Gebrauchsmusterverletzung

Gebrauchsmuster gewähren dieselben Ansprüche wie Patente: Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Vernichtung und Rückruf. Weil sie aber ohne Sachprüfung eingetragen werden, verlaufen Verletzungsstreitigkeiten anders.

Besonderheiten

  • Prüfung im Verletzungsprozess: Anders als beim Patent prüft das Verletzungsgericht selbst, ob das Gebrauchsmuster schutzfähig ist. Ein gesondertes Nichtigkeitsverfahren ist nicht erforderlich, ein Löschungsantrag beim DPMA aber oft sinnvoll.
  • Kein Verfahrensschutz: Verfahren sind nicht schutzfähig, wohl aber Vorrichtungen und Erzeugnisse, auch Stoffe.
  • Neuheitsschonfrist: Eigene Offenbarungen in den sechs Monaten vor der Anmeldung schaden nicht. Der Beklagte muss deshalb genau prüfen, welcher Stand der Technik zählt.
  • Schnelligkeit: Gebrauchsmuster werden in wenigen Wochen eingetragen. Durch Abzweigung aus einer Patentanmeldung kann ein Patentinhaber schon vor der Patenterteilung ein durchsetzbares Recht erhalten.

Risiko für den Inhaber

Wer aus einem nicht schutzfähigen Gebrauchsmuster abmahnt oder klagt, haftet bei einer unberechtigten Verwarnung auf Schadensersatz. Vor jeder Durchsetzung sollte deshalb eine Recherche zum Stand der Technik stehen. Das gilt besonders bei Verwarnungen gegenüber Abnehmern des Wettbewerbers.

Für Abgemahnte

Gebrauchsmuster sind angreifbarer als Patente. Häufig lässt sich mit einer gezielten Recherche Material finden, das die Schutzfähigkeit verneint. Damit steigt die Verhandlungsposition erheblich. Siehe Abmahnung erhalten.

Ablauf einer Gebrauchsmusterverletzungsklage

Für Gebrauchsmusterstreitsachen sind nach § 27 GebrMG ausschließlich die Landgerichte zuständig, und zwar die Kammern, die auch Patentstreitsachen verhandeln. Der Inhaber stützt seine Ansprüche auf § 24 GebrMG, Auskunft und Rückruf ergeben sich aus den §§ 24a und 24b GebrMG. Die Klage muss darlegen, dass die angegriffene Ausführungsform alle Merkmale des Schutzanspruchs verwirklicht, wörtlich oder äquivalent. Wie der Schutzbereich bestimmt wird, erläutern wir unter Schutzbereich, Äquivalenz und mittelbare Verletzung.

Der Beklagte kann sich im selben Prozess darauf berufen, dass das Gebrauchsmuster nicht schutzfähig ist. Nach § 13 Abs. 1 GebrMG begründet die Eintragung keinen Schutz, soweit gegen den Inhaber ein Löschungsanspruch besteht. Das Gericht prüft dann Neuheit und erfinderischen Schritt selbst. Seit der Entscheidung „Demonstrationsschrank“ des Bundesgerichtshofs gilt dafür derselbe Maßstab wie bei der erfinderischen Tätigkeit im Patentrecht.

Läuft parallel ein Löschungsverfahren beim DPMA, kann das Gericht den Rechtsstreit aussetzen. Es muss aussetzen, wenn es die Eintragung für unwirksam hält (§ 19 GebrMG). Weist das DPMA den Löschungsantrag zurück, bindet diese Entscheidung das Verletzungsgericht nur, wenn sie zwischen denselben Parteien ergangen ist.

Stand der Technik und Beweisfragen

Beim Gebrauchsmuster zählen nach § 3 Abs. 1 GebrMG nur schriftliche Beschreibungen und Benutzungen im Inland zum Stand der Technik. Mündliche Vorträge oder eine Vorbenutzung im Ausland schaden der Schutzfähigkeit nicht, anders als beim Patent. Wer eine offenkundige Vorbenutzung in Deutschland behauptet, muss sie lückenlos beweisen: wer wann was wo öffentlich gezeigt oder verkauft hat. Rechnungen, Kataloge mit Datum, Messeunterlagen und Zeugen sind hier entscheidend. Ein Privatgutachten zur Vorbenutzung ersetzt diesen Nachweis nicht.

Auf Seiten des Inhabers gilt: Der Schutzanspruch kann im Verfahren nicht beliebig umformuliert werden. Er kann aber eingeschränkt verteidigt werden, wenn die Einschränkung in den ursprünglichen Unterlagen offenbart ist. Eine solche Rückzugsposition sollte vor Klageerhebung feststehen.

Gebrauchsmuster fallen nicht in die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts. Streitigkeiten werden stets vor deutschen Gerichten geführt.

Fristen und einstweiliger Rechtsschutz bei Gebrauchsmustern

Ansprüche aus einer Gebrauchsmusterverletzung verjähren nach § 24f GebrMG in Verbindung mit den Vorschriften des BGB regelmäßig in drei Jahren ab Kenntnis. Die Schutzdauer beträgt höchstens zehn Jahre ab Anmeldung, Unterlassung kann nur bis zu diesem Zeitpunkt verlangt werden. Einstweilige Verfügungen aus einem Gebrauchsmuster erlassen die Gerichte zurückhaltend, weil kein Amt die Schutzfähigkeit geprüft hat. Der Antragsteller muss die Schutzfähigkeit deshalb selbst glaubhaft machen, in der Regel mit einer Recherche und einer Auseinandersetzung mit dem nächstliegenden Stand der Technik.

Häufige Fragen

Kann ich aus einem Gebrauchsmuster genauso klagen wie aus einem Patent?

Ja. Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Vernichtung und Rückruf stehen dem Inhaber ebenso zu. Der Unterschied liegt darin, dass das Gericht die Schutzfähigkeit selbst prüft, wenn der Beklagte sie bestreitet.

Was tun bei einer Abmahnung wegen Gebrauchsmusterverletzung?

Prüfen Sie zuerst, ob das Gebrauchsmuster gegenüber dem Stand der Technik Bestand hat und ob Ihr Produkt alle Merkmale des Schutzanspruchs erfüllt. Unterschreiben Sie keine Unterlassungserklärung ungeprüft. Mehr dazu unter Patentrechtliche Abmahnung erhalten.

Muss ich ein Löschungsverfahren einleiten, um mich zu verteidigen?

Nein, die fehlende Schutzfähigkeit kann direkt im Verletzungsprozess eingewandt werden. Ein Löschungsantrag beim DPMA wirkt aber gegenüber jedermann und kann zur Aussetzung des Verletzungsverfahrens führen.

Zählt eine Vorbenutzung im Ausland gegen ein Gebrauchsmuster?

Nein. Nach § 3 Abs. 1 GebrMG gehört nur eine Benutzung im Inland zum Stand der Technik. Eine Veröffentlichung in einer ausländischen Druckschrift zählt dagegen, auch wenn sie nur im Ausland erschienen ist.

Wie lange kann ein Gebrauchsmuster durchgesetzt werden?

Der Schutz dauert höchstens zehn Jahre ab dem Anmeldetag. Schadensersatz für Verletzungen während der Laufzeit kann auch danach noch verlangt werden, solange die Ansprüche nicht verjährt sind.

Gebrauchsmuster durchsetzen oder abwehren

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