Ob ein Produkt ein Patent verletzt, entscheidet sich am Schutzbereich. Er wird durch die Patentansprüche bestimmt, die im Licht von Beschreibung und Zeichnungen auszulegen sind. Kleine Unterschiede im Produkt führen nicht automatisch aus dem Schutzbereich heraus.
Wortsinngemäße Verletzung
Das Gericht gliedert den Anspruch in Merkmale und prüft, ob das angegriffene Produkt jedes Merkmal verwirklicht. Maßgeblich ist, wie der Fachmann den Anspruch versteht, nicht der allgemeine Sprachgebrauch. Begriffe können im Patent eine eigene, engere oder weitere Bedeutung haben. Seit der Entscheidung G 1/24 legt auch das Europäische Patentamt die Ansprüche stets im Licht der Beschreibung aus.
Äquivalente Verletzung
Auch eine abgewandelte Ausführung kann das Patent verletzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen drei Fragen bejaht werden:
- Löst die Abwandlung das Problem der Erfindung mit objektiv gleichwirkenden Mitteln?
- Konnte der Fachmann diese Mittel ohne erfinderische Überlegung als gleichwirkend auffinden?
- Orientiert sich diese Überlegung so am Sinngehalt des Anspruchs, dass der Fachmann die Abwandlung als gleichwertige Lösung in Betracht zieht?
Hat das Patent eine bestimmte Lösung erkennbar ausgewählt und andere beschrieben, aber nicht beansprucht, scheidet Äquivalenz für diese anderen Lösungen regelmäßig aus. Das Einheitliche Patentgericht entwickelt eine eigene Prüfung, die im Ergebnis ähnlich streng ist.
Mittelbare Patentverletzung
Wer Mittel liefert, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, kann das Patent mittelbar verletzen, wenn er weiß oder es offensichtlich ist, dass die Abnehmer sie zur Benutzung der Erfindung verwenden (§ 10 PatG). Typische Fälle sind Ersatzteile, Verbrauchsmaterial, Bausätze und Software-Komponenten. Für Zulieferer ist das ein erhebliches Risiko, für Patentinhaber oft der einzige Weg, gegen Importeure von Teilen vorzugehen.
Einwände des Beklagten
- Erschöpfung: Ist ein Erzeugnis mit Zustimmung des Inhabers in der EU oder im EWR in Verkehr gebracht worden, darf es weiterverkauft und bestimmungsgemäß genutzt werden. Reparatur ist erlaubt, eine Neuherstellung nicht.
- Vorbenutzungsrecht: Wer die Erfindung vor dem Anmeldetag im Inland schon benutzt oder ernsthafte Vorbereitungen getroffen hat, darf sie weiterbenutzen (§ 12 PatG).
- Privat- und Versuchsprivileg: private Handlungen zu nichtgewerblichen Zwecken und Versuche über den Gegenstand der Erfindung.
- Formstein-Einwand: Eine äquivalente Ausführung, die mit dem Stand der Technik übereinstimmt oder sich daraus naheliegend ergibt, fällt nicht in den Schutzbereich.
Rechtsgrundlagen für den Schutzbereich in DE, EP und UPC
Für deutsche Patente bestimmt § 14 PatG, für europäische Patente Art. 69 EPÜ den Schutzbereich. Beide Vorschriften stellen auf den Inhalt der Patentansprüche ab und ziehen Beschreibung und Zeichnungen zur Auslegung heran. Das Protokoll über die Auslegung des Art. 69 EPÜ ergänzt das: Der Schutz soll weder auf den buchstäblichen Wortlaut beschränkt sein noch so weit reichen, dass die Ansprüche nur eine Richtlinie darstellen. Ausdrücklich verlangt das Protokoll, Elemente zu berücksichtigen, die einem Anspruchsmerkmal äquivalent sind.
