Ein Patent entsteht im Prüfungsverfahren und muss sich danach oft in weiteren Verfahren behaupten. Wir vertreten Anmelder, Patentinhaber und Angreifer vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Europäischen Patentamt, dem Bundespatentgericht, dem Bundesgerichtshof (in der Berufung im Nichtigkeitsverfahren selbst, in Revision und Rechtsbeschwerde gemeinsam mit dort zugelassenen Kollegen) und dem Einheitlichen Patentgericht.
Welches Verfahren wann?
| Ziel | Verfahren | Zeitpunkt | Instanz |
|---|---|---|---|
| Patent erteilt bekommen | Prüfungsverfahren | Nach Prüfungsantrag | DPMA / EPA |
| Gegen Zurückweisung oder Widerruf vorgehen | Beschwerde | 1 Monat (DPMA) bzw. 2 Monate (EPA) | BPatG / Beschwerdekammern des EPA |
| Fremdes Patent günstig beseitigen | Einspruch | 9 Monate nach Erteilung | DPMA / EPA |
| Fremdes Patent nach Ablauf der Einspruchsfrist angreifen | Nichtigkeitsklage | Jederzeit danach | BPatG / UPC / nationale Gerichte |
| Fremdes Gebrauchsmuster beseitigen | Löschungsverfahren | Jederzeit | DPMA, dann BPatG |
Angriff und Verteidigung aus einer Hand
Fast jeder Verletzungsstreit hat eine zweite Front: den Angriff auf den Rechtsbestand. Wer verklagt wird, greift das Klagepatent an, wer klagt, muss sein Patent verteidigen. Weil wir beide Seiten vertreten, kennen wir die Argumentationsmuster und können Verletzungs- und Rechtsbestandsverfahren aufeinander abstimmen. Die Auslegung der Ansprüche muss in beiden Verfahren zusammenpassen, sonst droht der „Squeeze“: Eine weite Auslegung erfasst den Verletzer, macht das Patent aber angreifbar.
Fristen spielen in allen Verfahren eine zentrale Rolle. Eine Übersicht finden Sie im Ratgeber Fristen im Patentrecht.
Patentverfahren für Anmelder und Patentinhaber
Für Anmelder beginnt alles mit dem Prüfungsverfahren. Beim DPMA muss der Prüfungsantrag innerhalb von sieben Jahren nach der Anmeldung gestellt werden, beim EPA innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Recherchenberichts. Erst dann prüft das Amt Neuheit und erfinderische Tätigkeit und schickt in aller Regel einen oder mehrere Bescheide. Wie Sie darauf antworten, bestimmt den späteren Schutzumfang. Einzelheiten finden Sie unter Prüfungsverfahren und Prüfungsbescheid.
Nach der Erteilung wechselt die Rolle: Der Patentinhaber verteidigt sein Patent gegen Einsprüche, Nichtigkeitsklagen und Widerklagen. Die wichtigste Vorbereitung dafür liegt schon im Erteilungsverfahren. Wer dort Rückfallpositionen in der Beschreibung und in abhängigen Ansprüchen erhalten hat, kann sein Patent später eingeschränkt verteidigen, ohne den wirtschaftlich relevanten Kern zu verlieren.
Verfahren gegen fremde Patente und Gebrauchsmuster
Welches Verfahren gegen ein fremdes Schutzrecht in Betracht kommt, hängt vor allem vom Zeitpunkt ab. In den ersten neun Monaten nach der Erteilung ist der Einspruch gegen ein Patent fast immer der kostengünstigste Weg. Danach bleibt die Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht oder, bei europäischen Patenten ohne Opt-out und bei Einheitspatenten, die Klage vor dem Einheitlichen Patentgericht. Gebrauchsmuster werden im Löschungsverfahren beim DPMA angegriffen, und zwar ohne Frist.
In der Praxis entscheidet nicht nur die Rechtslage, sondern auch die Beweislage. Ein druckschriftlicher Stand der Technik lässt sich in jedem Verfahren gleich gut vorlegen. Eine offenkundige Vorbenutzung dagegen muss lückenlos bewiesen werden, oft mit Zeugen, Rechnungen und Mustern. Solche Beweise sollten Sie sichern, bevor Sie ein Verfahren einleiten.
Fristversäumnis: Weiterbehandlung und Wiedereinsetzung
Die meisten Fristen in Patentverfahren sind Ausschlussfristen. Für Anmelder gibt es zwei Sicherheitsnetze. Die Weiterbehandlung (§ 123a PatG, Art. 121 EPÜ) hilft bei versäumten Fristen, die das Amt im Erteilungsverfahren gesetzt hat, und verlangt kein Verschulden, sondern nur Antrag, Nachholung und Gebühr. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123 PatG, Art. 122 EPÜ) setzt voraus, dass die Frist trotz aller gebotenen Sorgfalt versäumt wurde. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und höchstens ein Jahr nach Fristablauf möglich.
Für Angreifer sieht es strenger aus: Die Einspruchsfrist selbst ist von der Wiedereinsetzung ausgeschlossen. Wer sie verpasst, muss auf die deutlich aufwendigere Nichtigkeitsklage ausweichen.
Eine Übersicht über Termine und Kosten bietet der Ratgeber Patentkosten und Amtsgebühren 2026.
Häufige Fragen
Welche Verfahren gibt es im Patentrecht vor Ämtern und Gerichten?
Für Anmelder sind das Prüfungsverfahren und die Beschwerde gegen eine Zurückweisung maßgeblich. Gegen fremde Schutzrechte stehen Einspruch, Nichtigkeitsklage und, bei Gebrauchsmustern, das Löschungsverfahren zur Verfügung. Hinzu kommen Verletzungsverfahren vor den Landgerichten und dem Einheitlichen Patentgericht.
Wie lange dauert ein Verfahren vor dem Patentamt?
Das hängt stark vom Verfahren ab. Ein Prüfungsverfahren dauert beim DPMA wie beim EPA häufig mehrere Jahre, lässt sich aber durch Beschleunigungsanträge verkürzen. Ein Einspruchsverfahren beim EPA dauert in erster Instanz meist ein bis zwei Jahre.
Kann ich ein Patent noch angreifen, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist?
Ja. Nach Ablauf der neun Monate kommt die Nichtigkeitsklage in Betracht, die zeitlich nicht befristet ist und sogar gegen ein bereits erloschenes Patent möglich ist, wenn Sie ein berechtigtes Interesse haben, etwa wegen drohender Schadensersatzforderungen. Sie ist allerdings deutlich teurer als ein Einspruch, weil sich die Kosten nach dem Streitwert richten.
Was passiert, wenn ich eine Frist beim DPMA oder EPA versäumt habe?
Prüfen Sie sofort, ob Weiterbehandlung oder Wiedereinsetzung möglich ist, denn auch dafür gelten kurze Fristen. Die Weiterbehandlung setzt kein Verschulden voraus, steht aber nur für bestimmte Fristen im Erteilungsverfahren offen. Für die Wiedereinsetzung müssen Sie darlegen, dass die Versäumung trotz aller gebotenen Sorgfalt geschehen ist.
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