Patentverletzung verfolgen

Ein Patent ist so viel wert, wie Sie es durchsetzen können. Wenn ein Wettbewerber Ihre Erfindung nutzt, stehen Ihnen weitreichende Ansprüche zu. Bevor Sie handeln, sollten aber drei Fragen geklärt sein: Wird das Patent tatsächlich verletzt? Hält es einem Angriff stand? Und welches Ziel verfolgen Sie, Marktausschluss oder Lizenzeinnahmen?

Was eine Verletzung ist

Unmittelbar verletzt, wer ohne Zustimmung ein patentiertes Erzeugnis herstellt, anbietet, in Verkehr bringt, gebraucht, einführt oder besitzt bzw. ein patentiertes Verfahren anwendet (§ 9 PatG). Mittelbar verletzt, wer Mittel liefert, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen und dazu bestimmt sind, sie zu benutzen (§ 10 PatG). Auch eine abgewandelte, äquivalente Ausführung kann in den Schutzbereich fallen, wenn sie das Problem mit gleichwertigen Mitteln löst und der Fachmann diese ohne Weiteres auffinden konnte.

Ihre Ansprüche

  • Unterlassung, auch vorbeugend bei drohender Verletzung. Nur in seltenen Ausnahmefällen ist er unverhältnismäßig.
  • Auskunft über Herkunft, Vertriebsweg, Mengen und Abnehmer, dazu Rechnungslegung.
  • Schadensersatz nach Wahl: konkreter Schaden, angemessene Lizenzgebühr oder Herausgabe des Verletzergewinns.
  • Vernichtung und Rückruf der Verletzungsprodukte.
  • Entschädigung für die Zeit zwischen Offenlegung und Erteilung.
  • Urteilsveröffentlichung bei berechtigtem Interesse.

Die Ansprüche verjähren in drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem Sie von der Verletzung und dem Verletzer erfahren haben (§ 141 PatG, §§ 195, 199 BGB). Danach bleibt nur noch ein Anspruch auf Herausgabe dessen, was der Verletzer erlangt hat.

Ablauf

  1. Analyse: Merkmalsgliederung des Anspruchs, Abgleich mit dem Verletzungsprodukt, Testkäufe, gegebenenfalls Gutachten. Parallel prüfen wir den Rechtsbestand.
  2. Abmahnung oder direkte Klage: Eine Abmahnung gibt dem Gegner die Chance, ohne Prozess einzulenken. Sie warnt ihn aber auch, sodass er eine Nichtigkeitsklage oder Schutzschrift vorbereiten kann.
  3. Klage vor einem Patentstreitgericht oder dem UPC, je nach Patent, Markt und Ziel.
  4. Vollstreckung: Schon das erstinstanzliche Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
  5. Höheverfahren: Nach Auskunft beziffern wir den Schadensersatz.

Kosten und Risiko

Die Kosten richten sich nach dem Streitwert, in Patentsachen oft sechs- oder siebenstellig. Die Verliererpartei erstattet der Gegenseite die gesetzlichen Gebühren einschließlich der des mitwirkenden Patentanwalts. Vor jeder Klage erhalten Sie von uns eine Risiko- und Kostenschätzung. Für eine Prozessfinanzierung oder Rechtsschutzversicherung stellen wir die nötigen Unterlagen zusammen.

Patentverletzung verfolgen: Beweise sichern, bevor der Gegner reagiert

Ein Verletzungsprozess wird oft durch die Qualität der Beweise entschieden, die vor dem ersten Schreiben an den Gegner gesammelt wurden. Bewährt hat sich ein Testkauf über einen unbeteiligten Dritten mit Rechnung, Lieferschein und Fotos der unversehrten Verpackung. Das Produkt wird danach unverändert aufbewahrt, für Untersuchungen dient ein zweites Exemplar. Online-Angebote, Bedienungsanleitungen, Datenblätter und Messeauftritte sichern Sie mit Datum und Quelle, bevor sie geändert werden.

