Im Patentrecht sind Fristen oft endgültig. Ein versäumtes Prioritätsjahr, eine nicht gezahlte Jahresgebühr oder ein verpasster Eintritt in die nationale Phase kann den Schutz unwiederbringlich kosten. Die folgende Übersicht nennt die wichtigsten Fristen.
Anmeldung und Erteilung
| Frist | Dauer | Ab |
|---|---|---|
| Prioritätsjahr für Nachanmeldungen | 12 Monate | Anmeldetag der Erstanmeldung |
| Offenlegung der Anmeldung | 18 Monate | Prioritäts- bzw. Anmeldetag |
| Prüfungsantrag DPMA | bis 7 Jahre | Anmeldetag |
| Prüfungsantrag EPA | 6 Monate | Veröffentlichung des Recherchenberichts |
| Eintritt nationale/regionale Phase PCT | 30 Monate, EPA 31 Monate | Prioritätstag |
| Antrag auf Einheitspatent | 1 Monat | Bekanntmachung der Erteilung |
| Validierung europäischer Patente | meist 3 Monate | Bekanntmachung der Erteilung |
| Abzweigung eines Gebrauchsmusters | bis 2 Monate nach Erledigung, max. 10 Jahre | Anmeldetag des Patents |
Angriff und Rechtsmittel
| Frist | Dauer |
|---|---|
| Einspruch DPMA und EPA | 9 Monate ab Veröffentlichung der Erteilung |
| Beitritt des Verletzers zum Einspruch | 3 Monate ab Klageerhebung |
| Beschwerde gegen DPMA-Entscheidung | 1 Monat ab Zustellung |
| Beschwerde gegen EPA-Entscheidung | 2 Monate Einlegung, 4 Monate Begründung |
Aufrechterhaltung
Deutsche Jahresgebühren werden ab dem dritten Jahr fällig, jeweils am letzten Tag des Monats, in dem der Anmeldetag liegt. Sie können bis zum Ablauf des zweiten Monats danach zuschlagsfrei, bis zum Ablauf des sechsten Monats mit Zuschlag gezahlt werden. Beim EPA gelten vergleichbare Regeln. Danach erlischt das Schutzrecht.
Ansprüche und Verjährung
- Ansprüche wegen Patentverletzung verjähren in drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Patentinhaber von Verletzung und Verletzer Kenntnis erlangt hat.
- Für den Eilrechtsschutz gilt eine kurze Dringlichkeitsfrist, oft nur ein Monat ab Kenntnis.
- Bei Arbeitnehmererfindungen gilt die Erfindung vier Monate nach ordnungsgemäßer Meldung als in Anspruch genommen.
Wenn eine Frist versäumt wurde
- Weiterbehandlung: Bei vielen Fristen im Anmeldeverfahren kann das Verfahren gegen Gebühr fortgesetzt werden, beim DPMA innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zurückweisung, beim EPA innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung.
- Wiedereinsetzung: Wer trotz aller Sorgfalt verhindert war, kann innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung beantragen, längstens innerhalb eines Jahres. Die Anforderungen an die Sorgfalt sind hoch. Für die Einspruchsfrist ist die Wiedereinsetzung ausgeschlossen (§ 123 Abs. 1 Satz 2 PatG).
Wir überwachen sämtliche Fristen unserer Mandanten mit doppelter Fristenkontrolle.
Fristen im Erteilungsverfahren vor DPMA und EPA
Nach dem Prüfungsantrag gibt das Amt den Takt vor. Auf jeden Prüfungsbescheid müssen Sie innerhalb der gesetzten Frist antworten, beim EPA nach Art. 94 Abs. 3 EPÜ in der Regel vier Monate. Bleibt die Antwort aus, gilt die europäische Anmeldung als zurückgenommen, das DPMA kann die Anmeldung zurückweisen. Die Weiterbehandlung rettet die Anmeldung meist, kostet aber eine Gebühr und verschafft keine zusätzliche Zeit für die inhaltliche Arbeit.
Ist das EPA zur Erteilung bereit, versendet es die Mitteilung nach R. 71 Abs. 3 EPÜ. Innerhalb von vier Monaten müssen Sie die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr zahlen und die Übersetzung der Ansprüche in die beiden anderen Amtssprachen einreichen. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Eine Teilanmeldung ist nur möglich, solange die Stammanmeldung anhängig ist, also spätestens am Tag vor der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung. Die Strategie für Teilanmeldungen sollte deshalb vor Ablauf dieser Mitteilung stehen. Mehr zum Ablauf finden Sie unter Prüfungsverfahren und Prüfungsbescheid.
