Muster: Vereinbarung über eine gemeinsame Patentanmeldung

Entwickeln mehrere Unternehmen oder Personen eine Erfindung gemeinsam, stehen ihnen die Rechte gemeinsam zu. Ohne Vertrag gilt das Recht der Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB). Danach darf jeder Mitinhaber die Erfindung grundsätzlich selbst nutzen. Lizenzen an Dritte sind aber nur gemeinsam möglich, und über Kosten wird schnell gestritten.

Was wir gegenüber der früheren Fassung korrigiert haben

  • Anteile der Anmelder statt Erfinderanteile: Kosten und Erlöse richten sich nach den Anteilen der Anmelder, nicht nach den Beiträgen der einzelnen Erfinder. Erfinder können Arbeitnehmer der Parteien sein und sind dann über das Arbeitnehmererfindungsgesetz zu vergüten.
  • Eigene Nutzung: Die frühere Fassung verbot jede Einzelverwertung, ließ aber offen, ob jede Partei selbst herstellen darf. Das Muster regelt das ausdrücklich.
  • Streitbeilegung: Die Formulierung „neutraler Schiedsrichter“ war zu unbestimmt für eine wirksame Schiedsvereinbarung.
  • Ausstieg: Er ist mit einer Übertragung des Anteils verbunden, damit keine „toten“ Mitinhaber zurückbleiben.

Muster ohne Gewähr. Dieses Vertragsmuster dient der Orientierung. Es muss an den Einzelfall angepasst werden und ersetzt keine anwaltliche Beratung. Klammern [ ] markieren auszufüllende oder zu wählende Angaben.

Vertragsmuster

Zwischen [Partei 1], [Partei 2] [und Partei 3]:

§ 1 Gegenstand

Die Parteien haben gemeinsam die in Anlage A beschriebene Erfindung gemacht. Sie wollen sie gemeinsam zum Schutzrecht anmelden („Vertragsschutzrechte“, einschließlich Nachanmeldungen, Teilanmeldungen und abgezweigter Gebrauchsmuster).

§ 2 Anteile und Erfinder

  1. Die Vertragsschutzrechte stehen den Parteien zu folgenden Bruchteilen zu: Partei 1 [%], Partei 2 [%], [Partei 3 [%]].
  2. Als Erfinder werden benannt: [Namen]. Jede Partei stellt sicher, dass sie die Erfindungsanteile ihrer Beschäftigten wirksam in Anspruch genommen hat, und trägt die Erfindervergütung ihrer Beschäftigten allein.

§ 3 Anmeldung und Verfahren

  1. [Partei 1] führt das Anmelde- und Erteilungsverfahren für alle Parteien („federführende Partei“) und beauftragt einen gemeinsamen Vertreter.
  2. Über die Erstanmeldung, Auslandsanmeldungen, wesentliche Anspruchsänderungen, die Aufgabe von Schutzrechten und die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten entscheiden die Parteien einstimmig. Die federführende Partei unterrichtet die anderen Parteien rechtzeitig vor Fristabläufen.
  3. Die Kosten tragen die Parteien im Verhältnis ihrer Anteile.

§ 4 Nutzung und Verwertung

  1. Jede Partei darf die Vertragsschutzrechte selbst und durch verbundene Unternehmen benutzen [ohne Ausgleich / gegen einen Ausgleich von [Prozentsatz] % des Nettoumsatzes an die übrigen Parteien].
  2. Lizenzen an Dritte, Übertragungen und Belastungen bedürfen der Zustimmung aller Parteien. Erlöse aus Lizenzen und Verkäufen werden nach Abzug der Kosten im Verhältnis der Anteile verteilt.
  3. Will eine Partei ihren Anteil veräußern, steht den übrigen Parteien ein Vorkaufsrecht zu.

§ 5 Ausstieg

  1. Will eine Partei die Kosten für ein Schutzrecht oder für einen Staat nicht mehr mittragen, teilt sie dies mit einer Frist von drei Monaten mit. Sie überträgt ihren Anteil an diesem Schutzrecht unentgeltlich auf die verbleibenden Parteien.
  2. Die ausscheidende Partei behält ein einfaches, unentgeltliches Benutzungsrecht für den eigenen Bedarf [optional: nur für bereits begonnene Benutzungen].

§ 6 Vertraulichkeit

Die Parteien halten die Erfindung bis zur Veröffentlichung der Anmeldung geheim. Veröffentlichungen über die Erfindung bedürfen der Zustimmung aller Parteien.

§ 7 Verletzungen

Die Parteien unterrichten sich über Verletzungen. Sie entscheiden gemeinsam über die Rechtsverfolgung und tragen deren Kosten und Erlöse im Verhältnis ihrer Anteile. Lehnt eine Partei die Verfolgung ab, dürfen die anderen auf eigene Kosten und eigenes Risiko vorgehen; Erlöse stehen dann ihnen zu.

§ 8 Streitbeilegung

Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung mit einem Einzelschiedsrichter, Schiedsort [Ort]. Einstweiliger Rechtsschutz vor staatlichen Gerichten bleibt zulässig.

Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht. Für Patentstreitsachen ist das Landgericht mit Patentstreitkammer [zuständiges Gericht] zuständig, im Übrigen [Ort]. Änderungen bedürfen der Textform. Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; an ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung.

Anlage A: Beschreibung der Erfindung, Erfinder und Beiträge

[Ort, Datum, Unterschriften]

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