Einheitliches Patentgericht (UPC)

Seit dem 1. Juni 2023 verhandelt das Einheitliche Patentgericht (Unified Patent Court, UPC) über Verletzung und Rechtsbestand von Einheitspatenten und europäischen Patenten in den derzeit 18 Teilnehmerstaaten. Ein einziges Urteil kann damit in einem Markt mit über 300 Millionen Menschen wirken. Bis Ende Mai 2026 gingen in erster Instanz knapp 1.300 Verfahren ein, darunter rund 580 Verletzungsklagen.

4018

Aufbau des Gerichts

  • Erste Instanz: Lokalkammern in den Teilnehmerstaaten, davon vier in Deutschland (Düsseldorf, Hamburg, Mannheim, München), eine nordisch-baltische Regionalkammer und die Zentralkammer mit Sitzen in Paris, München und Mailand für isolierte Nichtigkeitsklagen.
  • Berufung: Court of Appeal in Luxemburg.
  • Schiedsverfahren und Mediation: Das Patent Mediation and Arbitration Centre (PMAC) hat im Juni 2026 seine Arbeit aufgenommen.

Was das UPC anders macht

  • Frontloaded: Der gesamte Vortrag einschließlich Beweismitteln gehört in die ersten Schriftsätze. Später ist wenig nachzuholen.
  • Schnell: Die erste Instanz soll in etwa zwölf bis vierzehn Monaten abgeschlossen sein. Die Kammern halten diesen Zeitplan bisher weitgehend ein.
  • Rechtsbestand im selben Verfahren: Der Beklagte erhebt Widerklage auf Nichtigkeit. Das deutsche Trennungsprinzip gilt hier nicht.
  • Sprache: Rund zwei Drittel der Verfahren laufen inzwischen auf Englisch.
  • Kosten: Gerichtsgebühren bestehen aus einer Fest- und einer streitwertabhängigen Gebühr. Die Erstattung der Anwaltskosten ist nach Streitwertstufen gedeckelt.

Grenzüberschreitende Reichweite

Nach dem Urteil des EuGH in BSH/Electrolux (Februar 2025) darf ein Gericht am Sitz des Beklagten auch über die Verletzung ausländischer Patente entscheiden, also etwa über den britischen, spanischen oder schweizerischen Teil eines europäischen Patents. Das UPC hat diese „Long-Arm“-Zuständigkeit bereits mehrfach genutzt. 2026 hat der Court of Appeal dem EuGH erstmals Fragen zur Reichweite gegenüber Unternehmen aus Drittstaaten vorgelegt. Die Rechtslage entwickelt sich schnell, wir verfolgen sie für Sie.

Strategische Fragen

  • Für Patentinhaber: UPC oder nationales Gericht? Die Wirkung in vielen Staaten steht dem Risiko eines zentralen Widerrufs gegenüber.
  • Für Beklagte: Lässt sich eine isolierte Nichtigkeitsklage vor der Zentralkammer früh als Gegenangriff platzieren?
  • Für Portfolios: Welche Patente sollen per Opt-out beim nationalen System bleiben?

Wir vertreten Mandanten vor dem UPC als Rechtsanwälte und arbeiten in technisch anspruchsvollen Fällen mit europäischen Patentanwälten zusammen.

Ablauf eines Verfahrens vor dem Einheitlichen Patentgericht

Ein Verfahren vor dem UPC gliedert sich nach Art. 52 EPGÜ in ein schriftliches Verfahren, ein Zwischenverfahren und eine mündliche Verhandlung. Nach Zustellung der Verletzungsklage hat der Beklagte drei Monate Zeit für die Klageerwiderung (R. 23 VerfO). Will er den Rechtsbestand angreifen, muss er die Nichtigkeitswiderklage zusammen mit der Klageerwiderung erheben. Diese Frist ist kurz, wenn Recherche, technische Gutachten und Übersetzungen erst noch beschafft werden müssen.

