BGH „FRAND-Einwand III“: Strenge Anforderungen an lizenzwillige Nutzer

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zum kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand bei standardessentiellen Patenten fortgeführt. Im Streit zwischen VoiceAge und HMD ging es um Patente für einen Audio-Codec im Mobilfunkstandard.

Kernaussagen

  • Der Nutzer eines standardessentiellen Patents kann sich gegen den Unterlassungsanspruch nur verteidigen, wenn er während der gesamten Verhandlungen ernsthaft und zielgerichtet bereit ist, eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu nehmen.
  • Die vom EuGH in Huawei/ZTE beschriebenen Verhandlungsschritte sind keine starre Abfolge, bei der jeder Fehler des Patentinhabers den Nutzer entlastet. Entscheidend ist das Gesamtverhalten beider Seiten.
  • HMD wurde als nicht lizenzwillig angesehen, der Unterlassungsanspruch damit bestätigt.

BGH, Urteil vom 27. Januar 2026, KZR 10/25, FRAND-Einwand III

Einordnung

Die Entscheidung stärkt die Position von SEP-Inhabern vor deutschen Gerichten. Nach dem Rückzug der SEP-Verordnung bleibt die Rechtsprechung der maßgebliche Rahmen. Nutzer standardisierter Technik sollten frühzeitig verhandeln, Gegenangebote begründen und Sicherheit leisten, statt auf Verfahrensfehler des Patentinhabers zu setzen.