Kreuz-Lizenzvertrag
Zwischen:Lizenzgeber 1 Name: [Name des Lizenzgebers 1] Anschrift: [Adresse des Lizenzgebers 1] Vertreten durch: [Name des Vertreters] Lizenzgeber 2 Name: [Name des Lizenzgebers 2] Anschrift: [Adresse des Lizenzgebers 2] Vertreten durch: [Name des Vertreters]
(im Folgenden gemeinsam „die Parteien“ genannt)
PräambelDie Parteien sind Inhaber von Patenten und Schutzrechten, die für ihre jeweiligen Geschäftsfelder von Bedeutung sind. Sie möchten durch diesen Vertrag eine gegenseitige Lizenzierung ihrer Schutzrechte ermöglichen, um die Entwicklung, Nutzung und Vermarktung innovativer Technologien zu fördern und gegenseitige Vorteile zu schaffen.
§ 1 VertragsgegenstandLizenzgewährung - Lizenzgeber 1 gewährt Lizenzgeber 2 eine Lizenz an den in Anhang A beschriebenen Schutzrechten.
- Lizenzgeber 2 gewährt Lizenzgeber 1 eine Lizenz an den in Anhang B beschriebenen Schutzrechten.
Lizenzumfang Die Lizenzen umfassen: - Die Herstellung, Nutzung, Vermarktung und den Vertrieb von Produkten und Verfahren, die die jeweiligen Schutzrechte betreffen.
- Eine nicht-exklusive Lizenz, es sei denn, in diesem Vertrag ist etwas anderes geregelt.
Geografischer Geltungsbereich Die Lizenzen gelten weltweit, sofern keine anderweitige Einschränkung in den Anhängen A und B enthalten ist. Verwertungsbeschränkungen - Die Lizenzen dürfen nicht an Dritte weiterlizenziert werden, es sei denn, die andere Partei stimmt schriftlich zu.
- Eine Unterlizenzierung innerhalb von verbundenen Unternehmen ist zulässig.
§ 2 Laufzeit und KündigungLaufzeit Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und gilt für die Schutzdauer der jeweiligen Schutzrechte, es sei denn, er wird vorher gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gekündigt. Kündigung aus wichtigem Grund Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere bei: - Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
- Insolvenz der anderen Partei.
Folgen der Kündigung - Nach Vertragsbeendigung erlöschen die gewährten Lizenzen.
- Bereits gezahlte Lizenzgebühren oder entstandene Ansprüche bleiben unberührt.
§ 3 LizenzgebührenZahlungsweise - Die Parteien vereinbaren eine gegenseitige Verrechnung der Lizenzgebühren auf Basis der wirtschaftlichen Nutzung der Schutzrechte.
- Eventuelle Differenzen werden quartalsweise abgerechnet.
Berichtspflichten Jede Partei stellt der anderen Partei eine detaillierte Aufstellung über die Nutzung und Umsätze aus der Verwertung der lizenzierten Schutzrechte zur Verfügung.
§ 4 GeheimhaltungVertrauliche Informationen Alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag ausgetauschten Informationen, einschließlich technischer Daten und Geschäftsgeheimnisse, unterliegen der Vertraulichkeit gemäß dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeheimSchG). Verpflichtungen - Keine Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung.
- Nutzung der Informationen ausschließlich zur Durchführung dieses Vertrags.
Dauer der Geheimhaltung Die Geheimhaltungspflichten gelten während der Laufzeit des Vertrags und für einen Zeitraum von [z. B. 5 Jahren] nach Vertragsende. Ausnahmen Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die: - Öffentlich bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei bekannt werden;
- Aufgrund gesetzlicher Vorschriften offengelegt werden müssen.
§ 5 FreistellungJede Partei stellt die andere Partei von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Nutzung der lizenzierten Schutzrechte entstehen, es sei denn, die freizustellende Partei hat die Ansprüche durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht. Die Freistellung umfasst insbesondere: - Rechtsverteidigungskosten,
- Schadensersatzforderungen.
§ 6 NichtsangriffsklauselDie Parteien verpflichten sich, die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der lizenzierten Schutzrechte der jeweils anderen Partei weder direkt noch indirekt anzufechten. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt einen schwerwiegenden Vertragsbruch dar und berechtigt die andere Partei zur sofortigen Kündigung des Vertrags sowie zur Geltendmachung von Schadensersatz.
§ 7 Unterstützung im Falle von PatentverletzungenJede Partei verpflichtet sich, die andere Partei bei der Durchsetzung ihrer Schutzrechte gegen Dritte zu unterstützen, insbesondere durch: - Bereitstellung relevanter Unterlagen und Informationen;
- Mitwirkung bei rechtlichen Verfahren oder außergerichtlichen Einigungen.
Kosten, die aus einer solchen Unterstützung entstehen, werden von der Partei getragen, die das Verfahren führt.
§ 8 StreitbeilegungMediation Im Falle von Streitigkeiten bemühen sich die Parteien zunächst um eine einvernehmliche Lösung durch Mediation. Schiedsgericht Können die Streitigkeiten nicht beigelegt werden, werden sie durch ein Schiedsgericht gemäß den Regeln der Internationalen Handelskammer (ICC) entschieden. Der Sitz des Schiedsgerichts ist [Ort], und die Verfahrenssprache ist [Sprache].
§ 9 Salvatorische KlauselSollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
§ 10 SchriftformÄnderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
Anhang A: Schutzrechte von Lizenzgeber 1- Patentnummern, Anmeldedaten und Geltungsbereiche
Anhang B: Schutzrechte von Lizenzgeber 2- Patentnummern, Anmeldedaten und Geltungsbereiche
Ort, Datum: Lizenzgeber 1:
[Name, Unterschrift] Lizenzgeber 2:
[Name, Unterschrift]
Optionale KlauselnExklusivitätsklausel Bestimmte Schutzrechte können exklusiv für spezifische Märkte oder Anwendungen lizenziert werden. Erweiterung auf zukünftige Schutzrechte Die Lizenzierung umfasst auch zukünftige Schutzrechte, die auf den lizenzierten Technologien basieren. Haftungsbeschränkung Begrenzung der Haftung auf direkte Schäden und Ausschluss von Folgeschäden. Erfolgsabhängige Vergütung Lizenzgebühren basieren auf der wirtschaftlichen Nutzung und den erzielten Umsätzen. Rücktrittsklausel Regelungen für den Fall, dass eine Partei die vereinbarten Lizenzrechte nicht in Anspruch nimmt.
Alternative VorgehensweisenExklusivlizenzvertrag Statt einer Kreuz-Lizenzierung kann eine Partei exklusive Rechte erwerben, während die andere nur als Lizenzgeber agiert. Lizenzpool Schaffung eines Lizenzpools, in den beide Parteien ihre Schutzrechte einbringen und der Verwertungserträge zentral verteilt. Treuhandvereinbarung Einrichtung einer Treuhandstelle zur Verwaltung und Durchsetzung der lizenzierten Schutzrechte.
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