Patentanwalt oder Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz?

Im Patentrecht arbeiten zwei Berufe eng zusammen. Wer beide unter einem Dach findet, spart Abstimmungsaufwand und Kosten.

Patentanwalt

Patentanwälte haben ein natur- oder ingenieurwissenschaftliches Studium abgeschlossen, mehrere Jahre praktische Ausbildung absolviert und die Patentanwaltsprüfung bestanden. Ihr Schwerpunkt liegt in der Ausarbeitung von Anmeldungen und in den Verfahren vor den Patentämtern. Vor dem EPA vertreten zugelassene European Patent Attorneys. Im Verletzungsprozess wirken Patentanwälte an der Seite des Rechtsanwalts mit. Ihre Kosten sind dort von der unterliegenden Partei zu erstatten.

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Fachanwälte sind Rechtsanwälte, die besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung im Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design- und Wettbewerbsrecht nachgewiesen haben und sich laufend fortbilden. Sie vertreten vor allen Zivilgerichten, führen Verletzungsprozesse und einstweilige Verfügungsverfahren, gestalten Verträge und vertreten ebenfalls vor DPMA, Bundespatentgericht und Einheitlichem Patentgericht.

Wer darf wo vertreten?

ForumRechtsanwaltPatentanwalt
DPMAjaja
EPAja, als zugelassener Rechtsanwalt eines Vertragsstaatsja, als European Patent Attorney
Bundespatentgerichtjaja
Landgericht (Verletzung)jamitwirkend
Bundesgerichtshof, ZivilsachenRevision und Rechtsbeschwerde: nur BGH-Anwälte; Nichtigkeitsberufung: jeder RechtsanwaltNichtigkeitsberufung: ja
Einheitliches Patentgerichtjaja, mit Zusatzqualifikation

Bei uns

In unserer Kanzlei arbeiten Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz und Patentanwälte zusammen, einige mit technischer Doppelqualifikation. So betreuen wir Anmeldung, Vertrag und Prozess aus einer Hand. Unser Team stellen wir unter Anwälte vor.

Aufgabenteilung im Patentverletzungsprozess

In Deutschland werden Verletzung und Rechtsbestand eines Patents in getrennten Verfahren verhandelt. Über die Verletzung entscheidet das Landgericht, über den Bestand das Bundespatentgericht im Nichtigkeitsverfahren oder das Amt im Einspruch. Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang (§ 78 ZPO), den Prozess führt also ein Rechtsanwalt. Der mitwirkende Patentanwalt erarbeitet die technische Seite: Merkmalsgliederung, Auslegung der Ansprüche, Analyse des angegriffenen Produkts und die Bewertung des Stands der Technik.

Weil beide Verfahren parallel laufen, müssen die Argumente zusammenpassen. Wer im Verletzungsprozess einen Anspruch weit auslegt, um das Produkt des Gegners zu erfassen, macht ihn zugleich angreifbarer gegenüber dem Stand der Technik. Diese Abstimmung gelingt am besten, wenn Rechtsanwalt und Patentanwalt eng zusammenarbeiten. Wie ein solches Verfahren abläuft, beschreiben wir unter Ablauf eines Patentverletzungsverfahrens.

Vor dem Einheitlichen Patentgericht werden Verletzung und Nichtigkeit häufig im selben Verfahren verhandelt. Rechtsanwälte und entsprechend qualifizierte European Patent Attorneys dürfen dort jeweils allein vertreten (Art. 48 EPGÜ). Vertreter können sich außerdem von Patentanwälten unterstützen lassen, die in der mündlichen Verhandlung das Wort erhalten (Art. 48 Abs. 4 EPGÜ).

Patentanwalt oder Fachanwalt: wer ist der richtige Ansprechpartner?

