G 1/23: Verkaufte Produkte sind Stand der Technik, auch wenn man sie nicht nachbauen kann

Die Große Beschwerdekammer hat entschieden, dass ein auf dem Markt erhältliches Produkt nicht deshalb vom Stand der Technik ausgenommen ist, weil der Fachmann seine Zusammensetzung oder Struktur nicht vollständig analysieren oder es nicht nacharbeiten kann.

Hintergrund

Nach früherer Rechtsprechung, vor allem der Stellungnahme G 1/92, galt ein Produkt nur insoweit als offenbart, wie es sich analysieren und reproduzieren ließ. Einige Kammern hatten daraus abgeleitet, dass ein nicht reproduzierbares Produkt gar nicht zum Stand der Technik gehört. Das betraf häufig Kunststoffe, Werkstoffe und chemische Erzeugnisse.

EPA, Große Beschwerdekammer, G 1/23 „Solar cell“, 2. Juli 2025

Folgen

  • Verkaufte Produkte von Wettbewerbern können neuheitsschädlich sein, auch wenn ihre genaue Zusammensetzung unbekannt ist.
  • Vor der Anmeldung sollte geprüft werden, welche Marktprodukte dem Gegenstand nahekommen.
  • Im Einspruch eröffnet die Entscheidung neue Angriffsmöglichkeiten, wenn ein Patent einen Werkstoff beansprucht, der bereits verkauft wurde.