Schadensersatz bei Patentverletzung

Neben dem Unterlassungsanspruch steht dem Patentinhaber Schadensersatz zu, wenn der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Fahrlässigkeit wird bei Unternehmen fast immer angenommen, weil sie sich über bestehende Schutzrechte informieren müssen.

Drei Wege der Berechnung

MethodeInhaltWann sinnvoll
Konkreter SchadenEigener entgangener Gewinn, etwa durch verlorene AufträgeWenn Umsatzeinbußen nachweisbar sind
LizenzanalogieAngemessene Lizenzgebühr, die vernünftige Vertragspartner vereinbart hättenHäufigste Methode, auch ohne eigene Produktion
VerletzergewinnHerausgabe des Gewinns, den der Verletzer mit den patentverletzenden Produkten erzielt hatBei hohen Margen des Verletzers

Der Patentinhaber kann zwischen den Methoden wählen, sie aber nicht kombinieren. Zwischen den Berechnungsarten kann noch gewechselt werden, bis der Anspruch nach einer von ihnen erfüllt oder rechtskräftig zuerkannt ist. Beim Verletzergewinn dürfen nur die Kosten abgezogen werden, die den patentverletzenden Produkten unmittelbar zuzurechnen sind. Gemeinkosten bleiben außen vor. Anschließend wird geprüft, welcher Anteil des Gewinns gerade auf der Erfindung beruht.

Auskunft und Rechnungslegung

Um den Schaden beziffern zu können, muss der Verletzer zunächst Auskunft über Herkunft, Vertriebswege, Mengen, Preise, Abnehmer und Gestehungskosten erteilen. Diese Ansprüche werden in der Regel zusammen mit der Unterlassung geltend gemacht. Erst danach folgt ein eigenes Höheverfahren, das häufig durch Vergleich endet.

Entschädigung vor der Erteilung

Für die Zeit zwischen Offenlegung der Anmeldung und Erteilung steht dem Anmelder eine angemessene Entschädigung zu (§ 33 PatG), bei europäischen Anmeldungen ab Vorliegen einer deutschen Übersetzung der Ansprüche. Unterlassung kann für diesen Zeitraum nicht verlangt werden.

Verjährung

Schadensersatzansprüche verjähren in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Inhaber von Verletzung und Verletzer Kenntnis erlangt hat. Danach kann noch die Herausgabe dessen verlangt werden, was der Verletzer auf Kosten des Inhabers erlangt hat, längstens zehn Jahre ab Entstehung (Restschadensersatz).

Schadensersatz für den Beklagten

Wird eine einstweilige Verfügung oder ein vorläufig vollstrecktes Urteil später aufgehoben, haftet der Patentinhaber für den Schaden des Gegners, unabhängig vom Verschulden. Auch vor dem Einheitlichen Patentgericht ist dieser Ersatzanspruch vorgesehen. Wer vollstreckt, sollte deshalb die Erfolgsaussichten im Rechtsbestand kennen.

Schadensersatz bei Patentverletzung durchsetzen: Ablauf in zwei Stufen

Anspruchsgrundlage ist § 139 Abs. 2 PatG. Weil der Patentinhaber die Höhe seines Schadens zu Beginn kaum kennt, klagt er in Deutschland üblicherweise zunächst auf Feststellung der Schadensersatzpflicht, verbunden mit Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und gegebenenfalls Rückruf und Vernichtung. Erst wenn das Verletzungsurteil vorliegt und der Verletzer Rechnung gelegt hat, wird die Zahlung im Höheverfahren beziffert.

Die Rechnungslegung ist häufig der eigentliche Streitpunkt. Unvollständige oder widersprüchliche Angaben kann der Patentinhaber beanstanden. Bestehen Anhaltspunkte, dass die Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht wurden, kommt eine eidesstattliche Versicherung in Betracht. Namen und Anschriften gewerblicher Abnehmer muss der Verletzer offenlegen. Für Angebotsempfänger und nicht gewerbliche Abnehmer räumen die Gerichte ihm dagegen häufig einen Wirtschaftsprüfervorbehalt ein, bei dem nur ein zur Verschwiegenheit verpflichteter Prüfer diese Angaben kontrolliert.

