Muster: Kreuzlizenzvertrag

Kreuzlizenzen werden oft zur Beilegung eines Patentstreits oder zwischen Unternehmen geschlossen, deren Produkte sich gegenseitig blockieren. Jede Partei lizenziert ihre Schutzrechte an die andere. Ein Ausgleich wird gezahlt, wenn die Portfolios ungleich wertvoll sind.

Was wir gegenüber der früheren Fassung korrigiert haben

  • Nichtangriffsklausel ersetzt: Eine gegenseitige Nichtangriffspflicht mit Schadensersatz ist kartellrechtlich nicht freigestellt. Das Muster enthält stattdessen ein Kündigungsrecht nur für die Lizenz an dem angegriffenen Schutzrecht. Auch das ist bei Kreuzlizenzen zwischen Wettbewerbern im Einzelfall zu prüfen.
  • Abrechnung vereinfacht: Die frühere Fassung sah zugleich eine „Verrechnung“ und laufende Berichte über Umsätze vor. Das ist widersprüchlich und für Wettbewerber kartellrechtlich heikel. Das Muster sieht eine pauschale Ausgleichszahlung vor.
  • Freistellung entfernt: Die wechselseitige Freistellung von allen Ansprüchen Dritter passte nicht zu einer reinen Lizenz.
  • Gesetzesbezeichnung: Richtig ist das GeschGehG.

Muster ohne Gewähr. Dieses Vertragsmuster dient der Orientierung. Es muss an den Einzelfall angepasst werden und ersetzt keine anwaltliche Beratung. Klammern [ ] markieren auszufüllende oder zu wählende Angaben.

Vertragsmuster

Zwischen [Partei A, Anschrift] und [Partei B, Anschrift]:

§ 1 Vertragsschutzrechte

  1. Schutzrechte A: die in Anlage A aufgeführten Patente und Patentanmeldungen von Partei A.
  2. Schutzrechte B: die in Anlage B aufgeführten Patente und Patentanmeldungen von Partei B.
  3. Erfasst sind jeweils auch Teilanmeldungen, Fortsetzungen und daraus erteilte Patente. [Optional: Schutzrechte, die eine Partei bis zum [Datum] anmeldet und die das Anwendungsgebiet betreffen.]
  4. Anwendungsgebiet: [Produkte/Technologiefeld]. Vertragsgebiet: [Gebiet].

§ 2 Gegenseitige Lizenzen

  1. Partei A räumt Partei B und deren verbundenen Unternehmen eine einfache, nicht übertragbare Lizenz an den Schutzrechten A im Anwendungs- und Vertragsgebiet ein.
  2. Partei B räumt Partei A und deren verbundenen Unternehmen eine entsprechende Lizenz an den Schutzrechten B ein.
  3. Unterlizenzen sind ausgeschlossen, ausgenommen an Lohnfertiger und an Abnehmer für die Benutzung der gelieferten Erzeugnisse.

§ 3 Vergleich und Freigabe

Jede Partei verzichtet gegenüber der anderen auf Ansprüche wegen Benutzungshandlungen vor Vertragsschluss, die im Anwendungs- und Vertragsgebiet unter diesen Vertrag gefallen wären. [Bei Streitbeilegung: Die Parteien nehmen die Verfahren [Aktenzeichen] innerhalb von 14 Tagen zurück; jede Partei trägt ihre Kosten selbst.]

§ 4 Ausgleichszahlung

Partei [A/B] zahlt der anderen Partei einen pauschalen Ausgleich von [Betrag] € zzgl. USt. [einmalig / in Raten …]. Weitere Lizenzgebühren werden nicht geschuldet.

§ 5 Aufrechterhaltung und Rechtsbestand

Jede Partei entscheidet allein über Aufrechterhaltung, Verteidigung und Durchsetzung ihrer Schutzrechte. Eine Gewähr für Rechtsbestand oder Schutzumfang wird nicht übernommen. Greift eine Partei ein Schutzrecht der anderen an, kann diese die dem Angreifer erteilte Lizenz an diesem Schutzrecht mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

§ 6 Vertraulichkeit

Die Parteien behandeln den Inhalt dieses Vertrags und alle ausgetauschten Informationen als Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG. Informationen über Preise, Kunden, Kapazitäten und Strategien werden nicht ausgetauscht.

§ 7 Laufzeit und Kündigung

Der Vertrag endet mit Ablauf des letzten Vertragsschutzrechts. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt, insbesondere bei Kontrollwechsel zugunsten eines Wettbewerbers der kündigenden Partei. Bei Kündigung bleiben Benutzungshandlungen bis zum Vertragsende freigegeben.

§ 8 Streitbeilegung

Die Parteien versuchen zunächst eine Einigung durch Mediation. Gelingt diese nicht binnen 60 Tagen, entscheidet ein Schiedsgericht nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung [oder: ICC], Schiedsort [Ort], Sprache [Sprache]. Einstweiliger Rechtsschutz vor staatlichen Gerichten bleibt zulässig.

Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht. Für Patentstreitsachen ist das Landgericht mit Patentstreitkammer am Sitz [Ort/zuständiges Gericht] zuständig, im Übrigen [Ort]. Änderungen bedürfen der Textform. Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; an ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung.

Anlage A und Anlage B: Schutzrechte mit Nummer, Anmeldetag, Staat und Status

[Ort, Datum, Unterschriften]

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