Mit der ausschließlichen Lizenz erhält der Lizenznehmer das alleinige Benutzungsrecht im Lizenzgebiet. Er kann selbst gegen Verletzer vorgehen und wird wirtschaftlich fast wie ein Inhaber gestellt. Umso wichtiger sind klare Regeln zu Ausübungspflicht, Mindestlizenz und Rechtsbestandsrisiko.
Worauf es ankommt
- Rechtsbestand: Der Lizenzgeber sollte die Gültigkeit der Patente nicht garantieren. Wird ein Patent vernichtet, endet die Zahlungspflicht für die Zukunft. Bis dahin gezahlte Gebühren bleiben nach der Rechtsprechung in der Regel geschuldet.
- Ausschließlich oder allein: Bei der ausschließlichen Lizenz darf auch der Lizenzgeber nicht nutzen. Soll er es weiter dürfen, ist eine Alleinlizenz zu vereinbaren.
- Ausübungspflicht und Mindestlizenz sichern den Lizenzgeber, der auf eigene Nutzung verzichtet.
- Angriff auf das Patent: Eine Nichtangriffspflicht ist kartellrechtlich nicht freigestellt. Bei ausschließlichen Lizenzen ist aber ein Kündigungsrecht für den Fall eines Angriffs zulässig.
- Schiedsklausel: Gerichtlicher Eilrechtsschutz sollte ausdrücklich zulässig bleiben.
Muster ohne Gewähr. Dieses Vertragsmuster dient der Orientierung. Es muss an den Einzelfall angepasst werden und ersetzt keine anwaltliche Beratung. Klammern [ ] markieren auszufüllende oder zu wählende Angaben.
Vertragsmuster
Zwischen [Name, Anschrift] – nachfolgend „Lizenzgeber“ – und [Name, Anschrift] – nachfolgend „Lizenznehmer“ – wird folgender Lizenzvertrag geschlossen:
Präambel
Der Lizenzgeber ist Inhaber der in Anlage 1 aufgeführten Patente und Patentanmeldungen. Der Lizenznehmer beabsichtigt, Erzeugnisse nach diesen Schutzrechten herzustellen und zu vertreiben.
§ 1 Begriffe
- Vertragsschutzrechte sind die in Anlage 1 aufgeführten Patente und Patentanmeldungen einschließlich daraus erteilter Patente, Teilanmeldungen, ergänzender Schutzzertifikate sowie der aus ihnen abgezweigten Gebrauchsmuster.
- Vertragserzeugnisse sind Erzeugnisse und Verfahren, die von mindestens einem Anspruch eines Vertragsschutzrechts Gebrauch machen.
- Lizenzgebiet ist [die Bundesrepublik Deutschland / die in Anlage 2 genannten Staaten].
- Nettoumsatz ist der in Rechnung gestellte Betrag für Vertragserzeugnisse abzüglich Umsatzsteuer, gewährter Rabatte, Skonti und Gutschriften für Rücksendungen.
§ 2 Lizenzeinräumung
- Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer eine ausschließliche Lizenz an den Vertragsschutzrechten im Lizenzgebiet ein. Sie umfasst das Herstellen, Anbieten, Inverkehrbringen, Gebrauchen sowie das Einführen und Besitzen zu diesen Zwecken.
- Der Lizenzgeber wird im Lizenzgebiet weder selbst Vertragserzeugnisse herstellen oder vertreiben noch Dritten Lizenzen erteilen. [Alternative Alleinlizenz: Der Lizenzgeber bleibt zur eigenen Benutzung berechtigt.]
- Unterlizenzen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lizenzgebers. Die Lizenz ist nur mit Zustimmung des Lizenzgebers übertragbar.
§ 3 Lizenzgebühren und Abrechnung
- Der Lizenznehmer zahlt eine einmalige Abschlussgebühr von [Betrag] € zzgl. USt., fällig 30 Tage nach Unterzeichnung.
- Für jedes Vertragserzeugnis zahlt der Lizenznehmer eine laufende Lizenzgebühr von [Prozentsatz] % des Nettoumsatzes.
- Ab dem Kalenderjahr [Jahr] beträgt die jährliche Mindestlizenzgebühr [Betrag] €. Sie wird auf die laufenden Lizenzgebühren desselben Jahres angerechnet.
