Muster: Technologietransfervertrag

Ein Technologietransfervertrag geht über eine reine Patentlizenz hinaus. Der Technologiegeber überlässt Know-how, Unterlagen und oft Software, schult das Personal und unterstützt beim Anlauf der Produktion.

Was wir gegenüber der früheren Fassung korrigiert haben

  • Verbesserungen: Die frühere Fassung wies Schutzrechte an Weiterentwicklungen des Technologienehmers dem Technologiegeber zu. Eine solche ausschließliche Rücklizenz oder Übertragung abtrennbarer Verbesserungen ist kartellrechtlich nicht freigestellt. Das Muster sieht eine einfache Rücklizenz vor.
  • Gewährleistung: Ein vollständiger Ausschluss der Haftung für die Funktion übergebener Technologie ist in vorformulierten Verträgen unwirksam. Das Muster vereinbart konkrete Spezifikationen und Nachbesserung.
  • Schriftformklausel: Die doppelte Schriftformklausel ist in AGB unwirksam und ist entfallen.

Muster ohne Gewähr. Dieses Vertragsmuster dient der Orientierung. Es muss an den Einzelfall angepasst werden und ersetzt keine anwaltliche Beratung. Klammern [ ] markieren auszufüllende oder zu wählende Angaben.

Vertragsmuster

Zwischen [Name, Anschrift] – „Technologiegeber“ – und [Name, Anschrift] – „Technologienehmer“:

§ 1 Technologie

Die Technologie umfasst die in Anlage A aufgeführten Schutzrechte, das in Anlage B beschriebene Know-how und die Software gemäß Anlage C. Sie dient der Herstellung von [Produkt] mit den Spezifikationen nach Anlage D.

§ 2 Nutzungsrechte

  1. Der Technologiegeber räumt dem Technologienehmer eine [ausschließliche / einfache] Lizenz ein, die Technologie im Gebiet [Gebiet] für [Anwendungsgebiet] zu nutzen.
  2. Unterlizenzen bedürfen der Zustimmung in Textform; Lohnfertigung für den Technologienehmer ist zulässig.
  3. Bei der Software erhält der Technologienehmer ein einfaches Nutzungsrecht für die Dauer dieses Vertrags.

§ 3 Transfer und Unterstützung

  1. Der Technologiegeber übergibt die Unterlagen innerhalb von [30] Tagen nach Unterzeichnung.
  2. Er schult bis zu [Anzahl] Mitarbeiter des Technologienehmers an [Ort] für insgesamt [Anzahl] Tage und unterstützt den Produktionsanlauf mit [Anzahl] Personentagen. Darüber hinausgehende Leistungen werden mit [Satz] € je Stunde zuzüglich Reisekosten vergütet.
  3. Der Transfer ist abgeschlossen, wenn der Technologienehmer eine Pilotserie hergestellt hat, die den Spezifikationen nach Anlage D entspricht. Gelingt dies aus Gründen, die in der Technologie liegen, nicht, bessert der Technologiegeber nach.

§ 4 Vergütung

  1. Einmalzahlung: [Betrag] €, davon [Prozentsatz] % bei Unterzeichnung und [Prozentsatz] % nach Abschluss des Transfers.
  2. Laufende Lizenzgebühr: [Prozentsatz] % des Nettoumsatzes, kalendervierteljährlich abzurechnen, mit Prüfrecht des Technologiegebers.
  3. Verzugszinsen richten sich nach dem Gesetz.

§ 5 Verbesserungen

  1. Der Technologiegeber teilt dem Technologienehmer Verbesserungen der Technologie mit und lizenziert sie zu den Bedingungen dieses Vertrags.
  2. Verbesserungen des Technologienehmers gehören ihm. Er räumt dem Technologiegeber daran eine einfache Lizenz [unentgeltlich / zu marktüblichen Bedingungen] ein.

§ 6 Schutzrechte

Der Technologiegeber hält die Schutzrechte aufrecht. Die Parteien unterrichten sich über Verletzungen; die Rechtsverfolgung obliegt dem Technologiegeber, bei einer ausschließlichen Lizenz nach erfolgloser Aufforderung auch dem Technologienehmer. Eine Gewähr für den Rechtsbestand übernimmt der Technologiegeber nicht. Er versichert, dass ihm keine Rechte Dritter bekannt sind, die der Nutzung entgegenstehen.

§ 7 Geheimhaltung

Der Technologienehmer behandelt das Know-how als Geschäftsgeheimnis im Sinne des GeschGehG und trifft angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen, auch nach Vertragsende, solange es nicht offenkundig ist.

§ 8 Haftung

Für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haften die Parteien unbeschränkt. Im Übrigen ist die Haftung auf die Verletzung wesentlicher Pflichten und auf die Höhe der Einmalzahlung begrenzt.

§ 9 Laufzeit

Der Vertrag läuft bis zum Ablauf des letzten Schutzrechts, für das Know-how mindestens [zehn] Jahre. Bei Beendigung stellt der Technologienehmer die Nutzung ein und gibt die Unterlagen zurück, ausgenommen bei Ablauf der Schutzrechte und Offenkundigkeit des Know-hows.

§ 10 Streitbeilegung

Die Parteien versuchen zunächst eine Einigung durch Mediation. Danach entscheidet ein Schiedsgericht nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung [oder: ICC], Schiedsort [Ort], Sprache [Sprache]. Einstweiliger Rechtsschutz vor staatlichen Gerichten bleibt zulässig.

Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht. Für Patentstreitsachen ist das Landgericht mit Patentstreitkammer [zuständiges Gericht] zuständig, im Übrigen [Ort]. Änderungen bedürfen der Textform. Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; an ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung.

Anlagen: A Schutzrechte · B Know-how · C Software · D Spezifikationen

[Ort, Datum, Unterschriften]

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