Bei einer Nichtigkeitswiderklage kann die Lokalkammer nach Art. 33 Abs. 3 EPGÜ über Verletzung und Rechtsbestand gemeinsam entscheiden, die Widerklage an die Zentralkammer verweisen oder mit Zustimmung der Parteien den ganzen Fall abgeben. In der Praxis verhandeln die Lokalkammern beide Fragen meist zusammen. Im Zwischenverfahren bereitet der Berichterstatter die mündliche Verhandlung vor und lotet auch die Möglichkeit eines Vergleichs aus.

Gegen Endentscheidungen ist die Berufung zum Court of Appeal statthaft. Die Berufungsschrift ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung einzureichen, die Begründung innerhalb von vier Monaten (R. 224 VerfO).

Vertretung und Verfahrenssprache

Vor dem UPC müssen sich die Parteien vertreten lassen (Art. 48 EPGÜ). Vertreten dürfen Rechtsanwälte, die vor einem Gericht eines Vertragsmitgliedstaats zugelassen sind, sowie europäische Patentanwälte mit einer zusätzlichen Qualifikation für Patentstreitverfahren. Patentanwälte können die Vertreter außerdem unterstützen und in der Verhandlung das Wort ergreifen.

Die Verfahrenssprache vor einer Lokalkammer ist eine Amtssprache des jeweiligen Staates oder eine von ihm zusätzlich zugelassene Sprache, in Deutschland neben Deutsch auch Englisch (Art. 49 EPGÜ). Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf Antrag in die Sprache gewechselt werden, in der das Patent erteilt wurde. Für ein deutsches Unternehmen kann es einen spürbaren Unterschied machen, ob es sich auf Deutsch oder Englisch verteidigen muss.

Einstweilige Maßnahmen und Schutzschrift vor dem UPC

Das UPC kann nach Art. 62 EPGÜ einstweilige Maßnahmen anordnen, auch ohne Anhörung des Gegners. Wer mit einem Antrag rechnet, kann vorbeugend eine Schutzschrift beim Gericht hinterlegen (R. 207 VerfO). Sie bleibt sechs Monate wirksam und kann gegen Gebühr verlängert werden. Eine Schutzschrift beim deutschen Zentralen Schutzschriftenregister wirkt vor dem UPC nicht. Mehr dazu unter Einstweilige Verfügung und Schutzschrift.

Häufige Fragen

Gilt das Einheitliche Patentgericht auch für mein europäisches Patent?

Ja, für alle europäischen Patente mit Wirkung in einem Teilnehmerstaat, sofern kein Opt-out erklärt wurde. Während des Übergangszeitraums kann ein solches Patent auch weiterhin vor nationalen Gerichten durchgesetzt werden. Einzelheiten unter Opt-out aus dem UPC.

Welche Staaten nehmen am UPC teil?

Derzeit 18 EU-Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden und Slowenien. Spanien und Polen nehmen nicht teil, Irland hat das Übereinkommen bisher nicht ratifiziert.

Wer darf mich vor dem UPC vertreten?

In Mitgliedstaaten zugelassene Rechtsanwälte und europäische Patentanwälte mit einer Zusatzqualifikation für Patentstreitverfahren. In technisch komplexen Fällen arbeiten beide Berufsgruppen häufig zusammen.

Was kostet ein Verfahren vor dem UPC?

Es fallen eine Festgebühr und ab einem bestimmten Streitwert eine streitwertabhängige Gebühr an. Die unterliegende Partei erstattet die Vertretungskosten bis zu einer Obergrenze. Einzelheiten unter Kosten und Prozessrisiko im Patentstreit.

Wie lange dauert ein Verletzungsverfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht?

Die erste Instanz soll in etwa zwölf bis vierzehn Monaten abgeschlossen sein. Das Berufungsverfahren kommt hinzu, wenn eine Partei Berufung einlegt.

UPC-Strategie besprechen

Schildern Sie uns kurz Ihr Anliegen. Sie erhalten vorab eine Einschätzung zu Vorgehen, Fristen und Kosten. Telefon 0511 357356-0 oder per Anfrageformular.