Wer Forschung in Auftrag gibt, will die Ergebnisse nutzen und schützen. Ob das gelingt, entscheidet sich nicht nur im Vertrag mit der Forschungseinrichtung, sondern auch bei deren Mitarbeitern: Erfindungen entstehen beim Erfinder und müssen zunächst vom Arbeitgeber in Anspruch genommen werden.
Was wir gegenüber der früheren Fassung korrigiert haben
- Kein „automatischer“ Rechtsübergang: Erfindungen gehen nicht mit ihrer Entstehung auf den Auftraggeber über. Die Forschungseinrichtung muss sie nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz in Anspruch nehmen und dann übertragen. Das Muster verpflichtet sie dazu.
- Hochschulen: Wissenschaftler dürfen nach § 42 ArbnErfG veröffentlichen, wenn sie dies vorher anzeigen. Das Muster regelt eine Abstimmungsfrist vor Veröffentlichungen.
- Nichtangriffsklausel gestrichen: Sie ist kartellrechtlich nicht freigestellt.
- Marktübliche Vergütung: Öffentliche Forschungseinrichtungen müssen Rechte zu marktüblichen Bedingungen übertragen, sonst liegt eine unzulässige Beihilfe nahe.
- Gesetzesbezeichnung: Richtig ist das GeschGehG.
Muster ohne Gewähr. Dieses Vertragsmuster dient der Orientierung. Es muss an den Einzelfall angepasst werden und ersetzt keine anwaltliche Beratung. Klammern [ ] markieren auszufüllende oder zu wählende Angaben.
Vertragsmuster
Zwischen [Unternehmen] – „Auftraggeber“ – und [Hochschule / Forschungseinrichtung] – „Auftragnehmer“:
§ 1 Projekt
Der Auftragnehmer führt das in Anlage A beschriebene Forschungs- und Entwicklungsprojekt durch („Projekt“). Projektleiter ist [Name]. Der Auftragnehmer schuldet die sorgfältige Durchführung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik, nicht ein bestimmtes Ergebnis.
§ 2 Laufzeit und Berichte
Das Projekt läuft vom [Datum] bis [Datum]. Der Auftragnehmer berichtet [quartalsweise] und legt nach Abschluss einen Schlussbericht vor.
§ 3 Vergütung
Der Auftraggeber zahlt eine Vergütung von [Betrag] € zzgl. USt., fällig zu [Prozentsatz] % bei Projektbeginn, [Prozentsatz] % nach Zwischenbericht und [Prozentsatz] % nach Schlussbericht. Die Vergütung deckt die Vollkosten und das Entgelt für die Rechtseinräumung nach § 5. Kosten für Schutzrechtsanmeldungen trägt der Auftraggeber.
§ 4 Altschutzrechte
Rechte an Know-how und Schutzrechten, die eine Partei in das Projekt einbringt, verbleiben bei ihr. Soweit die Nutzung der Ergebnisse Altschutzrechte des Auftragnehmers erfordert, erhält der Auftraggeber auf Wunsch eine einfache Lizenz zu marktüblichen Bedingungen.
§ 5 Ergebnisse und Erfindungen
- Alle Ergebnisse des Projekts stehen dem Auftraggeber zu.
- Der Auftragnehmer meldet dem Auftraggeber Erfindungen unverzüglich nach Eingang der Erfindungsmeldung. Er nimmt sie gegenüber seinen Beschäftigten fristgerecht in Anspruch und überträgt sie unverzüglich auf den Auftraggeber.
- Der Auftraggeber entscheidet innerhalb von [zwei] Monaten nach Meldung, ob er die Erfindung anmeldet. Verzichtet er, kann der Auftragnehmer sie auf eigene Kosten anmelden; der Auftraggeber erhält eine einfache, unentgeltliche Lizenz.
- Die Vergütungsansprüche der Erfinder gegen den Auftragnehmer nach dem ArbnErfG sind mit der Vergütung nach § 3 abgegolten, soweit nicht in Anlage B etwas anderes vereinbart ist. [Alternative: Der Auftraggeber zahlt eine Umsatzbeteiligung, aus der der Auftragnehmer die Erfindervergütung leistet.]
- Der Auftragnehmer wirkt bei Anmeldung, Prüfung und Verteidigung der Schutzrechte mit und veranlasst die Mitwirkung der Erfinder.
§ 6 Veröffentlichungen
Der Auftragnehmer darf Ergebnisse wissenschaftlich veröffentlichen. Er legt jede Veröffentlichung mindestens [zwei] Monate vorher dem Auftraggeber vor. Der Auftraggeber kann verlangen, dass Veröffentlichungen um bis zu [drei] weitere Monate verschoben werden, damit eine Schutzrechtsanmeldung eingereicht werden kann, oder dass vertrauliche Informationen des Auftraggebers entfernt werden.
§ 7 Vertraulichkeit
Die Parteien behandeln alle als vertraulich bezeichneten Informationen der anderen Partei als Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG, auch über das Vertragsende hinaus für [fünf] Jahre. Der Auftragnehmer verpflichtet alle Projektbeteiligten entsprechend.
§ 8 Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung wesentlicher Pflichten und begrenzt auf die Vergütung. Für die Verwertung der Ergebnisse durch den Auftraggeber, insbesondere Produkthaftung und Verletzung von Schutzrechten Dritter, haftet der Auftragnehmer nicht; der Auftraggeber stellt ihn insoweit frei.
§ 9 Kündigung
Jede Partei kann aus wichtigem Grund kündigen. Bei Kündigung vergütet der Auftraggeber die bis dahin erbrachten Leistungen; ihm stehen die bis dahin erzielten Ergebnisse nach § 5 zu.
Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Für Patentstreitsachen ist das Landgericht mit Patentstreitkammer [zuständiges Gericht] zuständig, im Übrigen [Ort]. Änderungen bedürfen der Textform. Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; an ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung.
Anlage A: Projektbeschreibung, Arbeitsplan, Meilensteine · Anlage B: Sonderregelungen zur Erfindervergütung
[Ort, Datum, Unterschriften]
Vertrag prüfen oder anpassen lassen
Schildern Sie uns kurz Ihr Anliegen. Sie erhalten vorab eine Einschätzung zu Vorgehen, Fristen und Kosten. Telefon 0511 357356-0 oder per Anfrageformular.