Die einfache Lizenz erlaubt die Benutzung neben dem Inhaber und weiteren Lizenznehmern. Sie ist typisch für Standardtechnologien, Zulieferer und die Beilegung von Patentstreitigkeiten. Häufig wird sie mit Know-how kombiniert.
Was wir gegenüber der früheren Fassung korrigiert haben
- Nichtangriffsklausel gestrichen: Eine Pflicht des Lizenznehmers, die Patente nicht anzugreifen, ist nach der EU-Gruppenfreistellung für Technologietransfer-Vereinbarungen nicht freigestellt. Bei einfachen Lizenzen ist auch ein Kündigungsrecht für den Angriffsfall nicht freigestellt. Das Muster enthält deshalb keine solche Klausel.
- Freistellung neu gefasst: Die frühere Freistellung des Lizenzgebers von allen Ansprüchen Dritter war unvollständig und einseitig.
- Haftung neu gefasst: Die Haftung ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist in vorformulierten Verträgen bei wesentlichen Pflichten unwirksam.
- Geheimnisschutz an das GeschGehG angepasst.
Muster ohne Gewähr. Dieses Vertragsmuster dient der Orientierung. Es muss an den Einzelfall angepasst werden und ersetzt keine anwaltliche Beratung. Klammern [ ] markieren auszufüllende oder zu wählende Angaben.
Vertragsmuster
Zwischen [Name, Anschrift] – „Lizenzgeber“ – und [Name, Anschrift] – „Lizenznehmer“:
§ 1 Begriffe
- Vertragsschutzrechte: die in Anlage A aufgeführten Patente und Patentanmeldungen einschließlich Teilanmeldungen und daraus erteilter Patente.
- Know-how: die in Anlage B bezeichneten nicht offenkundigen technischen Informationen, die für die Benutzung der Vertragsschutzrechte wesentlich sind.
- Lizenzgebiet: [Gebiet]. Anwendungsgebiet: [Produkte oder Anwendungsfeld].
§ 2 Lizenz
- Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer eine einfache, nicht übertragbare Lizenz ein, die Vertragsschutzrechte und das Know-how im Lizenzgebiet und im Anwendungsgebiet zu benutzen.
- Unterlizenzen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig; ausgenommen sind Lohnfertiger, die ausschließlich für den Lizenznehmer herstellen.
- Der Lizenzgeber bleibt berechtigt, die Vertragsschutzrechte selbst zu benutzen und weitere Lizenzen zu erteilen.
§ 3 Know-how-Übergabe
Der Lizenzgeber übergibt das Know-how innerhalb von [30] Tagen nach Unterzeichnung in dokumentierter Form und steht für [Anzahl] Personentage technischer Unterstützung zur Verfügung. Weitere Unterstützung wird nach Aufwand zu [Satz] € je Stunde vergütet.
§ 4 Lizenzgebühren
- Einmalzahlung: [Betrag] € zzgl. USt., fällig 30 Tage nach Unterzeichnung.
- Laufende Lizenzgebühr: [Prozentsatz] % des Nettoumsatzes mit Vertragserzeugnissen, abgerechnet und gezahlt kalendervierteljährlich innerhalb von 30 Tagen nach Quartalsende.
- Prüfrecht: einmal jährlich durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % zulasten des Lizenzgebers trägt der Lizenznehmer die Kosten.
- Für Erzeugnisse, die nur Know-how, aber kein Vertragsschutzrecht benutzen, ermäßigt sich die Gebühr auf [Prozentsatz] %, solange das Know-how nicht offenkundig geworden ist.
§ 5 Geheimhaltung
- Der Lizenznehmer behandelt das Know-how und alle als vertraulich bezeichneten Informationen als Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes. Er trifft angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen und gibt sie nur Mitarbeitern und Beratern weiter, die sie für die Vertragsdurchführung benötigen und entsprechend verpflichtet sind.
- Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verschulden des Lizenznehmers werden, die ihm nachweislich vorher bekannt waren, die er nachweislich unabhängig entwickelt hat oder deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich angeordnet ist.
- Die Geheimhaltungspflicht gilt während der Vertragslaufzeit und [fünf] Jahre darüber hinaus.
§ 6 Aufrechterhaltung der Schutzrechte
Der Lizenzgeber hält die Vertragsschutzrechte aufrecht. Will er ein Schutzrecht aufgeben, teilt er dies dem Lizenznehmer mindestens drei Monate vorher mit. Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewähr für den Rechtsbestand der Vertragsschutzrechte, für die Erteilung angemeldeter Schutzrechte oder dafür, dass die Benutzung keine Rechte Dritter verletzt. Für bekannte entgegenstehende Rechte haftet er, wenn er sie verschwiegen hat.
§ 7 Freistellung
Der Lizenznehmer stellt den Lizenzgeber von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung und Gewährleistung für die von ihm hergestellten und vertriebenen Erzeugnisse frei, soweit diese nicht auf einem Fehler des übergebenen Know-hows beruhen.
§ 8 Haftung
Die Parteien haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften sie nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.
§ 9 Laufzeit und Kündigung
- Der Vertrag gilt bis zum Erlöschen des letzten Vertragsschutzrechts. Soweit danach noch geheimes Know-how genutzt wird, gilt § 4 Abs. 4 bis zu dessen Offenkundigkeit, längstens [Jahre] Jahre.
- Jede Partei kann aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere bei einer wesentlichen Vertragsverletzung, die trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von 30 Tagen behoben wird.
§ 10 Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Für Streitigkeiten, die Patentstreitsachen sind, ist das für [Ort] zuständige Landgericht mit Patentstreitkammer zuständig, im Übrigen das Landgericht [Ort]. Änderungen bedürfen der Textform. Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Anlage A: Vertragsschutzrechte · Anlage B: Know-how
[Ort, Datum, Unterschriften]
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