Archivbeitrag. Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Entscheidung wieder und wurde 2026 um eine kurze Einordnung ergänzt.
Der Fall
Die Beklagte hatte eine Lizenz an einer Patentanmeldung für eine bestimmte Entwicklungsstufe eines Leichtflüssigkeitsabscheiders. Der Rechtsnachfolger des Erfinders verklagte sie wegen Verletzung eines weiteren europäischen Patents, das frühere Entwicklungsstufen betraf. Die Beklagte wandte ein, ohne diese könne sie die lizenzierte Erfindung gar nicht nutzen.
Die Entscheidung
Der BGH hob die Verurteilung teilweise auf. Erfordert die Benutzung der lizenzierten Erfindung die Mitbenutzung einer weiteren Erfindung des Lizenzgebers, ist diese im Zweifel mitlizenziert. Eine Verletzung kommt dann nur unter besonderen Umständen in Betracht. Das Berufungsgericht musste klären, ob die Nutzung des Klagepatents tatsächlich erforderlich war.
BGH, Urteil vom 11. Januar 2005, X ZR 20/02, GRUR 2005, 406
Einordnung aus heutiger Sicht
Die Auslegungsregel gilt fort und betrifft jeden Lizenzvertrag. Lizenzgeber sollten ausdrücklich regeln, welche Schutzrechte erfasst sind, Lizenznehmer sollten prüfen, ob die lizenzierte Technik weitere Rechte des Lizenzgebers berührt. Siehe Patentverträge und Lizenzen.