Der gewerbliche Rechtsschutz bietet mehrere Instrumente, um technische Entwicklungen zu schützen. Sie gewähren dem Inhaber ein Ausschließlichkeitsrecht, also das Recht, anderen die Nutzung zu verbieten. Ideen als solche sind nicht geschützt, wohl aber ihre konkrete technische Umsetzung.
| Schutzrecht | Gegenstand | Max. Dauer | Prüfung |
|---|---|---|---|
| Patent | Technische Erfindungen, auch Verfahren | 20 Jahre | Vollständig |
| Gebrauchsmuster | Technische Erfindungen, keine Verfahren | 10 Jahre | Formal |
| Ergänzendes Schutzzertifikat | Arzneimittel, Pflanzenschutzmittel | bis 5 Jahre zusätzlich, plus 6 Monate bei Kinderarzneimitteln | Formal und materiell |
| Halbleitertopografie | Layout mikroelektronischer Schaltungen | 10 Jahre | Formal |
| Sortenschutz | Neue Pflanzensorten | 25 Jahre, bei Bäumen, Reben und Kartoffeln 30 Jahre | Registerprüfung mit Anbauversuch |
| Design | Äußere Erscheinungsform eines Produkts | 25 Jahre | Formal |
| Geschäftsgeheimnis | Nicht offenkundiges Know-how | unbegrenzt, solange geheim | keine |
Territoriale Wirkung
Schutzrechte wirken grundsätzlich nur in dem Staat, für den sie erteilt wurden. Europäische Patente werden zentral erteilt, gelten aber als Bündel nationaler Rechte. Ausnahmen bilden das Einheitspatent, der EU-Sortenschutz und das eingetragene EU-Design, die jeweils einheitlich in der EU bzw. in den Teilnehmerstaaten wirken.
Rechtsquellen
Maßgeblich sind in Deutschland vor allem das Patentgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Arbeitnehmererfindungsgesetz, das Halbleiterschutzgesetz, das Sortenschutzgesetz und das Geschäftsgeheimnisgesetz. Auf europäischer Ebene kommen das Europäische Patentübereinkommen, die Verordnungen zum Einheitspatent, das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht und die SPC-Verordnungen hinzu, international die Pariser Verbandsübereinkunft, der PCT und das TRIPS-Abkommen. Die Gesetzestexte finden Sie kostenlos unter gesetze-im-internet.de und auf den Seiten von EPA und WIPO.
Welches technische Schutzrecht passt zu Ihrer Entwicklung?
Die Wahl beginnt mit dem Gegenstand. Ein Herstellungsverfahren lässt sich durch ein Patent oder als Geschäftsgeheimnis schützen, nicht aber durch ein Gebrauchsmuster. Die Form eines Produkts fällt in das Designrecht, das Layout eines Chips unter den Halbleiterschutz. Pflanzensorten als solche sind nicht patentierbar (§ 2a PatG), für sie gibt es den Sortenschutz.
Danach kommt es darauf an, ob Sie eine Verletzung später nachweisen können. Ein Produkt, das am Markt erhältlich ist, kann jeder Wettbewerber zerlegen und analysieren. Ein Verfahren, das nur in Ihrer eigenen Fertigung abläuft, bleibt dagegen meist unsichtbar, und eine Verletzung durch einen Wettbewerber lässt sich nur schwer beweisen. Weitere Kriterien sind die Produktlebensdauer, die Zielmärkte und das Budget. Wie sich Patent und Gebrauchsmuster im Einzelnen unterscheiden, erläutern wir unter Patent oder Gebrauchsmuster.
Technische Schutzrechte kombinieren
Viele Produkte sind am besten durch mehrere Rechte geschützt. Eine Patentanmeldung lässt sich mit einem abgezweigten Gebrauchsmuster ergänzen, um während der Prüfung schnell durchsetzbar zu sein. Hat ein Produkt technische und gestalterische Merkmale, schützt das Patent die Funktion und ein Design das Erscheinungsbild. Merkmale, die allein durch die technische Funktion bedingt sind, sind vom Designschutz allerdings ausgeschlossen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 DesignG).
