Eine Technische Beschwerdekammer des EPA hat mit Entscheidung T 873/24 vom 3. Juni 2026 der Großen Beschwerdekammer neue Fragen vorgelegt. Das Verfahren läuft unter dem Aktenzeichen G 1/26.
Die Frage
Nach G 1/24 sind Ansprüche bei der Prüfung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit stets im Licht der Beschreibung auszulegen. Offen ist, ob dasselbe gilt, wenn geprüft wird, ob eine Änderung über den ursprünglichen Inhalt der Anmeldung hinausgeht (Art. 123 Abs. 2 EPÜ). Darf ein geänderter Anspruch durch Heranziehen der Beschreibung so verstanden werden, dass er ursprünglich offenbart ist? Der Fall betrifft beschichtete Stahlbänder.
Bedeutung
Die unzulässige Erweiterung ist einer der häufigsten Gründe, aus denen europäische Patente im Einspruch fallen. Die Antwort wird Einfluss darauf haben, wie viel Spielraum Patentinhaber bei Änderungen haben. Bis zur Entscheidung empfehlen wir, Änderungen weiterhin eng am Wortlaut der ursprünglichen Unterlagen zu orientieren.