Humangenetik und Patentrecht: Dürfen menschliche Gene patentiert werden?

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Archivbeitrag. Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Entscheidung wieder und wurde 2026 um eine kurze Einordnung ergänzt.

Der Beitrag erschien ursprünglich in unseren Patentmaterialien. Er zeichnet nach, wie das Patentrecht mit biologischen Erfindungen umgeht, von der Pflanzenzüchtung zur Zeit des Reichspatentgesetzes von 1877 über die BGH-Entscheidung „Rote Taube“ bis zur sogenannten Krebsmaus, einem in den USA 1988 patentierten transgenen Versuchstier.

Die Kernthese

Ein Gen ist ein Naturstoff. Patentrechtlich kann es dennoch eine Erfindung sein, wenn seine Funktion erstmals erkannt und nutzbar gemacht wird, etwa zur Herstellung eines bis dahin unbekannten Proteins. Die bloße Entdeckung ist nicht patentierbar, die technische Nutzbarmachung kann es sein. Offen blieb damals vor allem die ethische Frage: Darf ein Teil des menschlichen Körpers Gegenstand eines Monopols sein? Der Beitrag sah die Antwort in einer gesetzlichen Klarstellung über die europäische Biotechnologie-Richtlinie.

Einordnung aus heutiger Sicht

Die Richtlinie 98/44/EG wurde in Deutschland 2005 umgesetzt. Seitdem gilt: Der menschliche Körper und die bloße Entdeckung einer Gensequenz sind nicht patentierbar. Ein isolierter Bestandteil kann es sein, wenn seine gewerbliche Anwendbarkeit konkret beschrieben ist. Für menschliche Gensequenzen beschränkt das deutsche Patentgesetz den Schutz auf die im Anspruch genannte Funktion. Verfahren zum Klonen von Menschen, Eingriffe in die menschliche Keimbahn und die Verwendung menschlicher Embryonen zu industriellen Zwecken sind ausgeschlossen. Der EuGH hat 2011 im Fall Brüstle entschieden, dass Erfindungen nicht patentierbar sind, die die Zerstörung menschlicher Embryonen voraussetzen.