Fristen im Patentverletzungsstreit vor UPC und deutschen Gerichten
Vor dem Einheitlichen Patentgericht ist das Verfahren eng getaktet. Der Beklagte hat nach R. 23 VerfO EPG drei Monate ab Zustellung der Klage für die Klageerwiderung. Eine Widerklage auf Nichtigerklärung muss er zusammen mit der Klageerwiderung erheben (R. 25 VerfO EPG). Rügen gegen Zuständigkeit oder Verfahrenssprache gehören in den Einspruch nach R. 19 VerfO EPG, der nur einen Monat ab Zustellung offensteht. Gegen eine Endentscheidung ist die Berufung binnen zwei Monaten einzulegen und binnen vier Monaten ab Zustellung zu begründen (R. 224 VerfO EPG). Einzelheiten zum Gericht finden Sie auf unserer Seite zum Einheitlichen Patentgericht.
Vor den deutschen Landgerichten bestimmt das Gericht die Frist zur Klageerwiderung. Für die Berufung gelten ein Monat zur Einlegung und zwei Monate zur Begründung, jeweils ab Zustellung des Urteils (§§ 517, 520 ZPO). Die Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht ist an keine Frist gebunden. Sie ist aber erst zulässig, wenn kein Einspruch mehr erhoben werden kann und kein Einspruchsverfahren anhängig ist (§ 81 Abs. 2 PatG).
Fristberechnung: häufige Fehler in der Praxis
Seit dem 1. November 2023 gilt ein Schriftstück des EPA an dem Tag als zugestellt, das es als Datum trägt. Die frühere Zehn-Tage-Regel ist entfallen. Wer Fristen noch mit dem alten Puffer notiert, rechnet zehn Tage zu lang.
Monatsfristen enden an dem Tag des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag des fristauslösenden Ereignisses entspricht. Fehlt dieser Tag, etwa der 31., endet die Frist am Monatsletzten. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, läuft die Frist bis zum nächsten Werktag. Beim EPA gilt dasselbe für Tage, an denen das Amt geschlossen ist (R. 134 EPÜ).
Besonders streng ist das Prioritätsjahr. Beim EPA und im PCT-Verfahren kann die Wiedereinsetzung nur innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Prioritätsfrist beantragt werden. Für die innere Priorität einer deutschen Nachanmeldung ist die Wiedereinsetzung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 PatG ausgeschlossen. Wer die internationale Patentanmeldung plant, sollte sie deshalb nicht auf die letzten Tage legen.
Erinnerungen der Ämter an fällige Gebühren sind ein Service ohne Rechtsanspruch. Bleibt ein Hinweis aus, rechtfertigt das keine Wiedereinsetzung.
Häufige Fragen
Kann man die Prioritätsfrist von zwölf Monaten verlängern?
Nein, eine Verlängerung gibt es nicht. Beim EPA und im PCT-Verfahren ist innerhalb von zwei Monaten nach Fristablauf eine Wiedereinsetzung möglich, wenn die Versäumung trotz aller gebotenen Sorgfalt eingetreten ist. Beim DPMA ist sie für die innere Priorität ausgeschlossen.
Wann beginnt die Einspruchsfrist gegen ein europäisches Patent?
Die neunmonatige Frist beginnt mit der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung im Europäischen Patentblatt. Eine Wiedereinsetzung zugunsten des Einsprechenden gibt es nicht. Nach Ablauf bleibt nur die Nichtigkeitsklage vor den nationalen Gerichten oder dem Einheitlichen Patentgericht.
Wie lange habe ich Zeit, auf eine Patentverletzungsklage zu antworten?
Vor dem Einheitlichen Patentgericht beträgt die Frist für die Klageerwiderung drei Monate ab Zustellung. Vor einem deutschen Landgericht setzt das Gericht die Frist fest. Im schriftlichen Vorverfahren müssen Sie zunächst binnen zwei Wochen anzeigen, dass Sie sich verteidigen wollen (§ 276 ZPO).
Was passiert, wenn ich eine Frist beim EPA versäumt habe?
Bei den meisten Fristen im Anmeldeverfahren können Sie innerhalb von zwei Monaten Weiterbehandlung beantragen und die versäumte Handlung nachholen. Wo die Weiterbehandlung ausgeschlossen ist, etwa bei der Prioritätsfrist oder der Beschwerdefrist, bleibt nur die Wiedereinsetzung mit ihren hohen Sorgfaltsanforderungen.
Gibt es eine Frist für die Nichtigkeitsklage gegen ein deutsches Patent?
Nein, die Nichtigkeitsklage ist während der gesamten Laufzeit und auch danach möglich, solange ein Rechtsschutzinteresse besteht. Unzulässig ist sie nur, solange noch Einspruch erhoben werden kann oder ein Einspruchsverfahren läuft.
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