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Trauttmansdorffgasse 8
1130 Wien
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Fon +43.1.876 15 17
Fax +49.511.35 73 56-29
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Vertrag über eine gemeinsame Patentanmeldung


Zwischen:

  1. Anmelder 1
    Name: [Name des Anmelders 1]
    Anschrift: [Adresse des Anmelders 1]
    Vertreten durch: [Name des Vertreters]

  2. Anmelder 2
    Name: [Name des Anmelders 2]
    Anschrift: [Adresse des Anmelders 2]
    Vertreten durch: [Name des Vertreters]

  3. Anmelder 3 (falls zutreffend)
    Name: [Name des Anmelders 3]
    Anschrift: [Adresse des Anmelders 3]
    Vertreten durch: [Name des Vertreters]

(im Folgenden gemeinsam „die Parteien“ genannt)


Präambel

Die Parteien haben gemeinsam eine Erfindung entwickelt, die sie durch eine Patentanmeldung schützen wollen. Ziel dieses Vertrags ist es, die Rechte und Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit der Patentanmeldung und der späteren Nutzung der Schutzrechte zu regeln.


§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Die Parteien vereinbaren, die gemeinsame Erfindung mit dem Titel [Erfindungstitel] zur Patentanmeldung einzureichen.
  2. Die Anmeldung erfolgt bei:
    • [Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA), Europäisches Patentamt (EPA) oder World Intellectual Property Organization (WIPO)]
    • In weiteren Ländern nach gemeinsamer Entscheidung der Parteien.
  3. Der Vertragsgegenstand umfasst auch die Fortführung, Aufrechterhaltung und Verwertung des Schutzrechts nach Erteilung.


§ 2 Erfinderanteile

  1. Die Parteien bestätigen, dass folgende Erfinder die Erfindung geschaffen haben:

    • [Name des Erfinders 1, Anteil in %]
    • [Name des Erfinders 2, Anteil in %]
    • [Name des Erfinders 3, Anteil in %]
  2. Die Erfinderanteile spiegeln den jeweiligen Beitrag zur Erfindung wider. Die Parteien verpflichten sich, diese Anteile bei der Patentanmeldung anzugeben.


§ 3 Rechte und Pflichten der Anmelder

  1. Einreichung der Anmeldung
    Die Parteien verpflichten sich, die Anmeldung gemeinsam zu unterzeichnen und rechtzeitig einzureichen. Eine Partei wird als Hauptansprechpartner gegenüber dem Patentamt benannt.

  2. Kostenaufteilung

    • Alle mit der Anmeldung, Prüfung und Erteilung des Patents verbundenen Kosten werden anteilig gemäß den Erfinderanteilen getragen.
    • Zusätzliche Kosten (z. B. für internationale Erweiterungen) bedürfen einer gemeinsamen Entscheidung.
  3. Mitwirkungspflichten

    • Jede Partei verpflichtet sich, alle notwendigen Dokumente zu unterzeichnen und erforderliche Informationen rechtzeitig bereitzustellen.
    • Jede Partei verpflichtet sich, die Anmeldung nicht zu behindern oder eigenständig zu modifizieren.
  4. Pflege des Patents
    Die Parteien übernehmen gemeinsam die Verantwortung für die Zahlung von Jahresgebühren und die Einhaltung von Fristen.


§ 4 Nutzung und Verwertung des Patents

  1. Gemeinsame Verwertung

    • Das Patent darf nur mit Zustimmung aller Parteien verwertet werden, einschließlich Lizenzierungen, Veräußerungen oder sonstiger Verwertungsmaßnahmen.
    • Einnahmen aus der Verwertung werden gemäß den Erfinderanteilen aufgeteilt.
  2. Einzellizenzierung

    • Eine Partei darf ohne Zustimmung der anderen Parteien keine Einzelverwertung vornehmen.
    • Eine Ausnahme bildet die Nutzung im Rahmen eigener Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, sofern diese nicht mit den Interessen der anderen Parteien kollidiert.


§ 5 Streitigkeiten und Konfliktlösung

  1. Interne Streitigkeiten

    • Bei Meinungsverschiedenheiten bemühen sich die Parteien um eine gütliche Einigung.
    • Können sie keine Einigung erzielen, wird ein neutraler Schiedsrichter hinzugezogen.
  2. Gerichtsstand und anwendbares Recht

    • Für den Vertrag gilt deutsches Recht.
    • Gerichtsstand ist [Ort].


§ 6 Geheimhaltung

  1. Vertrauliche Informationen

    • Alle im Zusammenhang mit der Patentanmeldung und der Erfindung ausgetauschten Informationen sind vertraulich und dürfen nicht ohne Zustimmung der anderen Parteien an Dritte weitergegeben werden.
  2. Dauer der Geheimhaltung

    • Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt während der Laufzeit dieses Vertrags und für einen Zeitraum von [z. B. 5 Jahren] nach Vertragsende.


§ 7 Vertragsstrafe bei Verstößen

  1. Verstößt eine Partei gegen die Verpflichtungen aus diesem Vertrag, verpflichtet sie sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von [Betrag in €].
  2. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.


§ 8 Kündigung und Austritt

  1. Kündigung aus wichtigem Grund

    • Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere bei groben Pflichtverletzungen einer anderen Partei.
  2. Folgen der Kündigung

    • Die verbleibenden Parteien entscheiden gemeinsam über die Fortführung der Anmeldung oder des Patents.
    • Ein ausscheidender Anmelder hat keinen Anspruch auf die zukünftige Nutzung oder Verwertung des Patents, es sei denn, die Parteien vereinbaren dies ausdrücklich.


§ 9 Schlussbestimmungen

  1. Schriftform
    Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

  2. Salvatorische Klausel
    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

  3. Gesamte Vereinbarung
    Dieser Vertrag stellt die vollständige Vereinbarung der Parteien dar und ersetzt alle vorherigen Absprachen.


Ort, Datum:

Anmelder 1:


[Name, Unterschrift]

Anmelder 2:


[Name, Unterschrift]

Anmelder 3 (falls zutreffend):


[Name, Unterschrift]


Optionale Ergänzungen

  1. Sanktionen bei Verzögerungen

    • Eine Partei, die ihre Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann zur Kostentragung von Verzögerungskosten verpflichtet werden.
  2. Erweiterungen

    • Regelungen zur Patenterweiterung in zusätzliche Länder, mit spezifischer Kosten- und Entscheidungsregelung.
  3. Exklusivnutzungsrechte

    • Einzelne Parteien können durch Zusatzvereinbarungen exklusive Nutzungsrechte für bestimmte Branchen oder Anwendungsbereiche erhalten.
  4. Arbitration Clause

    • Bei internationalen Kooperationen können Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht (z. B. nach den Regeln der ICC) entschieden werden.
  5. Rückrufrechte

    • Falls eine Partei aussteigt, wird geregelt, ob sie nachträglich Nutzungsrechte beanspruchen kann oder nicht.


Dieser Vertrag ist umfassend und berücksichtigt die wesentlichen Punkte, die bei einer gemeinsamen Patentanmeldung auftreten können. Anpassungen können je nach spezifischen Anforderungen der Parteien vorgenommen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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