Viele Erfinder, Hochschulen und kleinere Unternehmen haben weder Zeit noch Kontakte, um ihr Patent selbst zu vermarkten. Ein Verwerter, etwa eine Patentverwertungsagentur oder ein Industriepartner, übernimmt das gegen eine Beteiligung an den Erlösen.
Was wir gegenüber der früheren Fassung korrigiert haben
- Klare Rolle des Verwerters: Die frühere Fassung vermischte die Rolle eines Lizenznehmers, der selbst herstellt, mit der eines Vermittlers. Das Muster trennt beides. Wer selbst herstellen will, schließt besser einen Lizenzvertrag.
- Rückfall der Rechte: Bei erfolgloser Verwertung fallen die Rechte automatisch zurück.
- Kosten der Verteidigung sind nicht mehr pauschal dem Verwerter auferlegt, sondern vereinbart.
Muster ohne Gewähr. Dieses Vertragsmuster dient der Orientierung. Es muss an den Einzelfall angepasst werden und ersetzt keine anwaltliche Beratung. Klammern [ ] markieren auszufüllende oder zu wählende Angaben.
Vertragsmuster
Zwischen [Name, Anschrift] – „Inhaber“ – und [Name, Anschrift] – „Verwerter“:
§ 1 Gegenstand
Gegenstand sind die in Anlage A aufgeführten Schutzrechte („Vertragsschutzrechte“). Der Inhaber beauftragt den Verwerter, Lizenznehmer oder Käufer zu suchen und Verträge vorzubereiten.
§ 2 Rechte des Verwerters
- Der Verwerter ist [ausschließlich / nicht ausschließlich] berechtigt, die Vertragsschutzrechte im Gebiet [Gebiet] Dritten anzubieten und Verhandlungen zu führen.
- Lizenz- und Kaufverträge schließt der Inhaber selbst oder der Verwerter in Vollmacht des Inhabers nach dessen vorheriger Zustimmung in Textform.
§ 3 Pflichten des Verwerters
- Der Verwerter bemüht sich aktiv und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns um die Verwertung. Er erstellt innerhalb von [drei] Monaten ein Verwertungskonzept.
- Er berichtet [quartalsweise] über angesprochene Unternehmen, Gesprächsstand und Ergebnisse.
- Er wahrt die Vertraulichkeit nicht veröffentlichter Informationen und schließt mit Interessenten vor deren Offenlegung Geheimhaltungsvereinbarungen.
§ 4 Pflichten des Inhabers
Der Inhaber stellt die nötigen Unterlagen bereit, hält die Vertragsschutzrechte aufrecht und informiert den Verwerter über Angriffe und Statusänderungen. Er versichert, Inhaber der Vertragsschutzrechte zu sein und keine entgegenstehenden Verfügungen getroffen zu haben. Eine Gewähr für Rechtsbestand und Verwertbarkeit übernimmt er nicht.
§ 5 Vergütung
- Der Verwerter erhält [Prozentsatz] % aller Bruttoerlöse, die der Inhaber aus Verträgen mit Dritten erzielt, die der Verwerter während der Vertragslaufzeit vermittelt hat. Das gilt auch für Verträge, die innerhalb von [zwölf] Monaten nach Vertragsende mit diesen Dritten geschlossen werden.
- [Optional: Monatliche Pauschale von [Betrag] € für die ersten [sechs] Monate, anrechenbar auf Erlösbeteiligungen.]
- Die Kosten für Aufrechterhaltung, Auslandsanmeldungen und Verteidigung der Vertragsschutzrechte trägt [der Inhaber / der Verwerter zu [Prozentsatz] %].
§ 6 Laufzeit
Der Vertrag läuft [zwei] Jahre und verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten gekündigt wird. Kommt innerhalb von [18] Monaten kein Vertrag mit einem Dritten zustande, kann der Inhaber mit einer Frist von einem Monat kündigen. Mit Vertragsende erlöschen alle Befugnisse des Verwerters.
Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Für Patentstreitsachen ist das Landgericht mit Patentstreitkammer [zuständiges Gericht] zuständig, im Übrigen [Ort]. Änderungen bedürfen der Textform. Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; an ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung.
Anlage A: Vertragsschutzrechte
[Ort, Datum, Unterschriften]
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