Muster: Lizenzvertrag über ein ergänzendes Schutzzertifikat

Ein ergänzendes Schutzzertifikat (ESZ, englisch SPC) verlängert den Patentschutz für ein zugelassenes Arzneimittel oder Pflanzenschutzmittel um bis zu fünf Jahre. Es gewährt dieselben Rechte wie das Grundpatent, beschränkt auf das zugelassene Erzeugnis. Eine Lizenz sollte deshalb Grundpatent und Zertifikat gemeinsam erfassen.

Was wir gegenüber der früheren Fassung korrigiert haben

  • Grundpatent einbezogen: Die frühere Fassung lizenzierte nur das Zertifikat. Vor dessen Laufzeitbeginn wird aber das Grundpatent benutzt.
  • Pädiatrische Verlängerung und Herstellungsausnahme sind berücksichtigt.
  • Exklusivität als Wahl: Die frühere Formulierung „nicht-exklusiv/exklusiv“ bei gleichzeitiger Exklusivitätsgarantie war widersprüchlich.
  • Zulassung: Die Verantwortung für arzneimittelrechtliche Zulassungen ist klar dem Lizenznehmer zugewiesen.

Muster ohne Gewähr. Dieses Vertragsmuster dient der Orientierung. Es muss an den Einzelfall angepasst werden und ersetzt keine anwaltliche Beratung. Klammern [ ] markieren auszufüllende oder zu wählende Angaben.

Vertragsmuster

Zwischen [Name, Anschrift] – „Lizenzgeber“ – und [Name, Anschrift] – „Lizenznehmer“:

§ 1 Vertragsschutzrechte und Erzeugnis

  1. Grundpatent: [Nummer], Zertifikat(e): [Nummer(n), Staaten], einschließlich einer etwaigen pädiatrischen Verlängerung.
  2. Erzeugnis: [Wirkstoff / Wirkstoffzusammensetzung] gemäß der Genehmigung für das Inverkehrbringen [Nummer, Datum].
  3. Lizenzgebiet: [Staaten].

§ 2 Lizenz

  1. Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer eine [ausschließliche / einfache] Lizenz ein, das Erzeugnis im Lizenzgebiet unter dem Grundpatent und den Zertifikaten herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und zu gebrauchen.
  2. Bei einer ausschließlichen Lizenz erteilt der Lizenzgeber im Lizenzgebiet keine weiteren Lizenzen für das Erzeugnis.
  3. Unterlizenzen bedürfen der Zustimmung des Lizenzgebers.

§ 3 Laufzeit

Die Lizenz beginnt mit Unterzeichnung und endet für jedes Land mit dem Erlöschen des letzten Vertragsschutzrechts dort, einschließlich einer pädiatrischen Verlängerung.

§ 4 Vergütung

  1. Einmalzahlung: [Betrag] €, fällig [Datum].
  2. Meilensteinzahlungen: [Betrag] € bei [Zulassung im Land X / erstem Verkauf].
  3. Laufende Lizenzgebühr: [Prozentsatz] % des Nettoumsatzes mit dem Erzeugnis, kalendervierteljährlich abzurechnen.
  4. Prüfrecht des Lizenzgebers einmal jährlich durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer.

§ 5 Zulassung und Vertrieb

Der Lizenznehmer ist auf eigene Kosten für Zulassungen, Pharmakovigilanz und die Einhaltung des Arzneimittel- bzw. Pflanzenschutzrechts verantwortlich. Er informiert den Lizenzgeber [halbjährlich] über Zulassungsstand, Absatz und Umsätze.

§ 6 Aufrechterhaltung und Durchsetzung

  1. Der Lizenzgeber hält Grundpatent und Zertifikate aufrecht, beantragt eine mögliche pädiatrische Verlängerung rechtzeitig und informiert den Lizenznehmer über Angriffe auf die Schutzrechte.
  2. Die Parteien unterrichten sich unverzüglich über Verletzungen und über Mitteilungen von Herstellern nach der Ausnahme für Herstellung zum Export und zur Lagerhaltung.
  3. Verletzungen verfolgt vorrangig der Lizenzgeber. Tut er dies nicht binnen 60 Tagen nach Aufforderung, ist der ausschließliche Lizenznehmer berechtigt, auf eigene Kosten vorzugehen.
  4. Eine Gewähr für den Rechtsbestand des Grundpatents oder der Zertifikate übernimmt der Lizenzgeber nicht.

§ 7 Vertraulichkeit

Die Parteien behandeln alle ausgetauschten nicht öffentlichen Informationen, insbesondere Zulassungsunterlagen und Umsatzdaten, vertraulich als Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG.

§ 8 Kündigung

Jede Partei kann bei einer wesentlichen Vertragsverletzung, die nicht innerhalb von 30 Tagen nach schriftlicher Aufforderung behoben wird, außerordentlich kündigen. Bei Zahlungsverzug von mehr als 60 Tagen kann der Lizenzgeber fristlos kündigen.

Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht. Für Patentstreitsachen ist das Landgericht mit Patentstreitkammer am Sitz [Ort/zuständiges Gericht] zuständig, im Übrigen [Ort]. Änderungen bedürfen der Textform. Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; an ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung.

[Ort, Datum, Unterschriften]

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