Die Antwort hängt vom Anliegen ab. Für die Anmeldung einer Erfindung, die Antwort auf Prüfungsbescheide und den Einspruch vor DPMA oder EPA ist der Patentanwalt der erste Ansprechpartner, idealerweise mit einem Studium im passenden Technikfeld. Haben Sie eine Abmahnung erhalten, droht eine einstweilige Verfügung oder geht es um einen Lizenz- oder Kaufvertrag, steht die rechtliche Seite im Vordergrund und damit der Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

Viele Aufgaben brauchen beide Perspektiven. Eine Freedom-to-Operate-Analyse verbindet die technische Auslegung fremder Patente mit der Frage, welche rechtlichen Folgen eine Verletzung hätte. Bei Arbeitnehmererfindungen geht es zugleich um den technischen Gehalt der Erfindung und um arbeitsrechtliche Ansprüche, notfalls vor der Schiedsstelle beim DPMA.

Worauf Sie bei der Auswahl achten sollten

Prüfen Sie, ob der technische Hintergrund des Patentanwalts zu Ihrer Erfindung passt. Ein Elektrotechniker versteht eine Schaltung schneller als ein Chemiker, umgekehrt gilt das für eine Formulierung. Fragen Sie, ob die Kanzlei Erfahrung mit Verfahren vor Gericht hat und ob ihre Vertreter vor dem EPA und dem Einheitlichen Patentgericht zugelassen sind. Beides lässt sich in den öffentlichen Vertreterlisten von EPA und UPC überprüfen.

Klären Sie zu Beginn, wie abgerechnet wird, ob nach gesetzlichen Gebühren oder nach Zeitaufwand. Einen Überblick über die Kostentreiber im Streitfall gibt unsere Seite Kosten und Prozessrisiko im Patentstreit.

Häufige Fragen

Brauche ich für eine Patentanmeldung einen Patentanwalt?

Beim DPMA besteht für Anmelder mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland kein Vertretungszwang. Wer weder Wohnsitz noch Sitz im Inland hat, braucht einen Inlandsvertreter (§ 25 PatG); beim EPA müssen Anmelder ohne Sitz in einem Vertragsstaat einen zugelassenen Vertreter bestellen (Art. 133 Abs. 2 EPÜ). Da die Formulierung der Ansprüche den Schutzumfang festlegt, ist professionelle Hilfe dennoch dringend zu empfehlen.

Darf ein Patentanwalt mich vor Gericht vertreten?

Vor dem Bundespatentgericht und, mit entsprechender Qualifikation, vor dem Einheitlichen Patentgericht ja. Im Verletzungsprozess vor dem Landgericht wirkt der Patentanwalt neben dem Rechtsanwalt mit, weil dort Anwaltszwang herrscht.

Was ist der Unterschied zwischen Patentanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz?

Der Patentanwalt hat ein technisches oder naturwissenschaftliches Studium und ist auf Anmeldungen und Amtsverfahren spezialisiert. Der Fachanwalt ist Rechtsanwalt mit nachgewiesener Spezialisierung im gewerblichen Rechtsschutz und führt vor allem Prozesse und gestaltet Verträge. Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer.

Muss ich im Patentstreit zwei Anwälte bezahlen?

In deutschen Verletzungsverfahren wirken meist ein Rechtsanwalt und ein Patentanwalt mit. Gewinnen Sie, muss die Gegenseite die Kosten des mitwirkenden Patentanwalts in Höhe der gesetzlichen Gebühren erstatten (§ 143 Abs. 3 PatG). Verlieren Sie, tragen Sie diese Kosten auch für die Gegenseite.

Wer vertritt mich vor dem Einheitlichen Patentgericht?

Vertreten dürfen Rechtsanwälte, die vor einem Gericht eines Vertragsmitgliedstaats zugelassen sind, sowie European Patent Attorneys mit einer zusätzlichen Qualifikation für Patentstreitverfahren. In der Praxis arbeiten in UPC-Verfahren meist Rechtsanwälte und Patentanwälte im Team.

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