dem 1. Juni 2023 können ein deutsches Patent und ein europäisches Patent oder Einheitspatent für dieselbe Erfindung grundsätzlich nebeneinander bestehen. Das frühere Doppelschutzverbot ist für diese Fälle entfallen. Für Unternehmen kann das ein Sicherheitsnetz sein: Wird das europäische Patent vor dem Einheitlichen Patentgericht zentral angegriffen, bleibt das vom DPMA geprüfte Patent für Deutschland bestehen und lässt sich vor den nationalen Patentstreitkammern durchsetzen. Ob sich der doppelte Aufwand lohnt, hängt vom Gewicht des deutschen Marktes ab. Wir besprechen das im Rahmen der Anmeldestrategie und Länderwahl.

Häufige Fragen

Was kostet es, ein deutsches Patent anzumelden?

Die Amtsgebühren für Anmeldung, Recherche und Prüfung liegen zusammen bei einigen Hundert Euro. Der größere Posten ist die Ausarbeitung der Unterlagen durch einen Anwalt oder Patentanwalt. Ab dem dritten Jahr kommen die jährlich steigenden Jahresgebühren hinzu.

Wie lange dauert die Prüfung beim DPMA?

Das hängt vom Technikgebiet, vom Zeitpunkt des Prüfungsantrags und von der Zahl der Prüfungsbescheide ab. Mit mehreren Jahren bis zur Erteilung ist zu rechnen. Wie Sie auf einen Bescheid reagieren, beschreiben wir unter Prüfungsverfahren und Prüfungsbescheid.

Kann ich ein Patent beim DPMA auf Englisch anmelden?

Ja. Eine Anmeldung in englischer oder französischer Sprache erhält den Anmeldetag, die deutsche Übersetzung ist aber fristgerecht nachzureichen (§ 35a PatG). Das Prüfungsverfahren selbst wird auf Deutsch geführt.

Was passiert, wenn ich eine Frist beim DPMA versäumt habe?

Ist die Anmeldung wegen einer versäumten Frist zurückgewiesen worden, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Weiterbehandlung beantragt werden (§ 123a PatG). Bei unverschuldeter Fristversäumnis kommt Wiedereinsetzung nach § 123 PatG in Betracht. Nicht für jede Frist sind beide Wege offen, deshalb sollte schnell gehandelt werden.

Patentanmeldung vorbereiten

Schildern Sie uns kurz Ihr Anliegen. Sie erhalten vorab eine Einschätzung zu Vorgehen, Fristen und Kosten. Telefon 0511 357356-0 oder per Anfrageformular.