Das Einheitliche Patentgericht wendet für europäische Patente und Einheitspatente ebenfalls Art. 69 EPÜ und das Auslegungsprotokoll an. Sein Berufungsgericht hat früh klargestellt, dass die Beschreibung stets heranzuziehen ist, auch wenn der Anspruch für sich genommen eindeutig erscheint. Für Unternehmen bedeutet das: Eine Freigabe, die nur den Anspruchswortlaut abgleicht, reicht in keinem der Systeme aus.
Schutzbereich bei Produktänderungen: Umgehungslösungen prüfen
Viele Streitigkeiten beginnen mit einer Abwandlung, die ein Wettbewerber bewusst entwickelt hat, um aus dem Patent herauszukommen. Ob das gelingt, hängt davon ab, welches Merkmal verlassen wird und warum. Ersetzt die Umgehungslösung ein Merkmal durch ein anderes Bauteil, das dieselbe technische Funktion übernimmt, liegt die Äquivalenzprüfung nahe. Verzichtet sie dagegen auf die Wirkung, die das Merkmal im Patent erzielen soll, ist eine Verletzung deutlich schwerer zu begründen.
Zu beachten ist außerdem, dass sich der Anspruch während eines Streits ändern kann. Beschränkt der Patentinhaber das Patent im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren, ist für die Verletzungsprüfung die beschränkte Fassung maßgeblich, und eine Umgehungslösung muss auch an ihr gemessen werden. Vor der Markteinführung einer Umgehungslösung lohnt deshalb eine dokumentierte Prüfung, idealerweise im Rahmen einer Freedom-to-Operate-Analyse.
Grenzen der mittelbaren Verletzung
§ 10 PatG verlangt einen doppelten Inlandsbezug: Das Mittel muss in Deutschland angeboten oder geliefert werden, und es muss zur Benutzung der Erfindung in Deutschland bestimmt sein. Bei Erzeugnissen, die allgemein im Handel erhältlich sind, etwa Schrauben, Standardchips oder gängige Chemikalien, greift der Tatbestand nur, wenn der Lieferant den Abnehmer bewusst zu einer verletzenden Handlung veranlasst (§ 10 Abs. 2 PatG). Vor dem UPC regelt Art. 26 EPGÜ die mittelbare Benutzung in vergleichbarer Weise. Wie die Ansprüche dann durchgesetzt werden, beschreibt die Seite Patentverletzung verfolgen.
Häufige Fragen
Wie wird der Schutzbereich eines Patents bestimmt?
Maßgeblich sind die Patentansprüche, ausgelegt aus Sicht des Fachmanns unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen (§ 14 PatG, Art. 69 EPÜ). Das Gericht gliedert den Anspruch in Merkmale und prüft, ob das Produkt jedes davon wortsinngemäß oder äquivalent verwirklicht.
Verletzt ein leicht abgewandeltes Produkt das Patent?
Das ist möglich. Eine äquivalente Verletzung liegt vor, wenn die Abwandlung das Problem mit gleichwirkenden Mitteln löst, die der Fachmann ohne erfinderische Überlegung auffinden konnte und die er am Sinngehalt des Anspruchs orientiert als gleichwertig in Betracht zieht. Ob das zutrifft, lässt sich nur am konkreten Anspruch und Produkt beurteilen.
Haftet ein Zulieferer, wenn er nur Teile liefert?
Ja, unter den Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung nach § 10 PatG. Das Teil muss sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, und der Zulieferer muss wissen oder es muss offensichtlich sein, dass der Abnehmer es patentverletzend einsetzen will. Bei handelsüblichen Standardteilen sind die Anforderungen höher.
Kann ich mich gegen den Vorwurf der Äquivalenz mit dem Stand der Technik verteidigen?
Ja. Mit dem Formstein-Einwand macht der Beklagte geltend, dass die angegriffene Ausführung im Stand der Technik bekannt oder daraus naheliegend war. Der Einwand richtet sich nur gegen eine äquivalente Benutzung, nicht gegen eine wortsinngemäße. Gegen das Patent selbst bleibt die Nichtigkeitsklage.
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