Besichtigung und Beweissicherung

Viele Patentverletzungen lassen sich nicht durch einen Testkauf beweisen: Ein Herstellungsverfahren läuft hinter verschlossenen Türen, eine Steuerungssoftware ist nicht einsehbar, eine Industrieanlage wird nicht verkauft. Für diese Fälle gibt das Gesetz dem Patentinhaber einen Besichtigungsanspruch (§ 140c PatG).

Voraussetzungen

  • Eine Patentverletzung ist hinreichend wahrscheinlich. Ein Verdacht, der auf konkreten Anhaltspunkten beruht, genügt.
  • Die Besichtigung ist zur Begründung der Ansprüche erforderlich.
  • Sie ist verhältnismäßig. Berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Gegners werden geschützt.

Das Düsseldorfer Verfahren

In der Praxis wird die Besichtigung meist als selbstständiges Beweisverfahren in Verbindung mit einer einstweiligen Verfügung beantragt und ohne Vorwarnung durchgeführt. Ein gerichtlicher Sachverständiger begutachtet die Anlage oder Software. Anwälte des Antragstellers dürfen teilnehmen, sind aber zur Verschwiegenheit auch gegenüber ihrem Mandanten verpflichtet. Erst nach Abwägung der Geheimhaltungsinteressen gibt das Gericht das Gutachten frei.

Beweissicherung vor dem UPC

Das Einheitliche Patentgericht kennt mit der Anordnung zur Beweissicherung ein vergleichbares Instrument, nach dem Vorbild der französischen saisie-contrefaçon. Sie kann in allen Teilnehmerstaaten vollzogen werden.

Für Betroffene

Wer besichtigt wird, sollte sofort anwaltlichen Beistand hinzuziehen. Er sollte prüfen, ob der Beschluss den Umfang der Besichtigung korrekt begrenzt und ob vertrauliche Informationen ausreichend geschützt sind. Gegen den Beschluss sind Rechtsbehelfe möglich.

Besichtigungsanspruch nach § 140c PatG: was der Antrag braucht

Das Gericht ordnet eine Besichtigung nur an, wenn der Antrag die Verletzung hinreichend wahrscheinlich macht. Brauchbare Anhaltspunkte sind Prospekte und Datenblätter des Gegners, seine eigenen Patentanmeldungen, Ausschreibungsunterlagen, Zulassungs- oder Zertifizierungsdokumente, Messeinformationen und Analysen von Endprodukten, die mit dem geschützten Verfahren hergestellt worden sein könnten. Aus diesen Indizien muss sich ergeben, welche Merkmale des Anspruchs voraussichtlich verwirklicht sind und welche sich nur durch eine Besichtigung klären lassen.

Ebenso wichtig sind präzise Fragen an den Sachverständigen. Sie legen fest, was er untersuchen, messen oder kopieren darf. Zu weite Fragen gefährden die Verhältnismäßigkeit, zu enge lassen gerade das Merkmal offen, auf das es ankommt. Wir schlagen dem Gericht in der Regel einen geeigneten Sachverständigen und Maßnahmen zum Schutz von Betriebsgeheimnissen vor. Wird die Besichtigung zusammen mit einer Duldungsverfügung beantragt, gelten die Anforderungen an die Dringlichkeit wie bei einer einstweiligen Verfügung.

Ablauf der Besichtigung vor Ort

Der Gerichtsvollzieher stellt den Beschluss zu Beginn der Besichtigung zu, zusammen mit dem Sachverständigen und den zugelassenen Vertretern des Antragstellers. Der Betroffene erfährt also erst an diesem Tag davon. Er muss die Untersuchung dulden, kann aber einen Anwalt hinzuziehen, und in der Praxis wird ihm dafür üblicherweise eine angemessene Wartezeit eingeräumt. Der Sachverständige fotografiert, misst, nimmt Proben oder fertigt Kopien von Daten an, soweit der Beschluss das erlaubt.

Das Gutachten geht zunächst an das Gericht. Der Betroffene erhält Gelegenheit, Geheimhaltungsinteressen geltend zu machen, bevor es an den Antragsteller freigegeben wird. Stellt sich heraus, dass keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der Betroffene Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch die Besichtigung entstanden ist (§ 140c Abs. 5 PatG).

Software, Quellcode und Geschäftsunterlagen

§ 140c PatG erfasst neben der Besichtigung einer Sache auch die Vorlage von Urkunden. Darunter fallen Konstruktionszeichnungen, Prozessbeschreibungen und Quellcode. Bei einer Verletzung in gewerblichem Ausmaß kann sich der Anspruch zusätzlich auf Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen erstrecken. Bei Software untersucht der Sachverständige meist eine Kopie des Codes oder einer Konfiguration, ohne den laufenden Betrieb zu stören. Welche Fragen sich bei computerimplementierten Erfindungen sonst stellen, beschreibt die Seite zu Software- und KI-Erfindungen.

Vor dem UPC wird eine Anordnung zur Beweissicherung aufgehoben, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von 31 Kalendertagen oder 20 Arbeitstagen, je nachdem, welche Frist länger ist, Klage in der Hauptsache erhebt (R. 198 VerfO EPG). Den Fortgang nach der Besichtigung schildert die Seite zum Ablauf eines Patentverletzungsverfahrens.

Häufige Fragen

Was ist ein Besichtigungsanspruch im Patentrecht?

Der Besichtigungsanspruch nach § 140c PatG erlaubt dem Patentinhaber, eine Sache, ein Verfahren oder Unterlagen beim mutmaßlichen Verletzer untersuchen zu lassen. Voraussetzung ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Verletzung. Die Untersuchung führt ein gerichtlich bestellter Sachverständiger durch.

Muss ich eine Besichtigung in meinem Betrieb dulden?

Wenn ein gerichtlicher Beschluss vorliegt, ja. Sie können aber verlangen, dass der im Beschluss festgelegte Umfang eingehalten wird, und einen Anwalt hinzuziehen. Widerstand kann mit Hilfe des Gerichtsvollziehers überwunden werden und schadet Ihrer Position im späteren Verfahren.

Bekommt der Wettbewerber bei der Besichtigung meine Betriebsgeheimnisse zu sehen?

Nicht ohne Weiteres. Der Antragsteller selbst ist bei der Besichtigung in der Regel nicht anwesend, seine Anwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Gericht gibt das Gutachten erst frei, nachdem es Ihre Geheimhaltungsinteressen geprüft hat, und kann Passagen schwärzen lassen.

Wie beweise ich eine Verletzung eines Verfahrenspatents?

Wird mit dem Verfahren ein neues Erzeugnis hergestellt, gilt nach § 139 Abs. 3 PatG eine Vermutung, dass gleiche Erzeugnisse nach dem patentierten Verfahren hergestellt wurden. In anderen Fällen ist die Besichtigung der Produktionsanlage oft der einzige Weg. Grundlage sind Indizien, die eine Verletzung hinreichend wahrscheinlich machen.

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