Es kommt häufiger vor, als man denkt: Ein Kooperationspartner, ein früherer Mitarbeiter oder ein Lieferant meldet eine Erfindung an, die er bei Ihnen kennengelernt hat. Das Gesetz gibt dem Berechtigten dann einen Anspruch auf Übertragung der Anmeldung oder des Patents, die sogenannte Vindikation.
Die Ansprüche
- Übertragung der Anmeldung oder des erteilten Patents auf den Berechtigten (§ 8 PatG). Für europäische Anmeldungen gilt Art. 61 EPÜ mit den Möglichkeiten, die Anmeldung als eigene weiterzuverfolgen oder neu einzureichen.
- Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme beim deutschen Patent. Wird das Patent daraufhin widerrufen, kann der Verletzte innerhalb eines Monats selbst anmelden und den früheren Zeitrang in Anspruch nehmen.
- Mitberechtigung: Hat der Anmelder nur einen Teil beigetragen, kann eine Einräumung der Mitinhaberschaft verlangt werden.
- Auskunft und Schadensersatz, wenn der Nichtberechtigte die Erfindung bereits verwertet hat.
Fristen
Die Übertragungsklage muss beim deutschen Patent grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der Erteilung erhoben werden, gegenüber einem bösgläubigen Patentinhaber auch später. Ist Einspruch eingelegt worden, kann die Klage noch bis einen Monat nach rechtskräftigem Abschluss des Einspruchsverfahrens erhoben werden (§ 8 Satz 4 PatG). Bei europäischen Anmeldungen ist schnelles Handeln entscheidend, weil das Erteilungsverfahren auf Antrag ausgesetzt werden kann, solange über die Berechtigung gestritten wird.
Typische Fallgruppen
- Entwicklungskooperationen ohne klare Regelung der Ergebnisse
- Ausscheidende Mitarbeiter, die eine Erfindung beim neuen Arbeitgeber oder in einer Ausgründung anmelden
- Zulieferer, die Verbesserungen an Werkzeugen oder Bauteilen des Kunden anmelden
- Hochschulerfindungen, die ohne Beteiligung der Hochschule angemeldet werden
Beweise sichern
Erfolg hat, wer die eigene Urheberschaft belegen kann: Laborbücher, datierte Entwicklungsdokumente, E-Mails, Protokolle und Geheimhaltungsvereinbarungen. Wir empfehlen, diese Unterlagen systematisch zu archivieren, bevor Streit entsteht.
Vorbeugend helfen klare Regelungen in F&E-Verträgen und Geheimhaltungsvereinbarungen.
Vindikation beim europäischen Patent: vor und nach der Erteilung
Solange die europäische Anmeldung beim Europäischen Patentamt anhängig ist, entscheidet das EPA nicht selbst über die Berechtigung. Zuständig sind die nationalen Gerichte, deren Zuständigkeit sich nach dem Anerkennungsprotokoll zum EPÜ richtet. Weist der Berechtigte dem EPA nach, dass er ein solches Verfahren gegen den Anmelder eingeleitet hat, wird das Erteilungsverfahren ausgesetzt (Regel 14 EPÜ). Der Anmelder kann die Anmeldung dann nicht mehr zurücknehmen und kein Patent erteilt bekommen, während der Streit läuft. Nach einer rechtskräftigen Entscheidung zugunsten des Berechtigten hat dieser die Wahl nach Art. 61 EPÜ, wobei eine neue Anmeldung innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft einzureichen ist (Regel 16 EPÜ).
Ist das europäische Patent bereits erteilt, ist die Übertragung national für jeden Staat gesondert zu verfolgen. Für den deutschen Teil gilt Art. II § 5 IntPatÜG mit einer Frist von zwei Jahren ab Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung, gegenüber einem bösgläubigen Inhaber auch darüber hinaus. Das Einheitliche Patentgericht ist für Vindikationsklagen nicht zuständig, sie bleiben bei den nationalen Gerichten. Wie das EPA im Erteilungsverfahren vorgeht, beschreibt die Seite Europäisches Patent (EPA).
Widerrechtliche Entnahme durch Mitarbeiter: Bezug zum Arbeitnehmererfinderrecht
Viele Vindikationsfälle haben ihren Ursprung im Arbeitsverhältnis. Eine Diensterfindung muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber melden. Gibt der Arbeitgeber sie nicht innerhalb von vier Monaten nach ordnungsgemäßer Meldung frei, gilt sie als in Anspruch genommen (§ 6 Abs. 2 ArbnErfG). Meldet der Mitarbeiter die Erfindung stattdessen selbst oder über einen neuen Arbeitgeber an, kann das Unternehmen die Anmeldung herausverlangen. Schwierig wird es, wenn die Erfindung erst kurz nach dem Ausscheiden angemeldet wird und streitig ist, wann sie fertig war. Hier entscheiden Entwicklungsunterlagen über den Ausgang. Einzelheiten zu Meldung und Inanspruchnahme finden Sie unter Arbeitnehmererfindungen.
Häufige Fehler bei der Vindikationsklage
Der häufigste Fehler ist Abwarten. Wer erst nach der Erteilung reagiert, verliert beim europäischen Patent die Möglichkeit der Aussetzung und riskiert beim deutschen Patent die Zweijahresfrist. Ein zweiter Fehler ist ein zu weiter Antrag: Hat der Anmelder eigene Beiträge geleistet, kann statt der vollständigen Übertragung nur eine Mitberechtigung durchsetzbar sein. Drittens wird oft übersehen, dass Unterlagen über die eigene Entwicklung Betriebsgeheimnisse enthalten, deren Vorlage im Prozess sorgfältig vorbereitet werden muss. Dazu mehr unter Geschäftsgeheimnisse und Know-how.
Häufige Fragen
Was kann ich tun, wenn jemand meine Erfindung zum Patent angemeldet hat?
Sie können die Übertragung der Anmeldung oder des Patents verlangen (Vindikation nach § 8 PatG oder Art. 61 EPÜ). Beim deutschen Patent ist außerdem ein Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme möglich. Entscheidend ist, dass Sie Ihre eigene Urheberschaft mit datierten Unterlagen belegen können.
Welche Frist gilt für die Vindikationsklage?
Beim deutschen Patent muss die Klage grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der Erteilung erhoben werden, für den deutschen Teil eines europäischen Patents gilt eine entsprechende Frist. Gegen einen bösgläubigen Patentinhaber besteht diese Grenze nicht. Bei laufenden europäischen Anmeldungen sollten Sie sofort handeln, um die Aussetzung des Erteilungsverfahrens zu erreichen.
Welches Gericht ist für eine Vindikationsklage zuständig?
In Deutschland sind die Landgerichte mit Patentstreitkammern zuständig, weil es sich um eine Patentstreitsache handelt (§ 143 PatG). Das Einheitliche Patentgericht entscheidet nicht über die Berechtigung an einem Patent.
Kann ich die Übertragung verlangen, wenn der Anmelder die Erfindung weiterentwickelt hat?
Beruht die Anmeldung nur teilweise auf Ihrer Erfindung, kommt eine Mitinhaberschaft in Betracht. Welcher Anteil wem zusteht, richtet sich nach den jeweiligen Beiträgen zum Gegenstand der Ansprüche.
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