G 1/25: Die Beschreibung muss nur bei echtem Widerspruch angepasst werden

Die Große Beschwerdekammer hat eine der umstrittensten Praktiken des EPA eingeschränkt: die Pflicht, die Beschreibung vor der Erteilung an die geänderten Ansprüche anzupassen.

Die Entscheidung

  • Eine Anpassung der Beschreibung kann nicht aus bloß formalen Gründen verlangt werden, etwa um Ausführungsformen zu streichen, die nicht mehr unter die Ansprüche fallen.
  • Sie ist nur erforderlich, wenn ein echter Widerspruch zwischen Beschreibung und Ansprüchen dazu führt, dass eine materielle Vorschrift des EPÜ verletzt ist, insbesondere die Erfordernisse der Klarheit und Stützung, der Neuheit, der erfinderischen Tätigkeit, der ausreichenden Offenbarung oder des Erweiterungsverbots.

EPA, Große Beschwerdekammer, G 1/25, 3. September 2026

Folgen

Für Anmelder bedeutet das weniger Aufwand und geringere Risiken in der Schlussphase der Prüfung. Bisher führte die Anpassung nicht selten zu Streichungen, die im späteren Verletzungsstreit als Verzicht gedeutet wurden. Zugleich gilt seit G 1/24, dass die Beschreibung bei der Auslegung stets herangezogen wird. Was in der Beschreibung stehen bleibt, kann also den Schutzumfang beeinflussen. Wir berücksichtigen beides bei laufenden Erteilungsverfahren.