- Der Lizenznehmer rechnet kalendervierteljährlich innerhalb von 30 Tagen nach Quartalsende ab. Die Abrechnung weist Mengen, Nettoumsätze und Abnehmerländer aus.
- Der Lizenznehmer führt gesonderte Bücher. Der Lizenzgeber darf sie einmal jährlich durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer prüfen lassen. Ergibt sich eine Abweichung von mehr als 5 % zulasten des Lizenzgebers, trägt der Lizenznehmer die Prüfungskosten.
- Die Pflicht zur Zahlung laufender Lizenzgebühren endet für ein Land mit dem Erlöschen oder der rechtskräftigen Vernichtung des letzten Vertragsschutzrechts, das das jeweilige Erzeugnis in diesem Land erfasst. Bereits fällige Zahlungen bleiben unberührt.
§ 4 Ausübungspflicht
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Vertragserzeugnisse spätestens ab [Datum] in marktüblichem Umfang herzustellen und zu vertreiben und sich um einen angemessenen Absatz zu bemühen.
§ 5 Aufrechterhaltung und Rechtsbestand
- Der Lizenzgeber hält die Vertragsschutzrechte auf eigene Kosten aufrecht. Will er ein Schutzrecht aufgeben, bietet er es dem Lizenznehmer mindestens drei Monate vor Fristablauf zur Übernahme an.
- Der Lizenzgeber versichert, dass er Inhaber der Vertragsschutzrechte ist, dass ihm keine entgegenstehenden Rechte Dritter bekannt sind und dass keine Lizenzen im Lizenzgebiet bestehen. Eine Gewähr für den Rechtsbestand, die Erteilung angemeldeter Schutzrechte oder die wirtschaftliche Verwertbarkeit übernimmt er nicht.
- Greift der Lizenznehmer den Rechtsbestand eines Vertragsschutzrechts an, kann der Lizenzgeber diesen Vertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
§ 6 Verletzungen durch Dritte
- Die Parteien informieren sich unverzüglich über Verletzungen der Vertragsschutzrechte im Lizenzgebiet.
- Der Lizenznehmer ist berechtigt, Verletzungen im eigenen Namen und auf eigene Kosten zu verfolgen. Der Lizenzgeber wirkt erforderlichenfalls als Partei mit. Erlöse aus der Rechtsverfolgung stehen nach Abzug der Kosten dem Lizenznehmer zu, soweit sie nicht auf Schäden des Lizenzgebers entfallen.
- Wird gegen den Lizenznehmer ein Anspruch wegen Verletzung von Rechten Dritter erhoben, unterrichtet er den Lizenzgeber. Die Parteien stimmen die Verteidigung ab.
§ 7 Haftung
Die Parteien haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften sie nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.
§ 8 Laufzeit und Kündigung
- Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung und endet mit dem Erlöschen des letzten Vertragsschutzrechts.
- Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug von mehr als 60 Tagen nach Mahnung, bei wesentlicher Vertragsverletzung, die nicht innerhalb von 30 Tagen nach schriftlicher Aufforderung abgestellt wird, und bei Unterschreiten der Mindestlizenz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren.
- Nach Vertragsende darf der Lizenznehmer vorhandene Bestände innerhalb von sechs Monaten gegen Zahlung der Lizenzgebühr abverkaufen, sofern der Vertrag nicht wegen seiner Pflichtverletzung beendet wurde.
§ 9 Streitbeilegung und Recht
- Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) [alternativ: der ICC] endgültig entschieden. Schiedsort ist [Ort], Verfahrenssprache Deutsch, das Schiedsgericht besteht aus [einem / drei] Schiedsrichtern.
- Das Recht jeder Partei, bei staatlichen Gerichten einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen, bleibt unberührt. Entscheidungen über den Rechtsbestand der Vertragsschutzrechte mit Wirkung gegenüber jedermann bleiben den zuständigen Ämtern und Gerichten vorbehalten.
§ 10 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Anlage 1: Vertragsschutzrechte (Nummer, Anmeldetag, Staat, Status) Anlage 2: Lizenzgebiet
[Ort, Datum, Unterschriften Lizenzgeber und Lizenznehmer]
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