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Fon +43.1.876 15 17
Fax +49.511.35 73 56-29
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Nicht-exklusiver Teil-Patentlizenzvertrag


Zwischen:

  1. Lizenzgeber
    Name: [Name des Lizenzgebers]
    Anschrift: [Adresse des Lizenzgebers]
    Vertreten durch: [Name des Vertreters]

     

    Lizenznehmer
    Name: [Name des Lizenznehmers]
    Anschrift: [Adresse des Lizenznehmers]
    Vertreten durch: [Name des Vertreters]

(im Folgenden gemeinsam „Parteien“ genannt)


Präambel

Der Lizenzgeber ist Inhaber der in Anhang A beschriebenen Patente und verfügt über Know-how, das für die Nutzung dieser Patente von wesentlicher Bedeutung ist. Der Lizenznehmer wünscht, eine nicht-exklusive Teil-Lizenz sowie das Recht zur Nutzung des Know-hows zu erwerben. Die Parteien vereinbaren nachstehende Bedingungen:


§ 1 Begriffsbestimmungen

  1. Patente:
    Die in Anhang A aufgeführten deutschen, europäischen und internationalen Patente (erteilte Patente und anhängige Anmeldungen) einschließlich deren Verlängerungen, Teilungen und Erneuerungen.

  2. Know-how:
    Alle technischen, wissenschaftlichen, kommerziellen oder sonstigen vertraulichen Informationen und Daten, die mit den Patenten in Verbindung stehen und in Anhang B spezifiziert sind.

  3. Lizenzgebiet:
    Das Gebiet umfasst die Bundesrepublik Deutschland.

  4. Nicht-exklusive Teil-Lizenz:
    Der Lizenznehmer erhält ein eingeschränktes, nicht-ausschließliches Recht zur Nutzung der Patente und des Know-hows im Lizenzgebiet.

  5. Geheimhaltungsinformationen:
    Alle Informationen, die gemäß § 7 als vertraulich gelten.


§ 2 Vertragsgegenstand

  1. Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer eine nicht-exklusive Lizenz zur Nutzung der Patente im Lizenzgebiet für folgende Zwecke:

    • Herstellung, Verwendung, Vermarktung und Vertrieb von Produkten oder Verfahren, die unter die Patente fallen;
    • Nutzung des Know-hows, soweit es für die oben genannten Zwecke erforderlich ist.
  2. Die Lizenz umfasst nicht:

    • Unterlizenzierung ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers;
    • Nutzung außerhalb des Lizenzgebiets.


§ 3 Laufzeit und Kündigung

  1. Laufzeit:
    Die Lizenz wird bis zum Ablauf der Schutzdauer der Patente gewährt, sofern der Vertrag nicht vorher gekündigt wird.

  2. Kündigung:

    • Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
    • Wichtige Gründe umfassen insbesondere die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
    • Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist nur nach schriftlicher Abmahnung und einer Frist von 30 Tagen zur Abhilfe möglich.


§ 4 Lizenzgebühren

  1. Der Lizenznehmer verpflichtet sich zur Zahlung folgender Gebühren:

    • Eine einmalige Zahlung in Höhe von [Betrag in €];
    • Eine laufende Lizenzgebühr in Höhe von [Prozentsatz]% des Nettoumsatzes, der mit den patentgeschützten Produkten oder Verfahren erzielt wird.
  2. Die Zahlungen sind vierteljährlich fällig, spätestens am [Datum].

  3. Prüfungsrecht:
    Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Umsatzberichte des Lizenznehmers durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer überprüfen zu lassen.


§ 5 Nichtangriffsklausel

  1. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Rechtsgültigkeit und Durchsetzbarkeit der Patente nicht anzufechten.
  2. Sollte der Lizenznehmer dennoch Maßnahmen ergreifen, die die Patente angreifen, gilt dies als wesentlicher Vertragsverstoß.


§ 6 Freistellung

  1. Der Lizenznehmer stellt den Lizenzgeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Nutzung der Patente oder des Know-hows durch den Lizenznehmer entstehen, es sei denn, der Lizenzgeber hat die Ansprüche durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht.

  2. Die Freistellung umfasst insbesondere:

    • Rechtsverfolgungskosten;
    • Schadenersatzforderungen.


§ 7 Geheimhaltung

  1. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen dieses Vertrags offenbarten Informationen und Unterlagen (im Folgenden „Geheimhaltungsinformationen“) streng vertraulich zu behandeln.

  2. Geheimhaltungsinformationen umfassen insbesondere:

    • Technische und kommerzielle Details der Patente und des Know-hows;
    • Geschäftsgeheimnisse gemäß dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG).
  3. Die Geheimhaltungspflichten gelten für die Dauer des Vertrags sowie für einen Zeitraum von [z. B. fünf Jahren] nach Vertragsbeendigung.

  4. Ausnahmen:
    Die Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informationen, die:

    • Der Öffentlichkeit bekannt sind oder bekannt werden, ohne dass dies durch den Lizenznehmer verschuldet wurde;
    • Dem Lizenznehmer vor Offenlegung bekannt waren;
    • Aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder gerichtlicher Anordnungen offengelegt werden müssen.


§ 8 Aufrechterhaltung der Patente

  1. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, die Patente während der Laufzeit dieses Vertrags ordnungsgemäß aufrechtzuerhalten, einschließlich der Zahlung von Jahresgebühren und der Verteidigung gegen Dritte.

  2. Sollte der Lizenzgeber ein Patent nicht weiterverfolgen wollen, informiert er den Lizenznehmer rechtzeitig. Der Lizenznehmer hat das Recht, die Aufrechterhaltung auf eigene Kosten zu übernehmen.


§ 9 Haftung

  1. Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewähr für die Marktgängigkeit der lizenzierten Patente oder des Know-hows.

  2. Beide Parteien haften nur für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden.


§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.

  2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

  3. Gerichtsstand ist [Ort]. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts.


Anhang A: Auflistung der Patente
Anhang B: Beschreibung des Know-hows

Ort, Datum:

Lizenzgeber:


[Name, Unterschrift]

Lizenznehmer:


[Name, Unterschrift]


Dieser Vertrag ist so gestaltet, dass er die Interessen beider Parteien schützt und den rechtlichen Anforderungen nach deutschem und europäischem Recht entspricht. Anpassungen können je nach Bedarf vorgenommen werden.

 

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