BGH „Logikverifikation“: Wann Software technisch ist

Archivbeitrag. Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Entscheidung wieder und wurde 2026 um eine kurze Einordnung ergänzt.

Der Bundesgerichtshof hatte über eine Anmeldung zu entscheiden, die ein Verfahren zur Überprüfung digitaler Schaltungen betraf, also eine Logikverifikation beim Entwurf von Hardware, die vollständig auf einem Rechner ablief.

Die Entscheidung

Ob eine auf ein Datenverarbeitungsprogramm gerichtete Anmeldung die erforderliche Technizität aufweist, ist nach Ansicht des Senats durch eine wertende Betrachtung des im Anspruch definierten Gegenstands zu klären. Entscheidend ist nicht, ob einzelne Merkmale technisch oder nichttechnisch sind, sondern ob die Lehre insgesamt einen technischen Charakter hat. Ein Verfahren, das der Herstellung technischer Gegenstände unmittelbar dient, indem es Schaltungen vor ihrer Fertigung überprüft, kann diesen Charakter haben, auch wenn es selbst nur aus Rechenschritten besteht.

BGH, Beschluss vom 13. Dezember 1999, X ZB 11/98, BGHZ 143, 255

Einordnung aus heutiger Sicht

Die Entscheidung gehört zu den Grundsteinen der deutschen Rechtsprechung zu computerimplementierten Erfindungen. Der BGH hat seine Prüfung später verfeinert: Heute fragt er, ob die Lehre die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegenstand hat. Im Ergebnis liegt er damit nah an der Praxis des Europäischen Patentamts. Mehr dazu unter Software- und KI-Erfindungen.