Gebrauchsmuster werden ohne Prüfung auf Neuheit und erfinderischen Schritt eingetragen. Viele eingetragene Gebrauchsmuster würden einer Prüfung nicht standhalten. Das Löschungsverfahren beim DPMA ist der Weg, ein solches Schutzrecht zu beseitigen.
Löschungsgründe
- Der Gegenstand ist nicht schutzfähig: nicht neu, kein erfinderischer Schritt, nicht gewerblich anwendbar, oder es handelt sich um ein Verfahren.
- Der Gegenstand war bereits durch ein früheres Patent oder Gebrauchsmuster geschützt.
- Der Gegenstand geht über die ursprüngliche Anmeldung hinaus.
- Widerrechtliche Entnahme (Antrag nur durch den Verletzten).
Ablauf
- Antrag beim DPMA mit Begründung und Belegen, Gebühr 300 €.
- Widerspruch des Inhabers innerhalb eines Monats. Widerspricht er nicht, wird gelöscht.
- Schriftwechsel und mündliche Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung.
- Entscheidung über Löschung, Teillöschung oder Zurückweisung, einschließlich der Kosten.
- Beschwerde zum Bundespatentgericht.
Ist das Gebrauchsmuster bereits erloschen, kann bei berechtigtem Interesse die Feststellung beantragt werden, dass es von Anfang an unwirksam war. Das ist wichtig, wenn noch Schadensersatz für die Vergangenheit verlangt wird.
Im Verletzungsstreit
Anders als beim Patent prüft beim Gebrauchsmuster auch das Verletzungsgericht selbst, ob das Schutzrecht schutzfähig ist. Ein paralleles Löschungsverfahren kann dennoch sinnvoll sein, weil das DPMA mit technischem Sachverstand entscheidet und die Entscheidung allgemein wirkt. Verletzungsgerichte setzen häufig aus, bis darüber entschieden ist.
Vor dem Löschungsantrag: Recherche und Verzichtsaufforderung
Weil das DPMA ein Gebrauchsmuster ohne Sachprüfung einträgt, liegt die ganze Arbeit beim Antragsteller. Ein Löschungsantrag ist nur so stark wie der Stand der Technik, der ihn trägt. Am Anfang steht deshalb eine gezielte Patentrecherche, die auch die eigenen Produkte, Kataloge und Messeauftritte der vergangenen Jahre einbezieht. Zu beachten ist die Neuheitsschonfrist des Gebrauchsmusterrechts: Beschreibungen und Benutzungen durch den Anmelder oder seinen Rechtsvorgänger aus den sechs Monaten vor dem für den Zeitrang maßgeblichen Tag zählen nicht zum Stand der Technik (§ 3 Abs. 1 GebrMG). Ein Prospekt des Inhabers aus dieser Zeit ist daher kein tauglicher Angriff.
Vor dem Antrag ist es meist sinnvoll, den Inhaber unter Hinweis auf den Stand der Technik zum Verzicht aufzufordern. Verzichtet er, ist das Gebrauchsmuster mit Wirkung für die Zukunft beseitigt. Unterbleibt die Aufforderung und widerspricht der Inhaber dem Antrag nicht, kann das in der Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers gehen.
Kosten des Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens
Neben der Amtsgebühr von 300 € entstehen Vertretungskosten, die sich nach dem Gegenstandswert richten. Dieser orientiert sich am wirtschaftlichen Wert des Gebrauchsmusters, also vor allem an den Umsätzen, die es noch sichern kann. Über die Kosten entscheidet die Gebrauchsmusterabteilung in ihrem Beschluss (§ 17 Abs. 4 GebrMG), entsprechend den Regeln der Zivilprozessordnung, soweit die Billigkeit nichts anderes erfordert. In der Regel trägt der Unterlegene die Kosten, bei teilweiser Löschung werden sie verteilt. Die Beschwerde zum Bundespatentgericht kostet eine Gebühr von 500 €.
Wirkung der Entscheidung für den Verletzungsstreit
Eine Löschung wirkt gegenüber jedermann und von Anfang an. Ansprüche aus dem Gebrauchsmuster entfallen damit auch für die Vergangenheit. Wird der Löschungsantrag zurückgewiesen, ist das Verletzungsgericht an diese Entscheidung nur gebunden, wenn sie zwischen denselben Parteien ergangen ist (§ 19 GebrMG). Ein Dritter kann das Gebrauchsmuster trotzdem erneut angreifen.
Für den Beklagten einer Gebrauchsmusterverletzung bedeutet das: Ein eigener Löschungsantrag mit schwachem Material kann schaden, weil er das Verletzungsgericht anschließend bindet. Wer stattdessen die Schutzunfähigkeit nur im Verletzungsprozess einwendet, behält sich den späteren Antrag offen, muss das Verletzungsgericht aber selbst überzeugen.
Ist das Gebrauchsmuster aus einer Patentanmeldung abgezweigt, lohnt es sich, Patentanmeldung und Gebrauchsmuster gemeinsam zu betrachten, denn der Stand der Technik aus der Patentprüfung ist oft schon der beste Löschungsgrund.
Häufige Fragen
Wie kann ich ein Gebrauchsmuster löschen lassen?
Sie stellen beim DPMA einen schriftlichen Löschungsantrag mit Begründung und Belegen und zahlen die Gebühr von 300 €. Der Inhaber hat einen Monat Zeit zu widersprechen. Widerspricht er, entscheidet die Gebrauchsmusterabteilung in der Regel nach mündlicher Verhandlung.
Gibt es eine Frist für den Antrag auf Löschung eines Gebrauchsmusters?
Nein. Der Antrag ist während der gesamten Laufzeit möglich und nach dem Erlöschen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit besteht. Das unterscheidet das Löschungsverfahren vom Einspruch gegen ein Patent.
Kann der Inhaber das Gebrauchsmuster im Löschungsverfahren einschränken?
Ja. Er kann das Gebrauchsmuster mit eingeschränkten Schutzansprüchen verteidigen, auch mit Hilfsanträgen. Das DPMA löscht es dann nur teilweise, soweit es über die verteidigte Fassung hinausgeht.
Wie lange dauert ein Löschungsverfahren beim DPMA?
Bis zur Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung vergeht oft mehr als ein Jahr. Mit einer Beschwerde zum Bundespatentgericht kommt weitere Zeit hinzu. Läuft parallel ein Verletzungsprozess, setzt das Gericht diesen häufig bis zur Entscheidung aus.
Gebrauchsmuster angreifen
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