Gebrauchsmuster

Das Gebrauchsmuster wird oft als „kleines Patent“ bezeichnet. Es schützt technische Erfindungen, wird aber ohne Prüfung auf Neuheit und erfinderischen Schritt eingetragen. Schutz besteht deshalb oft schon wenige Wochen nach der Anmeldung. Die Laufzeit beträgt höchstens zehn Jahre.

Unterschiede zum Patent

GebrauchsmusterPatent
PrüfungNur Formalien, keine SachprüfungVollständige Sachprüfung
Dauer bis zum SchutzWenige WochenMeist mehrere Jahre
LaufzeitMax. 10 JahreMax. 20 Jahre
Verfahren schutzfähigNeinJa
Neuheitsschonfrist6 Monate für eigene OffenbarungenGrundsätzlich keine
AngriffLöschungsverfahren beim DPMAEinspruch, Nichtigkeitsklage

Neuheitsschonfrist

Hat der Anmelder seine Erfindung selbst vorgestellt, etwa auf einer Messe, bleibt diese Offenbarung bei einem Gebrauchsmuster unschädlich, wenn er innerhalb von sechs Monaten anmeldet. Das ist häufig die letzte Möglichkeit, eine bereits gezeigte Erfindung noch zu schützen. Mehr unter Vorveröffentlichung.

Abzweigung aus einer Patentanmeldung

Aus einer deutschen oder einer für Deutschland benannten europäischen Patentanmeldung kann ein Gebrauchsmuster mit dem früheren Anmeldetag abgezweigt werden. Das geht bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Patentanmeldung erledigt oder ein Einspruchsverfahren abgeschlossen ist, längstens bis zum Ende des zehnten Jahres. In der Praxis nutzen wir die Abzweigung, wenn ein Wettbewerber verletzt, das Patent aber noch nicht erteilt ist. Mit dem Gebrauchsmuster kann dann sofort vorgegangen werden.

Gebühren (Stand November 2026)

GebührBetrag
Anmeldung, elektronisch / Papier30 € / 40 €
Rechercheantrag250 €
Aufrechterhaltung 4. bis 6. Jahr210 €
Aufrechterhaltung 7. und 8. Jahr350 €
Aufrechterhaltung 9. und 10. Jahr530 €

Risiko bei der Durchsetzung

Weil das Amt nicht prüft, prüft im Streitfall das Gericht oder im Löschungsverfahren das DPMA. Ein nicht schutzfähiges Gebrauchsmuster kann zu Schadensersatz für eine unberechtigte Verwarnung führen. Vor einer Abmahnung empfehlen wir deshalb eine Recherche zum Rechtsbestand.

Gebrauchsmuster anmelden: Ablauf beim DPMA

Die Anmeldung wird beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht und muss nach § 4 Abs. 3 GebrMG Schutzansprüche, eine Beschreibung und die in Bezug genommenen Zeichnungen enthalten. Die Anmeldegebühr ist innerhalb von drei Monaten zu zahlen, sonst gilt die Anmeldung als zurückgenommen (§ 6 PatKostG). Das Amt prüft anschließend nur die formalen Erfordernisse und trägt das Gebrauchsmuster in das Register ein. Erst mit der Eintragung entsteht der Schutz.

Auf Antrag lässt sich die Eintragung bis zum Ablauf von 15 Monaten ab Anmelde- oder Prioritätstag aussetzen (§ 8 Abs. 1 GebrMG i. V. m. § 49 Abs. 2 PatG). Das ist sinnvoll, wenn der Inhalt noch nicht öffentlich werden soll, etwa während des Prioritätsjahres für Auslandsanmeldungen.

Die Ansprüche verdienen dieselbe Sorgfalt wie bei einer Patentanmeldung. Weil kein Prüfer Einwände erhebt, fällt eine zu breite Fassung erst im Streit auf. Bis zur Eintragung sind Änderungen zulässig, soweit sie den Gegenstand nicht erweitern; danach lässt sich der Schutzumfang vor allem im Löschungsverfahren beschränken (§ 15 Abs. 3 GebrMG).

