Muster: Patentkauf- und Übertragungsvertrag

Mit dem Kauf geht das Patent vollständig auf den Erwerber über. Das Eigentum wechselt bereits mit der vertraglichen Übertragung (§ 15 PatG). Die Umschreibung im Register ist aber nötig, damit der Erwerber gegenüber Ämtern und Gerichten als Inhaber auftreten und Verletzungen verfolgen kann.

Was wir gegenüber der früheren Fassung korrigiert haben

  • Übertragung: Die Wendung „Rechte, Titel und Interessen“ ist eine Übersetzung aus dem Englischen. Sie ist durch eine klare Abtretung nach deutschem Recht ersetzt.
  • Umschreibung: Zuständig für den Umschreibungsantrag ist sinnvollerweise der Erwerber; der Veräußerer muss die nötigen Erklärungen abgeben. In der früheren Fassung war das vertauscht.
  • Altansprüche und Prioritätsrechte sind ausdrücklich erfasst.
  • Kartellvorbehalt: Er ist nur nötig, wenn die Umsatzschwellen der Fusionskontrolle erreicht werden. Das Muster enthält ihn deshalb als Option.

Muster ohne Gewähr. Dieses Vertragsmuster dient der Orientierung. Es muss an den Einzelfall angepasst werden und ersetzt keine anwaltliche Beratung. Klammern [ ] markieren auszufüllende oder zu wählende Angaben.

Vertragsmuster

Zwischen [Name, Anschrift] – „Veräußerer“ – und [Name, Anschrift] – „Erwerber“:

§ 1 Kaufgegenstand

  1. Gegenstand sind die in Anlage A aufgeführten Patente, Patentanmeldungen und Gebrauchsmuster einschließlich aller daraus hervorgehenden oder sie beanspruchenden Anmeldungen, Teilanmeldungen, Patente und ergänzenden Schutzzertifikate („Vertragsschutzrechte“).
  2. Mitverkauft sind die Prioritätsrechte, das Recht, für weitere Staaten Schutz zu beantragen, sowie [die in Anlage B beschriebenen Unterlagen und das zugehörige Know-how].

§ 2 Übertragung

  1. Der Veräußerer überträgt dem Erwerber die Vertragsschutzrechte mit Wirkung zum [Stichtag / Zahlungseingang]. Der Erwerber nimmt die Übertragung an.
  2. Der Veräußerer tritt dem Erwerber alle Ansprüche aus Verletzungen der Vertragsschutzrechte ab, die [vor / nach] dem Stichtag entstanden sind.
  3. Bestehende Lizenzen bleiben nach § 15 Abs. 3 PatG bestehen. Sie sind in Anlage C abschließend aufgeführt.

§ 3 Umschreibung

Der Veräußerer unterzeichnet unverzüglich alle Erklärungen, die zur Umschreibung in den Registern des DPMA, des EPA und ausländischer Ämter und zur Fortführung anhängiger Verfahren erforderlich sind, insbesondere gesonderte Übertragungserklärungen für einzelne Staaten. Der Erwerber beantragt die Umschreibungen und trägt deren Kosten. Bis zur Umschreibung handelt der Veräußerer in Verfahren nur nach Weisung des Erwerbers.

§ 4 Kaufpreis

Der Kaufpreis beträgt [Betrag] € zzgl. gesetzlicher USt. und ist innerhalb von [14] Tagen nach Unterzeichnung zu zahlen. [Optional: Zusätzliche Zahlung von [Betrag] € bei Erteilung des Patents [Nummer].]

§ 5 Zusicherungen des Veräußerers

Der Veräußerer versichert zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, dass

  • er alleiniger Inhaber der Vertragsschutzrechte ist und über sie frei verfügen kann,
  • die Erfindungen von den in Anlage A genannten Erfindern stammen und Arbeitnehmererfindungen wirksam in Anspruch genommen wurden,
  • außer den in Anlage C genannten keine Lizenzen, Pfandrechte oder sonstigen Rechte Dritter bestehen,
  • alle fälligen Gebühren gezahlt sind und ihm keine Angriffe auf den Rechtsbestand bekannt sind, die nicht offengelegt wurden.

Eine Gewähr für Rechtsbestand, Erteilung angemeldeter Schutzrechte, Schutzumfang oder wirtschaftliche Verwertbarkeit übernimmt der Veräußerer nicht.

§ 6 Rechtsfolgen bei Verletzung der Zusicherungen

Bei Verletzung einer Zusicherung kann der Erwerber nach seiner Wahl Nacherfüllung, Minderung oder, bei erheblicher Verletzung, Rücktritt verlangen sowie Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist auf den Kaufpreis begrenzt; für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und die Zusicherung der Inhaberschaft gilt keine Begrenzung.

§ 7 Mitwirkung

Der Veräußerer unterstützt den Erwerber für [zwei] Jahre gegen Erstattung der Auslagen bei der Verteidigung und Durchsetzung der Vertragsschutzrechte, insbesondere durch Auskünfte und die Mitwirkung der Erfinder, soweit sie bei ihm beschäftigt sind.

§ 8 Vertraulichkeit

Inhalt und Kaufpreis dieses Vertrags sind vertraulich zu behandeln, soweit keine Offenlegungspflicht besteht.

§ 9 Fusionskontrolle (optional)

Erreichen die Parteien die Umsatzschwellen der deutschen oder europäischen Fusionskontrolle, steht die Übertragung unter der aufschiebenden Bedingung der Freigabe. Die Parteien wirken bei der Anmeldung zusammen.

Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht. Für Patentstreitsachen ist das Landgericht mit Patentstreitkammer [zuständiges Gericht] zuständig, im Übrigen [Ort]. Änderungen bedürfen der Textform. Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; an ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung.

Anlage A: Vertragsschutzrechte und Erfinder · Anlage B: Unterlagen · Anlage C: bestehende Lizenzen und Belastungen

[Ort, Datum, Unterschriften]

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