Lizenzanalogie: Wie die fiktive Lizenzgebühr bemessen wird

Bei der Lizenzanalogie fragt das Gericht, welche Lizenzgebühr vernünftige Vertragspartner in Kenntnis der späteren Benutzung vereinbart hätten. Ausgangspunkt ist meist ein Prozentsatz vom Nettoumsatz mit den verletzenden Produkten. Für die Höhe des Satzes sind unter anderem üblicherweise in der Branche gezahlte Lizenzsätze, bestehende Lizenzverträge des Patentinhabers über dasselbe Patent, der technische und wirtschaftliche Wert der Erfindung, Umgehungsmöglichkeiten und der Anteil der Erfindung am Gesamtprodukt bedeutsam. Bestehende Verträge aus der eigenen Lizenzpraxis sind im Prozess oft das stärkste Argument, weil sie zeigen, was der Markt tatsächlich zahlt.

Bei komplexen Produkten wie Maschinen oder Fahrzeugen kommt es darauf an, ob die Bezugsgröße das Gesamtprodukt oder nur die patentgemäße Komponente ist. Diese Weichenstellung wirkt sich auf den Betrag oft stärker aus als der Lizenzsatz selbst.

Schadensersatz vor dem Einheitlichen Patentgericht

Vor dem UPC richtet sich der Schadensersatz nach Art. 68 EPGÜ. Die Vorschrift lässt sowohl eine Berechnung nach dem entgangenen Gewinn und dem Verletzergewinn als auch einen Pauschalbetrag mindestens in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr zu. Wusste der Verletzer nicht und musste er nicht wissen, dass er ein Patent verletzt, kann das Gericht nach Art. 68 Abs. 4 EPGÜ dennoch die Herausgabe des Gewinns oder eine Entschädigung anordnen. Auch am UPC wird die Höhe regelmäßig in einem gesonderten Verfahren nach dem Verletzungsurteil bestimmt. Wo sich die Verfahren unterscheiden, erläutert die Seite zum Einheitlichen Patentgericht.

Belege für eigene Umsätze, Margen, Preisverfall und verlorene Aufträge sollten ab dem ersten Verdacht einer Verletzung gesammelt werden. Im Höheverfahren Jahre später lassen sie sich oft nicht mehr rekonstruieren.

Häufige Fragen

Wie viel Schadensersatz bekomme ich bei einer Patentverletzung?

Das hängt von der Berechnungsmethode und den Zahlen des Verletzers ab, die erst durch Auskunft und Rechnungslegung bekannt werden. Bei der Lizenzanalogie ergibt sich der Betrag aus dem Umsatz mit den verletzenden Produkten multipliziert mit einem angemessenen Lizenzsatz. Beim Verletzergewinn ist der Gewinn maßgeblich, der gerade auf der Erfindung beruht.

Muss ein Unternehmen Schadensersatz zahlen, wenn es das Patent nicht kannte?

In der Regel ja. Von Unternehmen wird erwartet, dass sie sich über Schutzrechte in ihrem Tätigkeitsfeld informieren, weshalb Fahrlässigkeit meist bejaht wird. Wie Sie auf einen konkreten Vorwurf reagieren, lesen Sie unter Patentrechtliche Abmahnung erhalten.

Kann ich Schadensersatz verlangen, obwohl ich das Patent selbst nicht nutze?

Ja. Die Lizenzanalogie setzt keine eigene Produktion voraus, sie knüpft allein an die Benutzung durch den Verletzer an. Auch Patentinhaber, die nur lizenzieren, können so ihren Schaden berechnen.

Wie lange kann ich Schadensersatz wegen Patentverletzung geltend machen?

Der Anspruch verjährt nach § 141 PatG in Verbindung mit den Vorschriften des BGB grundsätzlich in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem Sie von Verletzung und Verletzer erfahren haben. Danach bleibt ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten, der höchstens zehn Jahre ab seiner Entstehung durchsetzbar ist.

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