Auch Patent und Geschäftsgeheimnis ergänzen sich. Häufig wird der Kern der Erfindung angemeldet, während Prozessparameter und Fertigungswissen geheim bleiben. Die Grenze setzt § 34 Abs. 4 PatG: Die Anmeldung muss die Erfindung so deutlich offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Wer Wesentliches zurückhält, gefährdet das Patent. Wie solche Entscheidungen in eine langfristige Planung passen, beschreiben wir unter Portfolio-Strategie und Patentmanagement.
Geschäftsgeheimnis statt Patent: Voraussetzungen und Grenzen
Ein Geschäftsgeheimnis entsteht ohne Anmeldung, aber nicht ohne Aufwand. Geschützt ist eine Information nur, wenn sie durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt wird und ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht (§ 2 Nr. 1 GeschGehG). Dazu gehören Zugriffsbeschränkungen, Vertraulichkeitsvereinbarungen mit Mitarbeitern und Partnern und eine Dokumentation, welche Informationen als geheim eingestuft sind.
Der Schutz endet, sobald das Wissen offenkundig wird. Das Untersuchen und Rückbauen eines frei erhältlichen Produkts ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG grundsätzlich erlaubt. Meldet ein Dritter die Lösung unabhängig zum Patent an, bleibt dem Geheimnisinhaber nur das Vorbenutzungsrecht nach § 12 PatG. Es setzt voraus, dass er die Erfindung vor dem Anmeldetag im Inland bereits benutzt oder ernsthafte Vorbereitungen dafür getroffen hat, und das muss er beweisen. Bevor Sie ein Produkt auf den Markt bringen, sollten Sie außerdem prüfen, ob fremde Schutzrechte entgegenstehen; dazu dient die Patentrecherche und Freedom-to-Operate-Analyse.
Häufige Fragen
Welche technischen Schutzrechte gibt es in Deutschland?
Für technische Erfindungen gibt es das Patent und das Gebrauchsmuster, ergänzt durch das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel. Hinzu kommen der Halbleiterschutz für Chip-Layouts und der Sortenschutz für Pflanzensorten. Das Design schützt die äußere Form, das Geschäftsgeheimnis nicht offenkundiges Know-how.
Ist ein Geschäftsgeheimnis besser als ein Patent?
Das hängt davon ab, ob die Lösung geheim bleiben kann. Für Verfahren, die nur im eigenen Betrieb ablaufen, kann Geheimhaltung sinnvoll sein. Für Produkte, die sich am Markt analysieren lassen, bietet nur ein Patent oder Gebrauchsmuster verlässlichen Schutz.
Kann ich ein Produkt gleichzeitig durch Patent und Design schützen?
Ja. Das Patent schützt die technische Lösung, das Design die äußere Erscheinungsform. Merkmale, die ausschließlich technisch bedingt sind, fallen jedoch nicht unter den Designschutz.
Wie schütze ich Software in Deutschland?
Der Programmcode ist ohne Anmeldung urheberrechtlich geschützt (§§ 69a ff. UrhG), allerdings nur in seiner konkreten Form. Löst die Software ein technisches Problem mit technischen Mitteln, kommt zusätzlich ein Patent in Betracht. Geheim gehaltener Quellcode kann zudem als Geschäftsgeheimnis geschützt sein.
Wie lange ist eine technische Erfindung geschützt?
Ein Patent läuft höchstens 20 Jahre ab dem Anmeldetag, ein Gebrauchsmuster höchstens 10 Jahre. Für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel kann ein ergänzendes Schutzzertifikat die Schutzdauer um bis zu fünf Jahre verlängern. Ein Geschäftsgeheimnis ist zeitlich unbegrenzt geschützt, solange es geheim bleibt.