Lässt sich die Verletzung von außen nicht erkennen, etwa bei Herstellungsverfahren oder Steuerungssoftware, führt der Weg über eine Besichtigung und Beweissicherung. Parallel recherchieren wir den Stand der Technik zum eigenen Patent und bereiten eingeschränkte Anspruchsfassungen vor. Wer den stärksten Angriff auf sein Patent schon kennt, wird von der Nichtigkeitsklage des Gegners nicht überrascht.

Gegen wen sich die Ansprüche richten

Anspruchsgegner ist jeder, der eine der Benutzungshandlungen des § 9 PatG im Inland vornimmt: Hersteller, Importeur, Großhändler, Online-Händler und gewerbliche Anwender. Ein ausländischer Hersteller kann in Deutschland in Anspruch genommen werden, wenn er Ware nach Deutschland liefert oder hier anbietet. Auch Geschäftsführer können persönlich haften, wenn ihnen die Verletzungshandlungen zuzurechnen sind.

Welche Gegner Sie wählen, ist eine strategische Frage. Eine Klage gegen den Hersteller trifft die Quelle. Ein Vorgehen gegen Abnehmer erhöht den wirtschaftlichen Druck, belastet aber Kundenbeziehungen und birgt bei unberechtigten Verwarnungen ein Haftungsrisiko. Über den Auskunftsanspruch nach § 140b PatG lassen sich Lieferanten und gewerbliche Abnehmer ermitteln.

Abmahnung, Berechtigungsanfrage oder sofortige Klage

Eine Abmahnung ist vor der Klage nicht vorgeschrieben. Wer ohne sie klagt, riskiert aber, die Kosten zu tragen, wenn der Beklagte sofort anerkennt (§ 93 ZPO). Eine Berechtigungsanfrage fordert den Gegner nur auf, darzulegen, warum er sich zur Benutzung berechtigt sieht. Sie ist weniger riskant, setzt ihn aber ebenso in Kenntnis. Ob die Warnwirkung schadet, hängt davon ab, wie gut die Beweise gesichert sind und ob ein Eilantrag geplant ist.

Achten Sie auf die Verjährung. Die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie von Verletzung und Verletzer Kenntnis erlangt haben (§ 141 PatG mit §§ 195, 199 BGB). Danach bleibt ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten nach § 852 BGB. Vor dem UPC gilt eine Frist von fünf Jahren (Art. 72 EPGÜ). Wie Schadensersatz berechnet wird, erläutern wir unter Schadensersatz bei Patentverletzung.

Häufige Fragen

Muss ich vor einer Patentverletzungsklage abmahnen?

Nein, eine Abmahnung ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung. Ohne Abmahnung tragen Sie aber das Kostenrisiko, wenn der Gegner den Anspruch sofort anerkennt. Vor einem Antrag auf einstweilige Verfügung wird häufig bewusst auf eine Abmahnung verzichtet, wenn sie den Zweck des Eilverfahrens gefährden würde.

Wie weise ich eine Patentverletzung nach?

Sie müssen zeigen, dass das angegriffene Produkt oder Verfahren jedes Merkmal des Patentanspruchs verwirklicht. Dazu dienen Testkäufe, technische Untersuchungen, Produktunterlagen des Gegners und gegebenenfalls Sachverständigengutachten. Ist der Beweis nur beim Gegner zu finden, kommt eine Besichtigung nach § 140c PatG in Betracht.

Kann ich auch Händler verklagen, die das Produkt nur weiterverkaufen?

Ja, auch das Anbieten und Inverkehrbringen sind Benutzungshandlungen. Unterlassung schuldet der Händler unabhängig von einem Verschulden. Für Schadensersatz muss er schuldhaft gehandelt haben, wobei an reine Händler geringere Prüfpflichten gestellt werden als an Hersteller.

Wann verjähren Ansprüche wegen Patentverletzung?

Nach deutschem Recht verjähren sie in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem Sie von der Verletzung und dem Verletzer erfahren haben. Laufende Verletzungen lösen immer neue Ansprüche aus, ältere Zeiträume fallen aber nach und nach weg. Vor dem UPC beträgt die Frist fünf Jahre.

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