Stand der Technik und Schutzfähigkeit beim Gebrauchsmuster

Neben der Neuheitsschonfrist gibt es einen zweiten Unterschied, der in der Praxis oft übersehen wird. Zum Stand der Technik gehören beim Gebrauchsmuster nach § 3 Abs. 1 GebrMG nur schriftliche Beschreibungen und Benutzungen in Deutschland. Mündliche Vorträge und eine offenkundige Vorbenutzung im Ausland schaden nicht, anders als beim Patent.

An den erfinderischen Schritt stellt der Bundesgerichtshof keine geringeren Anforderungen als an die erfinderische Tätigkeit beim Patent (BGH, Beschl. v. 20.06.2006, X ZB 27/05, „Demonstrationsschrank“). Das „kleine Patent“ ist also nicht leichter zu bekommen, wenn es später angegriffen wird. Wer Rechtssicherheit will, stellt einen Rechercheantrag nach § 7 GebrMG; diesen Antrag kann auch jeder Dritte stellen.

Computerprogramme als solche und biotechnologische Erfindungen sind nach § 1 Abs. 2 GebrMG ausgeschlossen, Verfahren nach § 2 Nr. 3 GebrMG. Eine Steuerung oder Vorrichtung, in der Software läuft, kann dagegen Gegenstand eines Gebrauchsmusters sein.

Gebrauchsmuster im Verletzungsstreit

Im Verletzungsprozess prüft das Gericht selbst, ob das Gebrauchsmuster schutzfähig ist (§ 13 Abs. 1 GebrMG). Der Beklagte kann parallel einen Löschungsantrag beim DPMA stellen; das Gericht muss den Prozess dann aussetzen, wenn es die Eintragung für unwirksam hält (§ 19 GebrMG). Mehr zur Durchsetzung finden Sie unter Gebrauchsmusterverletzung.

Gebrauchsmuster gibt es nur national. Ein europäisches Gebrauchsmuster existiert nicht; Staaten wie Österreich, China oder Japan haben eigene Gesetze mit abweichenden Regeln.

Häufige Fragen

Wie lange dauert es, bis ein Gebrauchsmuster eingetragen ist?

Da keine Sachprüfung stattfindet, erfolgt die Eintragung bei vollständigen Unterlagen in der Regel innerhalb weniger Wochen. Formmängel oder eine beantragte Aussetzung verzögern sie. Der Schutz beginnt erst mit der Eintragung, die Laufzeit wird aber ab dem Anmeldetag gerechnet.

Was kostet ein Gebrauchsmuster beim DPMA?

Die amtliche Anmeldegebühr beträgt 30 € bei elektronischer Anmeldung. Die ersten drei Jahre sind damit abgedeckt; ab dem vierten Jahr fallen Aufrechterhaltungsgebühren an. Hinzu kommen die Kosten für die Ausarbeitung der Unterlagen.

Kann ich ein Gebrauchsmuster und ein Patent für dieselbe Erfindung haben?

Ja. Es gibt kein Doppelschutzverbot zwischen Patent und Gebrauchsmuster. Viele Anmelder nutzen das Gebrauchsmuster als schnellen Begleitschutz, während das Patent noch geprüft wird. Welche Kombination passt, erläutert unser Ratgeber Patent oder Gebrauchsmuster.

Ist ein Gebrauchsmuster ohne Prüfung überhaupt etwas wert?

Es ist ein vollwertiges Schutzrecht mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Sein Wert hängt davon ab, ob es einem Angriff standhält. Eine Patentrecherche vor der Anmeldung oder vor einer Abmahnung schafft hier Klarheit.

Schadet eine Veröffentlichung im Ausland meinem Gebrauchsmuster?

Eine schriftliche Veröffentlichung schadet weltweit, sofern sie nicht unter die sechsmonatige Neuheitsschonfrist fällt. Eine Benutzung oder ein Vortrag nur im Ausland zählt beim Gebrauchsmuster dagegen nicht zum Stand der Technik.

Gebrauchsmuster anmelden

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