G 1/24: Das EPA legt Ansprüche immer im Licht der Beschreibung aus

Die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts hat eine lange umstrittene Frage entschieden: Wie werden Patentansprüche bei der Prüfung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit ausgelegt?

Die Entscheidung

Für die Beurteilung der Patentierbarkeit sind die Ansprüche maßgeblich. Bei ihrer Auslegung sind Beschreibung und Zeichnungen aber stets heranzuziehen, nicht nur dann, wenn der Anspruchswortlaut unklar ist. Ein Teil der Beschwerdekammern hatte bis dahin die Beschreibung nur bei Mehrdeutigkeiten berücksichtigt.

EPA, Große Beschwerdekammer, G 1/24 „Heated aerosol“, 18. Juni 2025

Folgen für die Praxis

  • Erteilungsverfahren und Verletzungsverfahren nähern sich an, denn auch die Gerichte und das UPC legen Ansprüche im Licht der Beschreibung aus.
  • Definitionen in der Beschreibung gewinnen an Gewicht. Sie können einen Anspruch erweitern oder einschränken.
  • Für Anmelder heißt das: Begriffe in der Beschreibung bewusst wählen und Widersprüche zu den Ansprüchen vermeiden.

Offen geblieben ist, wie der Grundsatz bei der Prüfung unzulässiger Erweiterungen anzuwenden ist. Dazu ist seit Juni 2026 die Vorlage G 1/26 anhängig.